Hallo an alle Brückentagsarbeiter ...
Ich habe PKH aufgehoben, der Beschluss konnte dem beigeordneten RA nicht zugestellt werden, da diesem die Anwaltszulassung entzogen wurde. Die Frage ist nun, ob dies eine Auswirkung auf die Beiordnung hat.
Die Richterin beruft sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4.12.2000 zu Az. A 14 S 1646/00 - juris -, wonach der Verlust der Anwaltszulassung im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prozessvollmacht unberührt lässt. Eine Zustellung könne dann z.B. an die Privatadresse des ehemaligen RA erfolgen.
Ich meine aber, dass dies nicht ohne weiteres auf beigeordnete Rechtsanwälte zu übertragen ist?