Bescheinigung gem. Art. 25 Abs. 1 lit b) HUÜ 2007 (Vollstreckbarkeitsbescheinigung)

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Antrag auf Erteilung eines Nachweises, dass ein Beschluss in Deutschland vollstreckbar ist gemäß Art. 25 Abs. 1 lit b) HUÜ (Haager Unterhaltsübereinkommen) 2007 (Vollstreckbarkeitsbescheinigung) unter Verwendung des von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) empfohlenen Formblatts sowie auf Bescheinigung der Zustellung gem. Art. 25 Abs. 1 lit. c) HUÜ 2007.

    Im Rechtspflegergesetz kann ich keine Zuständigkeit der Rechtspfleger entdecken... Wie seht ihr das?

    Vielen Dank im Voraus,
    Gaiana

  • Begehrt wird offenbar die Erteilung einer Bescheinigung, die für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ausland benötigt wird.

    Im Verhältnis zu Island, Norwegen und Schweiz findet das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ 2007) Anwendung.

    Ich vermute, dass die Erteilung einer Bescheinigung (Formblatt V LugÜ 2007) von der Gläubigerpartei begehrt worden ist.
    Das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 ist inhaltsgleich mit der Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001).

    Für die Erteilung der Bescheinigung ist die Service-Einheit oder der Rechtspfleger zuständig;
    diese ist gekoppelt an die Zuständigkeit bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel.


    Weitere Einzelheiten: s. Info des Amtsgerichts Warendorf:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/uv/2/lugue-2007.pdf

    Das Formblatt befindet sich online im Justizportal des Landes NRW:
    http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_…llstreckung.htm

  • Hallo Rolli,

    vielen Dank zunächst dafür.

    Ich habe leider vergessen zu schreiben, dass es hier um die USA geht. Hiesiger Beschluss soll nach Art. 20 ff. HUÜ 2007 in den USA anerkannt und vollstreckt werden.

    Hast Du zu den USA auch noch eine Information?

    Viele Grüße
    Gaiana

  • Da hänge ich mich doch gleich mal mit dran. Habe kurz vor meinem Urlaub denselben Fall mit den USA. Die Akte wanderte zunächst erst mal auf meinen Ko*zhaufen. Nun habe ich sie aber wieder freigelegt und bin ebenso ratlos.

  • Hier liegt es jetzt auch ...

    Im Prinzip scheint es für uns nicht schlimm zu sein:

    Das Abkommen findet sich hier:
    https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/…icationFile&v=3

    Die Formulare hier:
    https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…ulare_node.html
    - wobei das DIJuF sie in der Regel schon mitschickt -

    Die Liste der Staaten, die es aus deutscher Sicht (nur) betrifft, ist hier:
    https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…liste_node.html
    (für anderen auf der Seite des Haager Abkommens genannten Staaten - siehe Link des BfJ - gelten andere Abkommen, vgl. #2 von rolli)

    Also:
    - Formular ausfüllen, soweit die Vollstreckbarkeit vorliegt, wie es bescheinigt werden soll
    - die übrigen über das DIJuF beantragten Nachweiskopien fertigen lassen

    Die zentralen Behörden gemäß Art. 6 des Abkommens dürften da schon mehr zu tun bekommen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke Andreas für das Zusammenfassen der Links.

    Inzwischen habe ich schon fünf Bescheinigungen erteilt. Es ist immer noch komisch, die Formulare des DIJuF händisch auszufüllen, aber bitte....

  • Und wir diskutieren derzeit die Frage, ob der Antrag in fS neu (sonstiges FH-Verfahren) erfasst wird oder der Antrag im Entstehungsverfahren hinzu genommen wird.
    Oder ist das ein Verwaltungsverfahren?

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