Aufhebung gem 6a BerHG

  • Hi

    Ich habe einen Antrag auf Aufhebung der BerH gem. § 6 a II BerHG:mad:. Der RA gibt an seinen Mandanten schriftlich darauf hingewiesen zu haben. Der Mandant wurde ohne Reaktion angehört. Bewilligt wurde im August 16. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Mandant 2 mdj Kinder hat die in seinem Haushalt leben. Der Mandant hat 5.500,- € von einer Vers. erhalten.

    Mein Problem ist jetzt, ob der neue Vermögensschonbetrag greift oder ob es nach dem alten geht. Bei dem neuen Schonbetrag würde er weiterhin BerH bewilligt bekommen bei dem Alten nicht .

    m f g

    wulfgerd

  • Ich würde von den zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrags bei Gericht geltenden Schonbeträgen ausgehen.

  • Entscheidend ist nach meiner Meinung immer das Datum der Entscheidung, da die sich ja auf den aktuellen Stand der Gesetze bezieht.

    Wenn z.B. bei mir ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe am 01. März 2017 eingegangen ist und ich noch im März darüber entscheiden kann, gilt der "alte" Betrag. Entscheide ich aber erst im April über den Antrag, muss ich den "neuen" Schonbetrag berücksichtigen (so würde ich es jedenfalls machen).

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