Ablauf der Hinterlegung

  • Guten Abend zusammen ;)

    Ich habe vor Jahren eine Hinterlegung gemacht, weiß aber den Ablauf nicht mehr genau.

    Im vorliegenden Fall hinterläßt der Erblasser eine Parzelle mit Aufwuchs und Laube. Die (vermeintlichen) Erben (Geschwister) können sich nicht einigen, was damit passiert. Der Verein, auf dessen Parzelle die Laube steht, möchte jetzt ein Wertgutachten erstellen lassen, den Aufwuchs und die Laube nach Schätzpreis veräußern, damit die Parzelle weiterverpachtet werden kann. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag soll hinterlegt werden, da die (vermeintlichen) Erben nicht einig sind, wer überhaupt Erbe ist und wem der Betrag zusteht.

    Kann ich den Betrag für den Verein überhaupt so hinterlegen, also mit der Begründung, daß der Nachlaß nicht geklärt ist?

    Wer muß die "Erben" von der Hinterlegung informieren? Soweit ich mich erinnere, haben wir in der "alten" Sache, übrigens auch eine Erbsache, allerdings mit Auslandsbezug, die Erben lediglich über die Hinterlegung informiert, mehr nicht. Ich habe die Akte leider nicht mehr, so daß ich nicht nachsehen kann und bitte um eure kurze Hilfe und Erklärung ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ist "Empfänger unbekannt/unklar" nicht der klassische Hinterlegungsgrund (neben Sicherheitsleistungen)?

    Der Hinterleger hat zu benachrichtigen. Macht er das nicht. macht es das Gericht auf seine Kosten. (Wenn ich nicht irre.)

    (Davon abgesehen, darf der Verein überhaupt so vorgehen? Würde ich wohl auch dezent drauf hinweisen und Prüfung anregen.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Würde mir als Hinterlegungsgrund ausreichen, wobei man aber sauber rausarbeiten sollte ob die Erben unbekannt sind oder sich im Annahmeverzug befinden.
    Bei Hinterlegung zugunsten unbekannter Erben informiert das Hinterlegungsgericht das Nachlassgericht von der erfolgten Hinterlegung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die "Erben" werden sich nicht einig, also die Geschwister. Das ganze dauert schon fast 2 Jahre, in denen es immer wieder Einigungsversuche gab, daß der eine oder andere doch die Parzelle übernimmt oder ein noch vorhandener Lebensgefährte usw. Der Verein möchte nun die Parzelle dringend weiterverpachten, damit nicht alles total verkommt, ist in meinen Augen verständlich, von daher denke ich doch, daß einer Hinterlegung nichts im Wege stehen sollte, aber genau deshalb ja meine Frage hier ;)

    Danke schon mal für den Hinweis, daß wir für den Verein dann über die Hinterlegung entsprechend informieren müssen ;)

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    Carlo Karges

  • Du musst trennen: Sind die Erben unbekannt? Dann Hinterlegung für die unbekannten Erben, die Hinterlegungsstelle informiert das Nachlassgericht über die Hinterlegung.
    Oder: die Erben sind bekannt (Erbnachweis liegt vor), wollen das (nach Verwertung) zu hinterlegende Geld aber nicht vom Verein annehmen bzw. der Verein weiß nicht an welchen der Erben er zahlen "darf", weil die sich nicht einig werden: Hinterlegung wegen Annahmeverzugs des Gläubigers. In dem Fall muss der Verein die Gläubiger informieren.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Volle Zustimmung zum letzten Beitrag von omawetterwax :daumenrau

    (Davon abgesehen, darf der Verein überhaupt so vorgehen? Würde ich wohl auch dezent drauf hinweisen und Prüfung anregen.)

    Das hat mich als Hinterlegungsstelle aber nicht zu interessieren; darauf würde ich keinesfalls hinweisen. Ich gehe sogar davon aus, dass es unzulässig ist.

  • Das das die Hinterlegungsstelle nicht interessiert, ist klar. Aber wenn ein Antragsteller vor mir sitzt und das alles erzählt, würde ich mir als Gericht da schwer tun, das gänzlich unkommentiert zu lassen. Insbesondere, wenn das erst ein Vorhaben ist und noch nicht umgesetzt wurde. Natürlich nicht im Sinne von Rechtsberatung sondern mehr "haben Sie das denn schon geprüft/haben Sie sich da schon mal fachkundig beraten lassen". Mehr aber auch nicht.

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  • Ich meine, dass bei den Kleingartenvereinen dazu regelmäßig was in der Satzung steht, wer was wann machen darf/zu machen hat.

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  • Entschuldigung, daß ich mich erst jetzt melde, war heute auf Fortbildung ;)

    Die Parzelle fällt einen Monat nach Tod des Pächters an den Verein zurück, so nicht auf einen Ehegatten umgeschrieben werden kann. Die Parzelle ist sog. Scheineigentum. Der Aufwuchs und die evtl. vorhandene Laube jedoch waren/sind Eigentum des Pächters/ggf. der Erben. Sind nachweislich keine Erben vorhanden, fällt auch das an den Verein. Haben wir in dem Fall nicht, wir haben Erben, die sich nicht einig werden.

    Der Verein muß die Parzelle weiterverpachten, da er hier Ausfall an Pacht hat. Aus diesem Grunde sind die Erben mehrfach angeschrieben worden, es fanden auch persönliche Gespräche statt. Eine Einigung unter den Erben konnte nicht erzielt werden, so daß der Verein den Weg der Hinterlegung gehen möchte/muß, damit die Parzelle nicht vollends verwildert. Inventar, also was an Möbeln, persönlichen Sachen da war, wurde durch die Erben bereits geräumt (wahrscheinlich in der Hoffnung, was zu finden :(

    Zitat

    Hinterlegung wegen Annahmeverzugs des Gläubigers. In dem Fall muss der Verein die Gläubiger informieren.

    Danke Omawetterwax, so mache ich das dann mal ;)

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    Carlo Karges

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