§ 1667 BGB, pflichtwidrige Vermögensverwaltung

  • Ein Siebzehnjähriger wird demnächst hier erscheinen, weil er befürchtet, die Eltern könnten sich an seinem Vermögen bedienen. Einzelheiten habe ich noch nicht. Unterlagen, die seinen Verdacht begründen, will er mitbringen.

    Der Jugendliche sprach am Telefon davon, dass die Eltern die Verwaltung offenlegen sollen, eine Rechnungslegung kann ich doch nur für die Zukunft anordnen, oder?

    Laut Palandt ist streitig, ob ich ggfs. direkt gegenüber dem Geldinstitut einen Sperrvermerk anordnen kann oder die Eltern dazu veranlassen muss, hat jemand dazu Erfahrungen oder einen aktuelleren Stand?

  • Bevor es keine Einzelheiten gibt und der Jugendliche nichts schlüssig vorträgt, wird kaum jemand eine Antwort geben können. Auf eine Behauptung ins Blaue hinein gibt es wohl nichts zu veranlassen.

  • Entschuldigung aber ich habe nicht gefragt, ob Maßnahmen zu ergreifen sind. Ich habe sachverhaltsunabhängige Fragen gestellt, für deren Beantwortung nähere Informationen entbehrlich sein dürften.

  • ich hatte so einen fall gottlob so noch net...
    ein kollege aber schon, das war BÄH!!

    Der Kollege hat es einfach gemacht!; frei nach dem Motto -lieber (zurecht?) anfechtbar geschützt, als nix gemacht

    da war aber tatsächlich dezidiert nachgewiesen, dass sich der vater reichlichst bedient hatte, das war insofern schon arg klar

    der Kollege hat die bank angeschrieben und von ihr umfassende kontoauszüge seit mehreren jahren erbeten...und bekommen
    darüber hinaus hat er dierkt die bank aufgefordert zu gewährleisten dass niemand mehr ohne familiengerichtlicher Genehmigung verfügt
    m.E. fehlerhaft, ich denke die sperrabrede ist durch den Vertreter anzubringen; aber nunja -vielleicht lieber schnell geschützt und hinterher sorry, als hinterher nur sorry (wie gesagt, ich war gott sei dank noch nicht in der verlegenheit)

    der Kollege ist noch deutlich weiter gegangen, was ich aber schon ziemlich weit unvertretbar fand und finde

    Rechnungslegung...ich denke es müsste auch für die Vergangenheit machbar sein...nach §1698 BGB haben die Eltern dem Kind gegenüber auf Verlangen Rechenschaft abzulegen, also zieht das Argument, dass die Eltern ja nicht damit rechnen konnten, dass es vielleicht mal nötig ist, Rechenschaft abzulegen, nicht

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • m.E. fehlerhaft, ich denke die sperrabrede ist durch den Vertreter anzubringen

    Ja, das scheint wohl herrschende Meinung zu sein. Die Begründung am Gesetz kann ich nachvollziehen, finde es aber nicht sinnvoll.

    Rechnungslegung...ich denke es müsste auch für die Vergangenheit machbar sein...nach §1698 BGB haben die Eltern dem Kind gegenüber auf Verlangen Rechenschaft abzulegen, also zieht das Argument, dass die Eltern ja nicht damit rechnen konnten, dass es vielleicht mal nötig ist, Rechenschaft abzulegen, nicht

    Ist was dran, danke dir.

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