Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers - Form?

  • Ein Testamentsvollstrecker(Rechtsanwalt-Steuerberater-Wirtschaftsprüfer- teilt dem NG per email mit, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annehme.

    Hatte ich so noch nie. Schriftliche Annahme (ohne UB, auch bei Vorhandensein von Grundbesitz) ist zwischenzeitlich die Regel, auch wenn man dann die UB nachholen oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen muss.

    Aber per email?

    Der MüKo im beck-online hilft mir nicht weiter. Zu dieser Form sagt er nichts.

    Also:

    Vfg.

    1. z.d.A.
    2. Kosten nach KV 12410 zum GNotKG erheben.
    3. Weglegen?

    Oder dem Testamentsvollstrecker nachlaufen, aber mit was für einem Grund?


  • Oder dem Testamentsvollstrecker nachlaufen, aber mit was für einem Grund?


    Vielleicht mit dem Grund , dass die elektronische Akte hier noch nicht eingeführt ist und auch in dem noch nicht vorhandenen Fall eine formlose Mail ohne Signatur nicht rechtswirksam ist.


  • Oder dem Testamentsvollstrecker nachlaufen, aber mit was für einem Grund?


    Vielleicht mit dem Grund , dass die elektronische Akte hier noch nicht eingeführt ist und auch in dem noch nicht vorhandenen Fall eine formlose Mail ohne Signatur nicht rechtswirksam ist.

    Hab mir gerade nochmals den MüKo (Rd-Ziffer 5 zu § 2202 BGB) ausgedruckt. Dort heißt es: Sie bedarf keiner bestimmten Form, kann also privatschriftlich oder auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder eines Amtsgerichts (...) abgegeben werden. Die Protokollierung der mündlich abgegeben Erklärung ist im Hinblick auf § 2228 BGB geboten, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Also kann eigentlich sogar mündlich (und ohne zwingende Protokollierung) das Amt als Testamentsvollstreckers angenommen werden.


  • Oder dem Testamentsvollstrecker nachlaufen, aber mit was für einem Grund?


    Vielleicht mit dem Grund , dass die elektronische Akte hier noch nicht eingeführt ist und auch in dem noch nicht vorhandenen Fall eine formlose Mail ohne Signatur nicht rechtswirksam ist.

    Hab mir gerade nochmals den MüKo (Rd-Ziffer 5 zu § 2202 BGB) ausgedruckt. Dort heißt es: Sie bedarf keiner bestimmten Form, kann also privatschriftlich oder auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder eines Amtsgerichts (...) abgegeben werden. Die Protokollierung der mündlich abgegeben Erklärung ist im Hinblick auf § 2228 BGB geboten, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Also kann eigentlich sogar mündlich (und ohne zwingende Protokollierung) das Amt als Testamentsvollstreckers angenommen werden.


    Email mit Annahmerklärung hatte ich schon öfter und noch nie ein Problem darin gesehen. Wenn Grundbesitz vorhanden ist, reicht es natürlich nicht aus, dann kommt irgendwann später ne "ordentliche" Annahme mit notarieller UB, und diese Entgegennahme kostet dann halt nochmals 15 Euronen.

  • :daumenrau. Danke. Mach ich jetzt genauso.

  • @uschi:

    So dachte ich früher auch....aber:

    Der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2016 – 15 W 209/16
    (FGPrax 2016, 201, beck-online)


    Das dürfte aber nur dann gelten, wenn man nicht nach § 29 I Satz 2 GBO verfahren kann, weil z.B. das GBA im Bezirk des zuständigen NLG liegt. Insofern wird also der TV auch mit der unterschriftsbeglaubigten Annahmeerklärung und der "Eingangsbestätigung" des NLG nicht viel anfangen können.

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  • @uschi:

    So dachte ich früher auch....aber:

    Der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2016 – 15 W 209/16
    (FGPrax 2016, 201, beck-online)


    Das dürfte aber nur dann gelten, wenn man nicht nach § 29 I Satz 2 GBO verfahren kann, weil z.B. das GBA im Bezirk des zuständigen NLG liegt. Insofern wird also der TV auch mit der unterschriftsbeglaubigten Annahmeerklärung und der "Eingangsbestätigung" des NLG nicht viel anfangen können.

    Sehe ich nicht ganz so. Mit dem OLG Hamm ist m.E. nur "der Eingangsstempel des Nachlassgerichts" und "der württ. Entgegennahmebeschluss bzw. die Entgegennahmeverfügung" gestorben.

    Das "eingeschränkte Testamentsvollstreckerzeugnis" (,dass der TV am # gegenüber dem NG eine Annahmeerklärung abgegeben hat) dürfte immer noch funktionieren.

    Ich stelle mir nur immer noch die Frage, wie dieses "Testamentsvollstreckerzeugnis" beantragt werden muss. Gelten die §§ 352 ff. FamFG?

  • @uschi:

    So dachte ich früher auch....aber:

    Der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2016 – 15 W 209/16
    (FGPrax 2016, 201, beck-online)


    Das dürfte aber nur dann gelten, wenn man nicht nach § 29 I Satz 2 GBO verfahren kann, weil z.B. das GBA im Bezirk des zuständigen NLG liegt. Insofern wird also der TV auch mit der unterschriftsbeglaubigten Annahmeerklärung und der "Eingangsbestätigung" des NLG nicht viel anfangen können.

    Na ja, Hamm ist weit:D und ob die Entscheidung "unseren" Fall trifft, weiß ich nicht (habs nicht nachgelesen). Es ist mit oder gegen Hamm auf jeden Fall möglich und auch für Grundbuchzwecke ausreichend, als in einer notariellen Verfügung vTw namentlich eingesetzter TV das Amts gegenüber dem NG in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des NG anzunehmen.

  • Die Entscheidung des OLG Hamm betrifft nur Fallgestaltungen, bei welchen ein TV-Zeugnis erteilt wurde und demgemäß ging es auch nur um die Frage, ob dem GBA eine Ausfertigung des Zeugnisses vorgelegt werden muss (was das OLG Hamm zu Recht bejaht hat).

    Zum vorliegenden Fall: Die Annahme des TV-Amtes ist materiell wirksam, weil für die Annahme keine Form vorgeschrieben ist (also auch nicht die Schriftform, so dass sich auch die Frage nicht stellt, ob eine Mail der Schriftform genügt). Für Grundbuchzwecke ist das aber natürlich nicht ausreichend, so dass der Nachweis der Amtsannahme (bei notariellen letztwilligen Verfügungen) durch eine formgerechte gesiegelte Annahmebestätigung des Nachlassgerichts geführt werden kann. Ob man das als eine "eigene Art" des TV-Zeugnisses ansehen kann, ist materiell und verfahrensrechtlich völlig ohne Belang und nur im Kostenpunkt von Bedeutung. Ein TV-Zeugnis kann die Annahmebestätigung nach meiner Ansicht aber schon deshalb nicht sein, weil sie nur die Amtsannahme bezeugt und sich die Verfügungsbefugnis des TV somit nicht aus dieser Bestätigung, sondern aus der notariellen letztwilligen Verfügung ergibt.

  • Als wir noch Erbenermittlung machten, habe ich die Bestätigung automatisch zusammen mit der Rechnung für die Entgegennahme erteilt. Heute schicke ich nur noch die Rechnung;)

  • Ich nehme die Erklärung zu den Akten, setze die Kosten fest und versende die Rechnung.

    Eine -gesiegelte- Bestätigung über die Entgegennahme der Erklärung gibt es -im übrigen bislang kostenfrei- nur auf Antrag.


  • Zum vorliegenden Fall: Die Annahme des TV-Amtes ist materiell wirksam, weil für die Annahme keine Form vorgeschrieben ist (also auch nicht die Schriftform, so dass sich auch die Frage nicht stellt, ob eine Mail der Schriftform genügt). Für Grundbuchzwecke ist das aber natürlich nicht ausreichend, so dass der Nachweis der Amtsannahme (bei notariellen letztwilligen Verfügungen) durch eine formgerechte gesiegelte Annahmebestätigung des Nachlassgerichts geführt werden kann.

    Hier stellt sich für mich nun folgendes Problem: Die Annahmeerklärung wurde privatschriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Grundbuchamt und Nachlassgericht sind Abteilungen desselben Gerichts. Nun liegt mir ein vom dem TV nach Annahmeerklärung abgeschlossener Kaufvertrag vor, mit Vollmacht wird dann von den Erwerbern noch eine Grundschuld bestellt und es soll für die Erwerber eine Vormerkung eingetragen werden.
    In dem Kaufvertrag ist die Annahme noch einmal wiederholt worden, der Notar wurde gebeten, die Annahmeerklärung dem Nachlassgericht zu übersenden. Dort liegt aber ein solche Erklärung nicht vor. Nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.09.2016 - 15 W 509/16 - zu finden auch bei Juris werden die vor Amtsannahme getroffenen Verfügungen nicht dadurch wirksam, dass der TV später das Amt annimmt. Damit dürfte eine formgerechte Annahmeerklärung gemeint sein, keine privatschriftliche. Somit müsste ich jetzt verlangen,
    dass die notarielle Urkunde mit der wiederholten Annahmeerklärung dem Nachlassgericht übersandt wird. Dan müsste der TV noch einmal seine Erklärungen in dem Kaufvertrag genehmigen. Ich frage mich, ob man wirklich so kompliziert vorgehen muss, gerade weil ja die Annahmeerklärung materiell bereits früher wirksam geworden ist.
    Abgesehen davon ist einer der Erben insolvent. Dies dürfte aber für den Vollzug unerheblich sein, denn der TV hat die Verfügungsbefugnis.
    Eigentlich gehört das Thema jetzt ins Grundbuchforum. Es passt hier nur gerade so gut, weil mir der Fall erst seit gestern vorliegt und ich nur rein zufällig auf das Thema hier gestoßen bin.


  • ...
    Damit dürfte eine formgerechte Annahmeerklärung gemeint sein, keine privatschriftliche
    ...

    Immer unterscheiden: Die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers ist materiell mit der privatschriftlichen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht wirksam. Damit kann er auch verfügen. Ob die Nachweise dem Grundbuchamt der Form nach genügen, steht wieder auf einem anderen Blatt...

    Naja, wobei man manchmal schon den Eindruck hat, dass das Grundbuchwesen nur noch um der Form willen um die Formvorschriften kreist. Aber halt - die Gerichte sind ja täglich mit Fällen konfrontiert, in denen jemand ein Annahmeschreiben an den Testamentsvollstrecker abfängt, dann die Unterschrift des Testamentsvollstreckers fälscht und das Schreiben heimlich an das Nachlassgericht zurückschickt und der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen will um dann als Nichtberechtigter über Immobilien zu verfügen.:D

  • Ich würde mich ja mit der nachgeholten formgerechten Annahme und der Versicherung, die Annahme am... schriftlich erklärt zu haben zufrieden geben.
    Wenn ich nicht zufällig heute die Entscheidung des OLG Nürnberg gelesen hätte, wäre ich gar nicht auf die Idee gekommen, dass
    es nicht ausreichend sein könnte, dass das Nachholen einer formgerechten Annahme ausreichend ist.
    Nur ist es hier so, dass ein Miterbe insolvent ist und der Insolvenzverwalter und die Gläubiger nicht auf die Erbmasse zugreifen können.
    Da ist dann eine korrekte Abwicklung für mich zwingend.

  • @RoryG:

    War kein Vorwurf an Dich und wir machen die Formvorschriften ja auch nicht.
    Aber m.E. trifft die Entscheidung auf Deinen Sachverhalt nicht ganz zu, da dort die Annahmeerklärung erst nach dem notariellen Vertrag beim NLG eingegangen ist, während sie in Deinem Fall schon vorliegt. Die Verfügung ist damit wirksam. Das sagt aber nichts darüber aus, ob die grundbuchrechtlichen Formvorschriften erfüllt sind.

  • Für die Frage, ob und ab wann der TV verfügen kann, ist lediglich von Bedeutung, wann er sein Amt materiell wirksam angenommen hat. Es ist also ohne Bedeutung, ob die erfolgte Amtsannahme der grundbuchrechtlichen Form entspricht und die Entscheidung des OLG Nürnberg betrifft daher auch einen Fall, in welchem die Amtsannahme überhaupt erst nach einer vom TV getroffenen Verfügung erfolgt war.

    Im vorliegenden Fall kann es daher nur darum gehen, die Amtsannahme in der verfahrensrechtlich erforderlichen Form nachzuweisen.

    Zur Erbeninsolvenz vgl. Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 2.

    Das rechtliche Laien den Sinn und Zweck von verfahrensrechtlichen Formvorschriften nicht begreifen, kann ich ja noch im Ansatz verstehen, weil aus deren Sicht natürlich immer alles in Ordnung ist und diese Normen daher als lästig empfunden werden. Bedenklich wird es aber, wenn auch Kollegen in die gleiche Kerbe schlagen und so tun, als könne man sich mehr oder weniger beliebig über die betreffenden Normen hinwegsetzen.


  • Das rechtliche Laien den Sinn und Zweck von verfahrensrechtlichen Formvorschriften nicht begreifen, kann ich ja noch im Ansatz verstehen, weil aus deren Sicht natürlich immer alles in Ordnung ist und diese Normen daher als lästig empfunden werden. Bedenklich wird es aber, wenn auch Kollegen in die gleiche Kerbe schlagen und so tun, als könne man sich mehr oder weniger beliebig über die betreffenden Normen hinwegsetzen.

    Ein beliebiges Nichtbeachten der Vorschriften liegt hier nicht vor und war auch nicht beabsichtigt. Man muss ja die Auffassung des OLG Nürnberg nicht zwingend teilen (ebenso wenig wie die Ansichten des BGH zum Wiederaufladen von Vormerkungen, zur GbR oder auch zur Anrechnung der Geschäftsgebühr vor Inkrafttreten des § 15 a RVG).

    Vielen Dank für eure Beiträge, auch für den Hinweis auf Palandt (daran hatte ich gar nicht gedacht), ich sehe jetzt klarer und komme nun weiter.

  • Das rechtliche Laien den Sinn und Zweck von verfahrensrechtlichen Formvorschriften nicht begreifen, kann ich ja noch im Ansatz verstehen, weil aus deren Sicht natürlich immer alles in Ordnung ist und diese Normen daher als lästig empfunden werden. Bedenklich wird es aber, wenn auch Kollegen in die gleiche Kerbe schlagen und so tun, als könne man sich mehr oder weniger beliebig über die betreffenden Normen hinwegsetzen.

    Es geht nicht darum sich darüber hinwegzusetzen, aber man darf ja mal den Sinn und Zweck hinterfragen und der ist eben nicht immer schlüssig (vgl. obiges Beispiel). Im übrigen darf ich noch anmerken, dass diese ständige selbstgerechte Kollegenkritelei langsam ermüdend ist.


  • Das rechtliche Laien den Sinn und Zweck von verfahrensrechtlichen Formvorschriften nicht begreifen, kann ich ja noch im Ansatz verstehen, weil aus deren Sicht natürlich immer alles in Ordnung ist und diese Normen daher als lästig empfunden werden. Bedenklich wird es aber, wenn auch Kollegen in die gleiche Kerbe schlagen und so tun, als könne man sich mehr oder weniger beliebig über die betreffenden Normen hinwegsetzen.

    Ein beliebiges Nichtbeachten der Vorschriften liegt hier nicht vor und war auch nicht beabsichtigt. Man muss ja die Auffassung des OLG Nürnberg nicht zwingend teilen (ebenso wenig wie die Ansichten des BGH zum Wiederaufladen von Vormerkungen, zur GbR oder auch zur Anrechnung der Geschäftsgebühr vor Inkrafttreten des § 15 a RVG).

    Vielen Dank für eure Beiträge, auch für den Hinweis auf Palandt (daran hatte ich gar nicht gedacht), ich sehe jetzt klarer und komme nun weiter.

    Meine besagte Bemerkung war gar nicht auf Dich gemünzt. Ob man die Ansicht des OLG Nürnberg teilt oder nicht, tut hier ohnehin nichts zur Sache, weil sie für einen anderen Sachverhalt ergangen ist.

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