Hallo,
in einem Rechtsstreit erfolgt eine Kostenquotelung. Der Gerichtskostenvorschuss des Klägers wird teilweise - da Kläger und Beklagter gemäß §§ 22, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 GKG insoweit als Gesamtschuldner haften - auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet. Insoweit hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen diesen, der im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt wird. Der Beklagte hat keine Kostenrechnung erhalten, hält aber den Kostenansatz und damit den verrechneten Betrag für falsch.
Hat der Beklagte einen Anspruch auf eine Abschrift der Kostenrechnung? In der Kostenverfügung habe ich nichts gefunden, auch nicht in der Kommentierung zu § 24 KostVfG. Zwar ist der Beklagte nach hM im Verfahren gemäß § 66 GKG nicht erinnerungsbefugt (BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - XI ZB 12/12, juris), kann aber die Unrichtigkeit der Kostenrechnung ja inzident im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss rügen.
Wie seht ihr das?
Danke & Gruß
DD