BerH für einjähriges Kind - BAMF

  • Hallo zusammen,

    wir haben den schriftlichen Antrag eines RA, der für ein einjähriges Kind (geb. 2016), vertr. d. die Eltern Beratungshilfe beantragt.
    Das rechtliche Problem.... ist mal wieder das Problem für sich (Ablehnungsbescheid oder ähnliches wurde nicht vorgelegt).

    Irgendwie finden wir es "seltsam". Würde es einen Ausreisebescheid geben, würde den ja nicht nur dieses Kind betreffen. Gleichzeitig muss ich doch bestimmt im Hinblick auf das Alter des Kindes bezüglich "Mutwilligkeit" andere Maßstäbe ansetzen, oder?

    Vielleicht weiß auch jemand wie sich das ganze Ausländer-Asylrechtlich verhält :confused:

  • Da die Angelegenheit kaum beschrieben ist, kann ich dazu nichts sagen. Hinsichtlich der Mutwilligkeit würde ich auf die Eltern abstellen und mich fragen: "Würden kostenbewusste Eltern, die den Anwalt ihres Kindes zahlen müssten, in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt beauftragen?". Wenn tatsächlich eine Ausreisepflicht besteht, müsste es einen entsprechenden Bescheid geben, gegen den man eventuell klagen kann. Der müsste dann wohl aber die ganze Familie betreffen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein einjähriges Kind abgeschoben wird aber die Eltern bleiben dürfen.

  • Ok, dann ahne ich, in welche Richtung das geht. Der Antragsteller (bzw. dessen Eltern) wollen dann wohl einen Rechtsanwalt, der den lästigen Papierkram mit den Ausländerbehörden bzw. dem BAMF klärt. Kam bei mir ab und an auch schon vor. Ich habe das immer so gelöst:

    Solange das Verfahren noch lief habe ich auf die Behörde (und deren RaSt) als andere Hilfsmöglichkeit verwiesen. Behörden sind ihrer "Kundschaft" grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet (welche Anträge können gestellt werden, wie ist der Verfahrensgang, welche Rechtsmittel gibt es usw.). Von daher können die Antragsteller wenigstens bei der Erstantragstellung an die Behörde verwiesen werden (vgl. Groß, BerH, PKH und VKH, 12. Auflage, § 1 BerHG, Rn. 71). An dieser Stelle will ich aber gar nicht verheimlichen, dass der Kommentar das in Ausländersachen teilweise etwas laxer sieht (vgl. Groß, § 1 BerHG, Rn. 75), aber die vom Kommentar genannten Gründe (Parteilichkeit der Behörde zu befürchten, Sprach- und Kulturbarrieren und existenzielle Bedeutung) überzeugen mich nicht so recht, da man die Gründe auch bei machem Sozialhilfeerstantrag bringen könnte und da die Verweisung für unproblematisch gehalten wird (vgl. Groß, § 1 BerHG, Rn. 78). Im Widerspruchsverfahren bzw. bei der Prüfung ob gegen einen Ablehungsbescheid geklagt werden sollte kannst du im Regelfall kaum auf die Behörde verweisen, da bleibt eigentlich nur Beratungshilfe (es sei denn, die Rechtsmittelfristen sind schon abgelaufen). Wenn vorgetragen würde, dass beim Erstantrag etwas gravierendes von der Behörde falsch gemacht wurde, würde ich mich eventuell auch zu einer Bewilligung durchringen, aber für das bloße Führen des Schriftverkehrs gäbe es bei mir nichts (allgemeine Lebenshilfe und keine Rechtsberatung).

  • Einen existenziellen Unterschied gibt es schon. Wenn mir die Sozialbehörde weniger Hartz-IV bewilligt, gibt es schlimmstenfalls ein paar Kippen weniger. Wenn ich Probleme mit der Ausländerbehörde habe, kann mich das das Leben kosten. [Ich gebe zu, dass das sehr polemisch ist, aber meines Erachtens sind die verschiedenen Sachverhalte nicht unbedingt vergleichbar.]

    Zu den Fallstricken im Ausländer- und Asylrecht hatten wir schon mal einen Fred, aber den kann ich irgendwie nicht finden. Dort wurde u.a. darauf hingewiesen, dass es sehr kurze Ausschlussfristen für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gibt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ohne Konkretisierung des "Sachverhalts" (durch die Antragsteller!) könnte ich weder in die eine noch in die andere Richtung tendieren.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Einen existenziellen Unterschied gibt es schon. Wenn mir die Sozialbehörde weniger Hartz-IV bewilligt, gibt es schlimmstenfalls ein paar Kippen weniger. Wenn ich Probleme mit der Ausländerbehörde habe, kann mich das das Leben kosten. [Ich gebe zu, dass das sehr polemisch ist, aber meines Erachtens sind die verschiedenen Sachverhalte nicht unbedingt vergleichbar.]

    Auch wenn das eigentlich nicht zum Thema gehört: Es kann schon Konstellationen geben, bei denen das vergleichbar ist. Wenn man eine alleinstehende Frau mit gewissen kognitiven Einschränkungen und einigen Kindern hat, die es nicht auf die Reihe bekommt einen halbwegs brauchbaren ALG II Antrag zu stellen, kann das auch für die ganze Familie existenzbedrohend sein (kommt durchaus mal vor).

    Zu den Fallstricken im Ausländer- und Asylrecht hatten wir schon mal einen Fred, aber den kann ich irgendwie nicht finden. Dort wurde u.a. darauf hingewiesen, dass es sehr kurze Ausschlussfristen für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gibt.

    Gegen den klassischen Asylablehnungsbescheid gibt es die Klage beim Verwaltungsgericht die, wenn ich mich nicht sehr täusche, binnen 2 Wochen eingelegt werden muss. Aus meiner BerH Praxis kann ich sagen, dass ein Antragsteller, der mir so einen Bescheid vorlegt (auch wenn die Begründung des BAMF absolut nachvollziehbar ist), in aller Regel einen Berechtigungsschein bekommt. Wenn sich der Antragsteller (bzw. dessen Helfer/Betreuer) gleich um einen Anwaltstermin gekümmert hat, gab es wegen der Frist bislang keine Probleme (obwohl ich natürlich zugestehe, dass es für den Anwalt stressig sein dürfte).

  • Klar die Bezeichnung der Angelegenheit hat Luft nach oben und ich würde das genau wie Corypheus unter "allg. Lebensberatung" verbuchen und dafür gibt's nix.


    Aber ehrlich gesagt, habe ich in eine andere Richtung gedacht. Ich hoffe ich kann mich halbwegs ausdrücken - also mich bitte nicht gleich "fressen" :oops:

    Bleiben wir mal bei Kontakt mit Behörden:
    a) A'steller sind die Eltern: dann kann ich sagen: kümmer dich selbst, Sprachschwierigkeiten usw. sind kein rechtliches Problem (überspitzt ausgedrückt)
    b) A'steller ist das Kind aber bei einem einjährigen Kind muss ich doch ganz andere Maßstäbe ansetzten (klar zählt da auch die Qualifikation der gesetl. Vertreter aber trotzdem muss ich doch da irgendwie niedrigere Hürden bauen...) und das finde ich irgendwie unbefriedigend um nicht sogar zu sagen befremdlich - nach dem Motto wir würden keinen Scheid bekommen also soll jetzt unser Kind den Antrag stellen....

  • obwohl ich natürlich zugestehe, dass es für den Anwalt stressig sein dürfte

    Stimmt, aber nach einem anwaltlichen Selbstverständnis, dass jedermann Zugang zu rechtlicher Beratung / anwaltlicher Vertretung haben muss, sollte man das in Kauf nehmen. Ich kann doch nicht einfordern, dass die Gericht Beratungshilfe gewähren. Dann bin ich aber nicht willens, die notwendigen Schritte mitzugehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es kann schon sein (bzw. ich sehe es regelmäßig), dass der Asylantrag (bzw. Antrag auf Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften, Asyl gibt es wg. der Einreise aus Drittstaaten so gut wie gar nicht) des Kindes abgelehnt wird, der der Eltern aber nicht. Die Eltern haben ein individuelles Verfolgungsschicksal, die Kinder nicht. Ausreisen müssen die Kinder natürlich nicht und ausgewiesen werden sie schon mal gar nicht!

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