Vergütung Vormundschaft

  • Hallo, im vorliegenden Fall legt die Sorgeberechtigte trotz mehrfacher Nachfragen dem Rechtspfleger kein Vermögensverzeichnis vor. Der Rechtspfleger teilte mir mit, dass ich mich bezüglich meiner Vergütung ggfs. direkt an die Mutter wenden muss. Weiß jemand, wie die Rechtslage ist? Habe ich den Vergütungsanspruch an das Amtsgericht und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage, auch wenn die Sorgeberechtigte das Vermögensverzeichnis nicht vorlegt? Für Hinweise bin ich dankbar. Herzliche Grüße Sischer

  • Für was bist Du als Ergänzungspfleger bestellt ?
    Was haben -abhängig davon - Deine Ermittlungen zu Kindesvermögen ergeben ?
    Selbst bei angenommenem Vermögen des Kindes sollte dem Rechtspfleger § 168 FamFG und damit auf Antrag die gerichtliche Festsetzung der Vergütung bekannt sein.

  • Ich habe die Pflegschaft für die Bereiche Schule und HzE.
    Okay dann weise ich den RP auf § 168 FamFG hin.
    Ich war schon etwas überrascht darüber, dass ich mich nun selbst darum kümmern muss, das Geld bei den Sorgeberechtigten einzutreiben.
    Danke dir für den Hinweis.

  • Tja dann kannst Du auch kein Vermögen des Kindes selbst ermitteln , sondern über § 168 FamFG die Festsetzung gegen das Kind beantragen.
    Auf Antrag kann mit vollstreckbarer Ausfertigung der Festsetzung die Vollstreckung betrieben werden.

    Ob die Staatskasse subsidiär bei erfolgloser Vollstreckung haftet , steht auf einem anderen Blatt.

  • Beantrage ich die Festsetzung beim Rechtspfleger?
    Verstehe ich es richtig dass ich auf meine Vergütung warten muss bis ggfs erfolglos vollstreckt wurde?
    Und weiterhin obich mich mit meinem Vergütungsanspruch evtl doch an die SB wenden muss?

  • Der Hinweis auf § 168 FamFG scheint mir in eine Sackgasse zu weisen.

    Man sollte schon auf Aufwendungsersatz aus der Staatskasse beharren. Dazu müsste der Rechtspfleger zunächst feststellen, dass die Voraussetzungen nach § 1835 Abs. 4 BGB vorliegen, sprich das Mündel mittellos ist. Solange seine Amtsermittlungen dazu kein Ergebnis bringen, ist das Kind eben mittellos. Er kann ja zunächst einmal versuchen, die Beteiligten erfolgreich zu seinen Kosten heranzuziehen.

  • Der Hinweis auf § 168 FamFG scheint mir in eine Sackgasse zu weisen.

    Man sollte schon auf Aufwendungsersatz aus der Staatskasse beharren. Dazu müsste der Rechtspfleger zunächst feststellen, dass die Voraussetzungen nach § 1835 Abs. 4 BGB vorliegen, sprich das Mündel mittellos ist. Solange seine Amtsermittlungen dazu kein Ergebnis bringen, ist das Kind eben mittellos. Er kann ja zunächst einmal versuchen, die Beteiligten erfolgreich zu seinen Kosten heranzuziehen.


    Dem kann nur teilweise zugestimmt werden.
    Grund : § 168 II S.1 FamFG.
    Der bestellte Pfleger hat bereits bei Antragstellung eine Mitwirkungspflicht bei der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes.
    Klar ist aber auch , dass Zweifel bzgl. der "Aufklärbarkeit" des Kindesvermögen nicht Zu Lasten des Pflegers gehen können.

  • Wolf,
    bei Vormundschaften stimme ich dir uneingeschränkt zu. Bei Pflegschaften ohne Vermögen kann der Grundsatz aber keinesfalls gelten, erst recht nicht, wenn im Thema steht
    "Hallo, im vorliegenden Fall legt die Sorgeberechtigte trotz mehrfacher Nachfragen dem Rechtspfleger kein Vermögensverzeichnis vor."

    In dieser Konstellation führt der Verweis auf die Festsetzung gegen das Kind zu hohem finanziellen und zeitlichen Aufwand für den Gläubiger ohne Aussicht auf Erfolg. Und vor allem ohne Aussicht auf Erstattung des Aufwands für die Beitreibung aus dem Vermögen des Kindes!

    Würde unser Familiengericht so verfahren, hätten wir binnen kurzer Zeit keine Berufsvormünder mehr.

  • Verfahrensrecht wie der § 168 FamFG ist einer Analogie grs. nicht zugänglich.
    Von da her sehe ich zunächst mal auch keinen Unterschied zwischen Vormund u. Pfleger im Festsetzungswesen.
    Vertretbar ist m.E. höchstens , die Anforderungen an die Darstellung zur Mittellosigkeit eines Kindes bei einem Pfleger der Personensorge nicht so hoch zu schrauben.
    Letztendlich wird die Praxis das auch so machen.
    Klarstellend: Bei mir ist es auch so.
    Mir war anfangs nur wichtig darzustellen , dass die Staatskasse nur subsidiär haftet.

  • Provokante Frage:
    Ergebnis der Diskussion wäre also, daß die Sorgeberechtigte im Ausgangsfall einfach beharrlich das Vermögensverzeichnis nicht einreicht und damit die Staatskasse schädigt, obgleich ausreichendes Vermögen vorhanden sein könnte? Das vermeintliche Schwert Regreß scheint doch arg stumpf, wenn die Amtsermittlung so verlaufen muß.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Provokante Frage: Ergebnis der Diskussion wäre also, daß die Sorgeberechtigte im Ausgangsfall einfach beharrlich das Vermögensverzeichnis nicht einreicht und damit die Staatskasse schädigt, obgleich ausreichendes Vermögen vorhanden sein könnte? Das vermeintliche Schwert Regreß scheint doch arg stumpf, wenn die Amtsermittlung so verlaufen muß.

    Man könnte ja auch überlegen, ob man die Sorgeberechtigte nochmal zur Einreichung des VVZ auffordert und gleichzeitig darauf hinweist, dass bei Nichtvorlage das Gericht davon ausgeht, dass das Kind vermögend ist und die Vergütung des Pflegers im Wege des Regress zurückgefordert wird. Vielleicht kommt dann ja doch ein VVZ..

  • Dann könnte ich genauso gut sagen, ich gehe bei Nichtübersendung davon aus, daß genug da ist. Folge: Festsetzung gegen das Kind. Eine manchem Bearbeiter (auch hier im Haus) sehr sympathische Lösung.

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  • Nur leider am Gesetz vorbei und schlicht rechtswidrig.

    Mit welcher Begründung will man das Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters im Hinblick auf dessen eigene Obliegenheiten vergütungsrechtlich zu Lasten des Kindes werten?

    Unfassbar!

  • Krieg Dich wieder ein, ich will das ja gar nicht. Ich gebe hier nur Meinungen aus Diskussionen wieder, um damit noch einige, die das nämlich so sehen, mit ihren Argumenten zu locken. Persönlich sehe ich das wie Du. Ich habe in der hausinternen Debatte auch den Palandt bemüht (ich glaube in der Kommentierung zu § 1836d BGB hatte ich was).

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  • Scheint, als ob mein Locken vergebens war.:(

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  • Lieben Dank für die Rückmeldungen.
    Das Thema hat sich anders gelöst. Ich habe mit der Mutter das Vermögensverzeichnis ausgefüllt und an das Amtsgericht geschickt.
    Die Lösung ist im konkreten Fall gut, die bestehende Unsicherheit, ob in anderen Fällen das Risiko mir als Pflegerin angelastet wird, finde ich unbefriedigend.
    Herzliche Grüße
    Sischer

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