Amtswiderspruch ?

  • Hallo,

    meine Geschäftsstelle hat mir eine Grundakte mit dem Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek vorgelegt. Diese haben ich dann gleich eingetragen. Drei Tage später kam sie mit einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Dieser Antrag war 2 Stunden vor der Sicherungshypothek eingegangen:eek: und sie hatte ihn wohl erst beiseite gelegt. Nun passt meine Rangfolge ja leider nicht mehr. Kann ich hier einen Amtswiderspruch bei der Sicherungshypothek zugunsten der Vormerkungsberechtigten bezüglich des Rangs eintragen?

    Danke
    Mel72

  • :confused:
    Wo wär hier was unrichtig geworden?

    Würde eher mal gucken wie das passieren konnte?

    Iss jetzt blöd gelaufen.

  • Es wurden zwar gesetzliche Vorschriften verletzt (§ 17 GBO), aber das Grundbuch ist nicht unrichtig geworden. Der Rang entsteht erst mit der Eintragung, er ist also richtig.
    Ein Amtswiderspruch kann daher nicht eingetragen werden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Man könnte mal nachfragen, ob man die AV noch eintragen soll.
    Aber wenn man nicht nachfragen will trägt man ein oder beanstandet weil die Rangbestimmung hinsichtlich der AV die oft vorhanden ist nicht mehr gelten kann.

  • Das Grundbuch ist richtig. Da von der nachträglichen Änderung und damit Fälschung des Eingangsvermerks aus strafrechtlichen Gründen eher abzuraten sein dürfte, bleibt hier nur die Meldung an die Versicherung.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Es gibt doch noch gar keinen Schaden.

    Und wenn dann ist das ein astreines Organisationsverschulden der Verwaltung :teufel:

  • Eine Zwangshypothek hat genauso einen Eingangsstempel und ist genauso "eilig" wie alles andere auch. Die bleibt bei mir genauso im Stapel liegen bis sie dran ist wie normale Grundschulden auch. Bester Schutz vor Rangverlust.

    iÜ. wie die Vorredner, kein Amtswiderspruch, bestenfalls die AV eintragen und auf die Zhyp hinweisen. Ein "Schaden" entsteht bestenfalls für den säumigen Schuldner = Verkäufer der nun einen Gläubiger mit längerem Hebel hat.


  • iÜ. wie die Vorredner, kein Amtswiderspruch, bestenfalls die AV eintragen und auf die Zhyp hinweisen. Ein "Schaden" entsteht bestenfalls für den säumigen Schuldner = Verkäufer der nun einen Gläubiger mit längerem Hebel hat.

    Das ist aber ein echter Schaden. Es kann ja sein, dass er andere Gläubiger hat und den Erlös aus der Veräußerung benötigte, um diese Verbindlichkeiten zu tilgen. Das ist jetzt evtl. nicht mehr möglich. Die Möglichkeit, durch den Veräußerungserlös Schulden seiner Wahl tilgen zu können, ist ein rechtlich geschütztes Interesse. Dem Schuldner wäre es ohne den Fehler des Grundbuchamts gelungen, im Wettlauf der Gläubiger denjenigen seiner Gläubiger zu befrieden, den er befriedigen will.

  • Auch das wird sich erst nach vollständiger Abwicklung herausstellen und wird dann entprechend darzulegen und ggf. zu beweisen sein.

    Hier ist aber aktuell noch gar nix passiert, außer, dass eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde.


  • iÜ. wie die Vorredner, kein Amtswiderspruch, bestenfalls die AV eintragen und auf die Zhyp hinweisen. Ein "Schaden" entsteht bestenfalls für den säumigen Schuldner = Verkäufer der nun einen Gläubiger mit längerem Hebel hat.

    Ich würde die AV eintragen und abwarten.
    Ob wirklich ein Schaden entstanden ist, wissen wir nicht.
    Bestenfalls wollte der brave Schuldner mit dem Verkaufserlös genau diesen Gläubiger befriedigen ;)

  • Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, wird möglicherweise erst in vielen Jahren rechtskräftig festgestellt sein. Ich rate Dir daher, den Hergang aktenkundig zu machen für den Fall, dass auch ein Vermerk entsprechend § 13 Abs. 2, Satz 2 der GBGA fehlt. Sonst ist später aus der Akte nicht mehr erkennbar, dass Du nicht der Verursacher des Schadens bist.

    § 13 Abs. 2 GBGA NRW
    (2)
    Nachdem das den Antrag enthaltende Schriftstück mit dem Eingangsvermerk versehen (§ 12) und gemäß Absatz 1 erfasst ist, ist es unverzüglich an die Grundbuchführerin bzw. den Grundbuchführer oder an die Urkundsbeamtin bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der zuständigen Grundbuchabteilung abzugeben. Die nach Satz 1 zuständigen Bediensteten stellen, nachdem das Schriftstück die Ordnungsnummer erhalten hat (§ 21 Abs. 1, 2 AktO), fest, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge eingegangen sind und fertigen über die Feststellung einen Vermerk.

  • Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, wird möglicherweise erst in vielen Jahren rechtskräftig festgestellt sein. Ich rate Dir daher, den Hergang aktenkundig zu machen für den Fall, dass auch ein Vermerk entsprechend § 13 Abs. 2, Satz 2 der GBGA fehlt. Sonst ist später aus der Akte nicht mehr erkennbar, dass Du nicht der Verursacher des Schadens bist.

    § 13 Abs. 2 GBGA NRW
    (2)
    Nachdem das den Antrag enthaltende Schriftstück mit dem Eingangsvermerk versehen (§ 12) und gemäß Absatz 1 erfasst ist, ist es unverzüglich an die Grundbuchführerin bzw. den Grundbuchführer oder an die Urkundsbeamtin bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der zuständigen Grundbuchabteilung abzugeben. Die nach Satz 1 zuständigen Bediensteten stellen, nachdem das Schriftstück die Ordnungsnummer erhalten hat (§ 21 Abs. 1, 2 AktO), fest, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge eingegangen sind und fertigen über die Feststellung einen Vermerk.

    Wegen der Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer muss der Fall m. E. aber sicherheitshalber auch diesem gemeldet werden - mit dem Hinweis, dass sich der Rechtspfleger nicht für haftpflichtig hält, weil wg. Organisationsverschuldens ihm vom Personal Aktenstücke nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. Vermerke aus Akten können auch illegal wieder entfernt oder rückdatiert hinzugefügt werden.

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  • Nur so allgemein:

    Wir haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Und die muss mir erst einmal jemand nachweisen.

    Aber selbst bei einer Haftung kann sich niemand direkt an den Rechtspfleger wenden, sondern an meinen Dienstherren (Land). Dieser könnte dann Rückgriff bei mir nehmen - und dann erst wende ich mich an meine Versicherung.

    Ich habe eine solche jedoch nicht, da ich nie Vorsätzlich oder grob fahrlässig handle. Die Frage ist auch, ob Eure Versicherung dann leistet - klärt das mal ab.

  • iÜ. wie die Vorredner, kein Amtswiderspruch, bestenfalls die AV eintragen und auf die Zhyp hinweisen. Ein "Schaden" entsteht bestenfalls für den säumigen Schuldner = Verkäufer der nun einen Gläubiger mit längerem Hebel hat.

    Das ist aber ein echter Schaden. Es kann ja sein, dass er andere Gläubiger hat und den Erlös aus der Veräußerung benötigte, um diese Verbindlichkeiten zu tilgen.

    Das widerum ist aber kein echter Schaden für einen der am Grundbuchverfahren beteiligten, denn jeder andere Gläubiger hätte ebenso früher vollstrecken können. Dass der Schuldner jetzt kein Geld für Gläubiger B hat weil Gläubiger A jetzt erst mal die Hand drauf hat - dumm für Gläubiger B, aber der ist nicht Beteiligt demgemäß ist der der letzte der aus dem Fehler Rechte herleiten könnte.

    Wenn überhaupt ist der Fehler ja wohl im Servicebereich passiert. Dort muss geprüft werden ob ältere Anträge vorliegen, gerade dann wenn eine Sache als "eilig" persönlich gebracht wird muss ich nicht nochmal zurücklaufen und nachfragen ob das wirklich der einzige Antrag zu diesem Grundstück ist der gerade vorliegt. Sonst wäre ich ständig nur am laufen.

  • Das erklärt sich doch von selbst.

    Ohne Anwälte käme man hier doch womöglich zu einem absolut einmütigen Endergebnis, ganz ohne jegliche Schäden für wen auch immer :eek::eek::eek:

    Geht ja gar nich! :teufel:

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