ich bräuchte dringend mal Hilfe Meinungen zu dem Thema:
Ich habe - wie üblich - nach Endurteil eine Gerichtskostenrechnung angefordert. In dem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und Zeugen vernommen.
Auf meine Anforderung bekam ich eine Mitteilung des Kostenbeamten, der auf BGH XII ZB 214/14 vom 29.04.2015 verwies, wonach eine Abschrift nur gegen Einzahlung einer Gebühr von 15,- € zzgl. Auslagen erteilt wird.
Wir haben dann einen Schriftsatz gefertigt, wonach u.E. die Entscheidung nicht einschlägig ist (Ehefrau des Beteiligten keinen Anspruch auf Akteneinsicht da nicht Partei des Rechtsstreits), das Verfahren u.E. noch nicht abgeschlossen ist (Kostenfestsetzung) und wir in unseren Rechten beschränkt werden (Rechtsmittel Erinnerung gegen GK-Rechnung). Zu guter Letzt haben wir um Übersendung einer GK-Abrechnung gebeten und uns gegen die Kosten verwahrt.
Jetzt kam die GK-Rechnung und die Rechnung über 15,50 € mit dem HInweis, dass § 299 ZPO Abs. 2..
Wer handhabt das ebenfalls so? Hat einer eine Idee, wie ich eine Erinnerung begründen könnte? das Kostenfestsetzungsverfahren ist doch die Ausgestaltung der Kostengrundentscheidung? Hat jemand eine Idee?? Mir fehlt irgendwie die Sprache