Abschrift Gerichtskostenrechnung gegen Gebühr ?

  • ich bräuchte dringend mal Hilfe Meinungen zu dem Thema:

    Ich habe - wie üblich - nach Endurteil eine Gerichtskostenrechnung angefordert. In dem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und Zeugen vernommen.
    Auf meine Anforderung bekam ich eine Mitteilung des Kostenbeamten, der auf BGH XII ZB 214/14 vom 29.04.2015 verwies, wonach eine Abschrift nur gegen Einzahlung einer Gebühr von 15,- € zzgl. Auslagen erteilt wird.
    Wir haben dann einen Schriftsatz gefertigt, wonach u.E. die Entscheidung nicht einschlägig ist (Ehefrau des Beteiligten keinen Anspruch auf Akteneinsicht da nicht Partei des Rechtsstreits), das Verfahren u.E. noch nicht abgeschlossen ist (Kostenfestsetzung) und wir in unseren Rechten beschränkt werden (Rechtsmittel Erinnerung gegen GK-Rechnung). Zu guter Letzt haben wir um Übersendung einer GK-Abrechnung gebeten und uns gegen die Kosten verwahrt.
    Jetzt kam die GK-Rechnung und die Rechnung über 15,50 € mit dem HInweis, dass § 299 ZPO Abs. 2..

    Wer handhabt das ebenfalls so? Hat einer eine Idee, wie ich eine Erinnerung begründen könnte? das Kostenfestsetzungsverfahren ist doch die Ausgestaltung der Kostengrundentscheidung? Hat jemand eine Idee?? Mir fehlt irgendwie die Sprache :wechlach:

  • Also, aus der BGH-Entscheidung kann man schon Ausführungen dazu herauslesen, wie das mit der Beteiligtenstellung läuft. Beteiligter ist man gem. § 299 Abs. 1 ZPO ( dann hat man neben Einsichtsrecht auch das Recht, Abschriften und Auskünfte zu beantragen ). Der BGH spricht von einem Erlöschen dieser Beteiligtenstellung nach endgültigem Abschluss des Verfahrens ( dann seid Ihr nur noch Dritte gem. § 299 Abs. 2 ZPO ) mit der Folge, dass die Justizverwaltung über Auskünfte und Abschriften entscheidet, was in Zivilsachen,
    Ehe- und Familienstreitsachen zu Kosten gem. JVKostG führt. In FG-Sachen verbleibt es bei Kosten nach den jeweiligen Verfahrenskostengesetzen.

    Im Zöller heißt es bei der Kommentierung zu § 299 ZPO ( Rd.-Nr. 2 ) , dass die Beteiligtenstellung gem. Abs. 1 nur für die Dauer der Rechtshängigkeit besteht. Die Rechtshängigkeit ( und das ist hier wohl der Knackpunkt ) endet u. a. mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung, einer Klagerücknahme oder Prozessvergleich , s. http://www.rechtslexikon.net/d/rechtshaengi…haengigkeit.htm . Sofern hier Rechtskraft vorliegt, ist die Kostenanforderung m. E. korrekt.

  • Okay, aber wie soll man den Kostenansatz noch überprüfen oder gar von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung einzulegen?

  • Okay, aber wie soll man den Kostenansatz noch überprüfen oder gar von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung einzulegen?


    Dies würde ja bedeuten, dass man mit Rechtskraft des Urteils kein Recht mehr auf eine GK-Abrechnung hätte (ohne sie bezahlen zu müssen) und wenn diese falsch ist (was leider in der Vergangenheit auch das eine oder andere Mal vorkommt), man keine Möglichkeit hätte, sich dagegen zu wehren. Wir müssen unserem Mandanten gegenüber doch auch aufschlüsseln, nach welcher Vorschrift, welche Beträge entstanden sind.

  • Ich versteh gerade den Ansatz nicht. Wenn Ihr zahlen sollt, müßt Ihr doch die Kostenrechnung bekommen haben. Bei uns ist die Rechnung jedenfalls auf der Rückseite der Zahlungsaufforderung der Justizkasse abgedruckt. Ich weiß also als Empfänger, was ich wofür zahlen soll.
    (Natürlich nur die wirklich schlauen, die auch eine Rückseite beachten. Die anderen rufen an und reagieren sehr verdutzt und mit erstaunlichem Erkenntnisgewinn auf die Frage, ob sie die Rechnung auch schon mal umgedreht haben...)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich versteh gerade den Ansatz nicht. Wenn Ihr zahlen sollt, müßt Ihr doch die Kostenrechnung bekommen haben. Bei uns ist die Rechnung jedenfalls auf der Rückseite der Zahlungsaufforderung der Justizkasse abgedruckt. Ich weiß also als Empfänger, was ich wofür zahlen soll. (Natürlich nur die wirklich schlauen, die auch eine Rückseite beachten. Die anderen rufen an und reagieren sehr verdutzt und mit erstaunlichem Erkenntnisgewinn auf die Frage, ob sie die Rechnung auch schon mal umgedreht haben...)

    Darum ging es mir nicht :) Wenn noch ein offener Betrag zu zahlen ist, mach ich mir keine Sorge, dass wir nicht umgehend eine GK-Rechung erhalten.Aber oft, wurden GK-Vorschüsse von beiden Seiten im Laufe des Verfahrens eingezahlt und dann gibt es nichts mehr "anzufordern".. Ich hatte in der Vergangenheit schon erlebt, dass eine 3 fache Gebühr angesetzt wurde (bei Vergleich ohne Kostentscheidung) oder die GK aus einem falschen Streitwert berechnet wurden). Aber wie soll ich das dann kontrollieren und mein Rechtsmittel einlegen? Alle Menschen machen mal mehr oder weniger schlaue Fehler

  • Jetzt komme ich mit, danke. Spontan fällt mir leider nur noch § 26 Abs. 9 KostVfg ein: "Von der Übersendung einer Schlusskostenrechnung kann abgesehen werden, wenn sich die endgültig festgestellte Kostenschuld mit dem vorausgezahlten Betrag deckt. Ansonsten ist die Schlusskostenrechnung unverzüglich zu übersenden."

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  • Jetzt komme ich mit, danke. Spontan fällt mir leider nur noch § 26 Abs. 9 KostVfg ein: "Von der Übersendung einer Schlusskostenrechnung kann abgesehen werden, wenn sich die endgültig festgestellte Kostenschuld mit dem vorausgezahlten Betrag deckt. Ansonsten ist die Schlusskostenrechnung unverzüglich zu übersenden."

    Danke :) Leider hilft mir das nicht viel weiter, der Kostenbeamte stellt sich ja auf den Standpunkt, dass die Gerichtskostenabrechnung nur gegen Zahlung der Gebühr an uns übermittelt wird, weil wir mit Rechtskraft der Entscheidung nur noch Dritte sind.Ich habe das so noch nie erlebt ...

  • Dann muß sich also die festgestellte Kostenschuld mit Eurem Vorschuß decken. Ist ja schon mal was, wenn auch nicht DIE Lösung.

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  • Dann muß sich also die festgestellte Kostenschuld mit Eurem Vorschuß decken. Ist ja schon mal was, wenn auch nicht DIE Lösung.

    für mich ist das noch nicht mal "was".. gerade weil momentan jeder überfordert ist, passiert es immer häufiger, dass falsche Beträge angesetzt werden und ich kann es ja nicht mehr kontrollieren.. Okay, wir müssen dann nix mehr bezahlen, aber die Partei bekommt dann auch nichts mehr zurück und wenn dann noch SV-Kst. und Zeugen geladen waren (wie im vorliegendem Fall), kann ich überhaupt nichts mehr prüfen.Dann haben wir unsere Stellungnahme ja auch hingeschickt und uns gegen die Kosten verwahrt. Jetzt haben wir die Gerichtskostenrechnung trotzdem bekommen und eine Rechnung über 15,50 €. Meines Erachtens mehr als ärgerlich.

  • Ich verstehe den Ärger sehr gut. Leider fällt mir keine Lösung aus den Vorschriften für diesen auch aus meiner Sicht unbefriedigenden Zustand ein.

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  • Ich verstehe den Ärger sehr gut. Leider fällt mir keine Lösung aus den Vorschriften für diesen auch aus meiner Sicht unbefriedigenden Zustand ein.


    Danke... ich weiß auch derzeit nicht, was ich machen soll.. Akzeptiere ich es, oder lege ich Erinnerung ein. Aber bis auf die Argumente - dass wir in unseren Rechten beschränkt werden, nachdem uns das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz zusteht - fällt mir auch nichts ein..

  • In den Fällen, in denen entweder Kosten von Euren Mandanten per Sollstellung angefordert werden ( § 25 Abs. 2 KostVfg.) oder eine Rückerstattung erfolgt ( § 29 Abs. 3, 4 KostVfg ) wird nach der elektronischen Erfassung bei den Landesjustizkassen in jedem Fall eine Kostenrechnung versandt, um entweder den Empfänger zur Zahlung aufzufordern oder den Empfänger der Rückerstattung über die Erstattung zu informieren. Damit sind schon mal viele Fälle abgedeckt, in denen eine Kostenrechnung von Amts wegen kostenfrei versandt wird. Ihr könntet vielleicht Eure Mandanten instruieren, Euch die Kostenrechnung vorzulegen, wenn sie eine solche erhalten, dann könntet Ihr sie überprüfen.

  • Das scheint mir doch ein ganz bemerkenswert absurder Vorgang zu sein.

    Welche Vorschriften hat das Gericht denn der jetzt über 15,50 Euro gestellten Kostenrechnung zugrunde gelegt?

    Wenn das Gericht sich hier offensichtlich an einer (nicht mehr bestehenden) Beteiligtenstellung aufhängt, scheint es doch die Beteiligtenstellung im Hauptsacheverfahren mit der im Kostenansatz- bzw. Kosteneinziehungsverfahren durcheinanderzubringen.

    Die Hauptsache mag rechtskräftig beendet sein und die Beteiligtenstellung damit geendet haben.

    Ihr erfordert jedoch die Abschrift der GKR gerade nicht aus einer Beteiligtenstellung in der Hauptsache, sondern aus der als in Anspruch genommener GK-Schuldner. Das Kostenansatz- bzw. Kosteneinziehungsverfahren ist indes keineswegs endgültig abgeschlossen, schließlich ist die Erinnerung gem. § 66 GKG (gegen die hier wohl nur intern gefertigte Schlusskostenrechung) nicht an eine Frist gebunden.

    Davon abgesehen:

    Offenbar wurden von Euch und vom Gegner Vorschüsse auf die Gerichtsgebühren und Auslagen für Zeugen und Sachverständige per Kostennachricht erfordert.
    Von der Übersendung einer Schlusskostenrechnung kann gem. § 26 Abs. 9 S. 1 KostVfg nur dann abgesehen werden werden, wenn sich die endgültig festgestellte Kostenschuld mit dem vorausgezahlten Betrag exakt deckt. Das ist bei Auslagen für Sachverständige und Zeugen weit fernab jeder Lebenswahrscheinlichkeit.
    Deshalb ist gem. § 26 Abs. 9 S. 2 KostVfg unverzüglich eine Schlusskostenrechnung zu übersenden.
    Wurde dies unterlassen (oder wie hier dreist nur gegen weitere Gebühren und Auslagen vorgenommen) steht für mich eine Amtspflichtverletzung des Kostensachbearbeiters im Raum.

    Die Verfahrensweise dieses Gerichts legt nahe, künftig in sämtlichen Verfahren, in denen keine SchlussKR gestellt wird, "auf Verdacht" Kostenerinnerung einzulegen.
    Das Erinnerungsverfahren ist nämlich gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gebührenfrei und unterfällt auch nicht etwaigen Kostentatbeständen des JVKostG.
    Ich will doch annehmen, dass das Gericht im Erinnerungsverfahren seine "interne" Schlusskostenrechnung offenlegen wird.
    Sollte das die einizige Möglichkeit sein, kostenneutral Kenntnis über den Inhalt der Schlusskostenrechnung zu erlangen, dann soll es so sein.
    Ich nehme an, der Kostendezernent wird entsprechend auf den Kostensachbearbeiter einwirken, sollte der an seiner bemerkenswerten Verfahrensweise festhalten ...

  • :daumenrau, perfekt!

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  • Wenn das Gericht sich hier offensichtlich an einer (nicht mehr bestehenden) Beteiligtenstellung aufhängt, scheint es doch die Beteiligtenstellung im Hauptsacheverfahren mit der im Kostenansatz- bzw. Kosteneinziehungsverfahren durcheinanderzubringen.


    :zustimm: :dafuer:

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  • Das scheint mir doch ein ganz bemerkenswert absurder Vorgang zu sein.

    Goetzendaemmerung ist in #14 aus Landeskassensicht vollends zuzustimmen.

    In dem Ausgangsfall würde ich wohl drei Dinge anstrengen:
    Erinnerung gemäß § 66 GKG "auf Verdacht" gegen den Kostenansatz des Hauptsacheverfahrens

    Erinnerung gemäß § 1 JKostG [des jeweiligen Landes]; § 22 Abs. 1 JVKostG gegen den Kostenansatz über 15,50 EUR und bereits schon die Zuständigkeit des Kostenbeamten der Zivilabteilung bestreiten --> soll doch 'ne Justizverwaltungssache sein, die auch nur durch diese erhoben werden darf (vgl. Ausführungen hier

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kostenbeamten, sofern tatsächlich eine Häufigkeit dieses ungeheuerlichen Vorgangs ausgemacht wird.

  • Eigentlich wohl nur Aufsichtsbeschwerde, nicht Dienstaufsichstbeschwerde. Beides wird von vielen nicht sauber getrennt, aber die Aufsichtsbeschwerde rügt die dienstliche Tätigkeit ("macht ständig alles falsch"), die Dienstaufsichtsbeschwerde betrifft das persönliche Verhalten bei den Dienstgeschäften ("bezeichnet alle Antragsteller immer als Schmarotzer").


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für die Antworten...

    ich war leider eine Woche außer Gefecht und arbeite jetzt erst mal die Rückstände auf ;) Ich bin leider noch nicht dazu gekommen, gegen die Kostenrechnung vorzugehen ... Ich hoffe, dass ich es in der nächste Woche schaffe ...

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