Sicherungshypothek auf Anteil Erbengemeinschaft?

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Schuldner ist Eigentümer zu 1/2-Anteil (2a) und zum anderen zu 2b) zusammen mit einer anderen Person in Erbengemeinschaft zur anderen Hälfte. Kann bzgl. des Anteils 2b) die Sicherungshypothek eingetragen werden? oder nur auf 2a)? Gläubigerin hat Antrag auf 2a) und b) gestellt. Hilfsweise nur 2a). Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf sagt, dass man auf dem Anteil an einer Erbengemeinschaft keine Sicherungshypothek eintragen kann.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Eine Eintragung auf dem Hältemiteigentumsanteil der Erbengemeinschaft wäre nur möglich, wenn ein Titel gegen alle Erben vorläge. Wenn aber nur einer der Erben Schuldner ist, kann an dessen Erbanteil aber natürlich kein Grundpfandrecht eingetragen werden. Das ist nichts Neues und zu dieser bahnbrechenden Erkenntnis braucht man auch kein OLG.

  • .. Das ist nichts Neues und zu dieser bahnbrechenden Erkenntnis braucht man auch kein OLG.

    So ist es. Solange keine Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff BGB erfolgt ist, kann ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft über seinen (gedachten) Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand nicht im Wege der Veräußerung oder Belastung verfügen (§§ 2033 Absatz 2, 2040 Absatz 1 BGB). Daher kann dessen gedachter Anteil auch nicht mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden; dem stünde schon § 1114 BGB entgegen (Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Auflage, RN 1.3 unter Zitat KGJ 20, 85).

    Davon abgesehen ermangelt es einem „Hilfsantrag“ an der Bestimmtheit, weil es dann dem Grundbuchamt überlassen wird, zu entscheiden, was eingetragen werden soll. Da der Antragsteller die Ansicht des Grundbuchamtes vorher nicht kennen kann, mangelt es in diesem Fall am Bestimmtheitsgrundsatz. Der Antrag ist daher unzulässig (s. Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 16 GBO RN 9 mwN in Fußn. 7) ) bzw. er braucht nicht mehr beschieden zu werden, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 16 RN 47 mwN)

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    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (26. Mai 2017 um 11:55)

  • ....bzw. er braucht nicht mehr beschieden zu werden, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 16 RN 47 mwN)

    Ergänzung: Umgekehrt ist das allerdings nicht so. Wenn der Hauptantrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek sowohl auf dem ½ MEA des Vollstreckungsschuldners, als auch auf dem Gesamthandsanteil des Schuldners innerhalb der Erbengemeinschaft lautet, dann kann ihm aus den oben dargelegten Gründen nicht entsprochen werden. Er wird aber durch den Hilfsantrag nicht gegenstandslos. Das ist lediglich umgekehrt dann der Fall, d. h. wenn dem Hauptantrag entsprochen wurde.

    Der Hilfsantrag stellt keinen unzulässigen Vorbehalt nach § 16 GBO dar (BayObLG, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 06.04.1995, 2Z BR 132/94, Rz. 16 mwN; Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 16 GBO RN 10; Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 16 RN 16: „Denn das GBA stellt den Eintritt der Bedingung anhand seiner eigenen Entscheidung über den Hauptantrag unschwer fest (Meikel/Böttcher GBO § 16 Rn 8)“

    Und diese Bedingung tritt vorliegend mit der Zurückweisung des Hauptantrags ein. Mit anderen Worten: Damit (wenigstens) dem Hilfsantrag entsprochen werden kann, ist der Hauptantrag zurückzuweisen (s. dazu und zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwa Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 23 RN 27); er erledigt sich nicht (wie im umgekehrten Fall) von selbst.

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  • Der obige nicht eintragbare Fall ist hier fast ein Klassiker.

    Jetzt liegt mir gegen A und B ein Titel vor, in dem beide als Gesamtschuldner zur Zahlung (...) verpflichtet sind.
    A und B sind Eigentümer eines Grundstücks in Erbengemeinschaft.

    Eingetragen werden soll eine Zwangssicherungshypothek auf dem vollständigen Grundstück der Schuldner. Spricht da irgendetwas gegen? (Ich glaube, der Fall ist zu einfach, sodass ich etwas verunsichert bin...)

  • Eine Eintragung auf dem Hältemiteigentumsanteil der Erbengemeinschaft wäre nur möglich, wenn ein Titel gegen alle Erben vorläge. Wenn aber nur einer der Erben Schuldner ist, kann an dessen Erbanteil aber natürlich kein Grundpfandrecht eingetragen werden. Das ist nichts Neues und zu dieser bahnbrechenden Erkenntnis braucht man auch kein OLG.

    Hier gibt es aber noch eine OLG-Entscheidung;):

    1. Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich grundsätzlich gegen alle Miterben richten, ein Leistungstitel gegen einen einzelnen Miterben allein kann nicht zu einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass führen. Richtet sich der Übertragungsanspruch nur gegen einen Miterben, so kann er an einem Nachlassgrundstück nur gesichert werden, indem das Gesamtgrundstück mit einer Auflassungsvormerkung belastet wird, die die Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils daran sichert. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Ein nur ideeller Bruchteil des Miterben an einem Grundstück kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 23.06.2017, 34 Wx 173/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...114313?hl=true

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  • 2. Ein nur ideeller Bruchteil des Miterben an einem Grundstück kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)


    Dieser Leitsatz (nicht die Entscheidung) gehört der Redktion allerdingsum die Ohren gehauen. Einen "idellen Bruchteil" ("reale Bruchteile" gibt's, wenn überhaupt, nach WEG oder nach altrechtlichen Bestimmungen) eines Miteigentümers im Sinne der § 741 ff BGB kann man selbstverständlich belasten, auch mit einer Auflassungsvormerkung, wenn der Titel das hergibt.

    Im entschiedenen Fall waren eine Erbin und ein Erbschaftskäufer als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Ein (angeblicher) Gläubiger eines Übereignungsanspruchs (Vermächtnisnehmer) erwirkte gegen den Erbschaftskäufer eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass "im Grundbuch des Amtsgerichts … zu Lasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen" werde. Das ging dann natürlich nicht, da die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt war - der Verfügungsbeklagte hatte gar keinen Bruchteil am Grundstück, sondern einen Anteil an der Erbengemeinschaft, die ihrerseits als Eigentümerin eingetragen war. Aber mit der Frage, ob ein "ideeller Bruchteil" mit einer AV belastet werden kann oder nicht hat das nichts zu tun!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Stimmt. Da sind die Leitsätze bei juris („Ist im Grundbuch eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, ist ein Titel gegen einen Miterben, in dem die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten dessen Miteigentums angeordnet wird, als Eintragungsgrundlage nicht geeignet. II. Eine Auslegung eines Titels, der eine Eintragungsbewilligung ersetzen soll, ist gegen seinen eindeutigen Wortlaut nicht zulässig“) noch manierlicher; sie schienen mir jedoch nicht aussagekräftig, so dass ich den Fall vor Bekanntgabe der redaktionellen Leitsätze hier eingestellt hatte:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1113835

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