Vergütung Verfahrensbeistand

  • Hallo zusammen,

    wir handhabt ihr die Festsetzung der Vergütung des Verfahrensbeistandes, wenn die Richter nach dem Urteil eine Frist von 3 oder 6 Monaten verstreichen lassen, um z.B. den Eingriff in die Sorge der Eltern zu überprüfen (aber alles innerhalb eines Az):
    erhält Verfahrensbeistand erneute Vergütung, wenn er bei der Überprüfung tätig wird? Macht ihr das von einer erneuten Bestellung abhängig?

    Ich habe bisher nur etwas über zweifache Vergütung gefunden, wenn ein Rechtsmittelgericht beteiligt war.

  • Bei dem "Urteil" dürfte es sich um einen Beschluss handeln, der sofort wirksam wurde. Im Ausgangsfall wurde offensichtlich kein Rechtsmittel eingelegt. Damit ist durch Beschluss das Verfahren beendet.

    Unter dem Aktenzeichen des Eingriffs ins Sorgerecht finden von Zeit zu Zeit Verfahren nach § 1696 BGB statt. Einige Richter nennen im Verfahren schon den Termin für die erste Überprüfung, um ein Rechtsmittel zu vermeiden. Gerade habe ich eine Akte vor mir, in der seit 15 Jahren regelmäßig überprüft wird. Es hat mehrfach Anhörungen gegeben. Das Az hat sich nicht geändert. Zweimal wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Richter und Beistand wechselten mehrfach.

  • Richtig, es handelte sich um einen Beschluss. :oops:

    Moosi, du hast mir das richtige Stichwort gegeben. Bei den Überprüfungsverfahren nach § 1696 BGB handelt es sich nach der Kommentierung um ein selbstständiges Verfahren und nicht um die Fortsetzung des selben Verfahrens.
    Danke! :)

    Dann brauche ich wohl aber bei jeder Überprüfung eine neue Bestellung.

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