Insolvenz nur eines Gesamtschuldners

  • Hallo,

    ich grübele gerade ergebnislos vor mich hin:
    Wenn ich ein Ehepaar habe, die als Gesamtschuldner einen Vertrag laufen haben (Miete, Energie o.ä.), innerhalb dessen es regelmäßig zu einer Abrechnung kommt.
    Ist das eventuell entstehende Guthaben wirklich an den nicht eintretenden IV auszukehren, wenn nur einer der beiden ein Verfahren eröffnet hat?
    Wenn ja, warum? Es ist doch für den Vertragspartner keinesfalls ersichtlich, aus wessen Einkünften die Zahlungsverpflichtung erfüllt wurde.

    Bitte schubst mich mal von der Leitung! :oops:
    Dankeschön!

  • Nein!

    Als Begründung werfe ich mal die Gesamtgläubigerschaft der Ehepartner und § 84 InsO in den Raum.

    Wenn es darum geht, Euch aus der Schuldnerstellung zu verabschieden, würde ich schuldbefreiend hinterlegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hinterlegt habe ich auch noch nie; bloß die Hinterlegung wieder "aufgelöst".

    Frag doch mal hier im Hinterlegungsbereich. M.E. gibt es ein recht kurzes Formular, was man ausfüllen muss und fertig. Danach kommt die Aufforderung, das "hinterlegte Geld" bei der Justizkasse einzuzahlen :gruebel::gruebel::gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hinterlegt habe ich auch noch nie; bloß die Hinterlegung wieder "aufgelöst".

    Frag doch mal hier im Hinterlegungsbereich. M.E. gibt es ein recht kurzes Formular, was man ausfüllen muss und fertig. Danach kommt die Aufforderung, das "hinterlegte Geld" bei der Justizkasse einzuzahlen :gruebel::gruebel::gruebel:.

    Dieses Formular gibt es. Man muss es ausfüllen und den Hinterlegungsgrund nennen (und je nach Bearbeiter auch ziemlich umfangreich nachweisen). Die Hinterlegung musst du allen Beteiligten gegenüber anzeigen ("Ich hab hinterlegt beim AG A zum Aktenzeichen XYZ"). Diese Schreiben wollen die Hinterlegungsstellen im allgemeinen auch sehen.

    Am Besten mal bei deinem AG nachfragen - die haben auch die Formulare da. (Jedes AG ist örtlich zuständig)

  • Soweit erst einmal: Dankeschön!

    Aber:
    Wenn ich eine Forderung gegen die Gesamtschuldner habe, die bei dem einen eine Insolvenzforderung ist - kann ich dann nicht zunächst die Forderung gegen den nicht insolventen Ehepartner ausgleichen unter der Voraussetzung, es wäre sein Geld gewesen, das zu dem Guthaben führte?

  • Scheint so.
    Aber irgendwie bin ich die ganze Woche schon wie vernagelt. :oops:

    Mal für mich zum Aufdröseln:

    Sie sind Gesamtschuldner einer Forderung, die für A InsoForderung ist.
    Sie sind Gesamtgläubiger eines Guthabens, das ich bei B mit der Forderung verrechnen könnte, aber gleichzeitig für A an den IV auskehren müßte.

    Du sagst, sicherheitshalber sollte ich hinterlegen.

    Folge: Dann hat niemand etwas von dem Geld.
    Frage: Wie sieht die Lösung aus, dass es dort wieder wegkommt?

    PS: Entschuldigt meine Begriffsstutzigkeit!

  • Alle Personen, welche Du in Deinem Hinterlegungsantrag als mögliche Gläubiger bezeichnest, müssen sich untereinander (notfalls mittels einer Klage - Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB) einigen, wem das Geld ausgezahlt wird. Sobald eine derartige Einigung durch entsprechende Erklärungen nachgewiesen wird, wird die Hinterlegungsstelle das Geld entsprechend anweisen.

    Das ist in Deinem Fall auch sehr logisch. Denn die Gesamtgläubigerschaft ist nach § 84 InsO aufzulösen, dies bedarf auch einer wie auch immer gearteten Kommunikation der Beteiligten. Du hast darauf aber keinen Einfluss und kannst die Einigung auch nicht erzwingen / beschleunigen.

    Im Steuerrecht gibt es da wohl Regelungen, ich meine, dass das hier mal angesprochen wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ich würde dem Verwalter ankündigen, dass die Auszahlung beabsichtigt ist, jedoch nicht an ihn, da er nicht in das Vertragsverhältnis eingetreten ist. Äußerungsfrist: 2 wochen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gegs:
    Da ich davon ausgehe, dass es hier nur um kleinere Beträge geht, dürfte sich eine Klage kaum lohnen. Andererseits wird der nicht insolvente Partner in seiner Gläubigerfunktion sicherlich nicht mit mir als Gläubiger seiner Schuldenforderung reden und sich einigen. Und der InsoVerwalter wird alles haben wollen und auch nicht an einer anderen Einigung interessiert sein.
    Also liegt das Geld bis in alle Ewigkeit...

    Defaitist:
    :gruebel: Sind wir hier nicht wieder bei der Problematik, dass ein Guthaben (aus dem pfändungsfreien Vermögen gezahlter Beträge) Einkommen des InsoSchuldners wäre?

    Genau genommen will ich das Geld doch gar nicht auszahlen - es sei denn, an die von Gegs vorgeschlagene Hinterlegungsstelle.
    Das sollte ich ihm sicherlich mitteilen. Meinst Du wirklich, er wird dann sagen "Stimmt, ich bin nicht eingetreten, ich verzichte auf die Auszahlung" ?

  • Gegs:
    Da ich davon ausgehe, dass es hier nur um kleinere Beträge geht, dürfte sich eine Klage kaum lohnen. Andererseits wird der nicht insolvente Partner in seiner Gläubigerfunktion sicherlich nicht mit mir als Gläubiger seiner Schuldenforderung reden und sich einigen. Und der InsoVerwalter wird alles haben wollen und auch nicht an einer anderen Einigung interessiert sein.
    Also liegt das Geld bis in alle Ewigkeit...

    Defaitist:
    :gruebel: Sind wir hier nicht wieder bei der Problematik, dass ein Guthaben (aus dem pfändungsfreien Vermögen gezahlter Beträge) Einkommen des InsoSchuldners wäre?

    Genau genommen will ich das Geld doch gar nicht auszahlen - es sei denn, an die von Gegs vorgeschlagene Hinterlegungsstelle.
    Das sollte ich ihm sicherlich mitteilen. Meinst Du wirklich, er wird dann sagen "Stimmt, ich bin nicht eingetreten, ich verzichte auf die Auszahlung" ?

    Ein Anspruch ist gegenüber dem Anspruchsinhaber zu erfüllen. Eine Hinterlegung als Erfüllungssurogat kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht und dies nur unter Verzicht auf die Rücknahme.
    Bei dem Nebenkostenüberschuss dürfte - Insolvenz einmal hinweggedacht - wohl an den geleistet werden, der auch Miet- und Nebenkosten sonst bezahlt. Im Insolvenzfall kommt es unabhängig davon darauf an, ob der Verwalter - trotz Freigabeerklärung - die Rückzahlung beansprucht. Tut er dies, wäre der Weg für eine Hinterlegung frei. Tut er dies nicht, so ist es völlig egal, ob die Rückzahlung - selbst wenn sie an den Konkursiten erfolgen würde, wieder Masse wäre oder nicht, das ist nicht das Prob des Drittschuldners !

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    :daumenrau

  • Danke Defaitist!

    Er tat es. Er begehrt trotz Freigabe die Rückzahlung an sich.

    Da ich nicht weiß, welcher der Gesamtschuldner zahlt, werde ich dem IV mitteilen, dass ich hinterlege und dann schauen wir mal.

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