Ich habe eine Frage in die Runde, welche mir wohl am besten ne Rechtspflegerin/nen Rechtspfleger vom Betreuungsgericht beantworten kann.
Eine dreiköpfige Erbengemeinschaft verkauft erbengemeinschaftlichen Grundbesitz (intern sind es zwei Erbengemeinschaften, bei einer ist der Betreute nicht mit im Boot). Einer der veräußernden Miterben steht unter Betreuung durch einen der weiteren Miterben.
Bei der Veräußerung spielt es m. E. keine Rolle, solange der Grundbesitz oder Verkaufserlös nicht auseinandergesetzt wird. Von daher habe ich immer angegeben, dass der gesamte Kaufpreis "auf ein noch bekanntzugebendes Konto" zu überweisen ist. Im speziellen Fall sollt laut Vertrag der Kaufpreis aber auf das erbengemeinschaftliches Konto überwiesen werden.
Nun fordert das Betreuungsgericht einen Nachtrag zum Kaufvertrag, wonach der dem Betreuten anteilig zustehende Kaufpreis direkt auf dessen Privatkonto zu bezahlen ist.
Meine Bedenken, dass hierin eine Auseinandersetzung zu sehen ist, kann das Betreuungsgericht nicht teilen und würde den Nachtrag auch so genehmigen.
Wie seht ihr das?
Wieso soll der Kaufpreis nicht auf das erbengemeinschaftliche Konto, alles andere läuft doch auch darüber?
Bräuchte ich nicht einen Ergänzungsbetreuer für die "Auseinandersetzung"?
Gibt es keine Möglichkeit, dass die Bankverbindung unter den Vertragsteilen ohne notarielle Mitwirkung geändert wird und dies im Beschluss festgehalten wird?
Wäre Euch dankbar für ein Feedback, denn bislang war ich und die Gerichte in der nähren Umgebung immer der Ansicht, dass eine Kaufpreisaufteilung eine Auseinandersetzung darstellt und daher die Mitwirkung eines Ergänzungsbetreuers erforderlich macht.