Erbnachweis - Entscheidung BGH vom 5.4.2016

  • "Die Unterlagen, die Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts benötigen, bekommen Sie erst, wenn Sie eine förmliche Erklärung über die Annahme der Erbschaft abgegeben haben - dann können Sie zwar nicht mehr ausschlagen, aber für uns ist es so bequemer."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "Die Unterlagen, die Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts benötigen, bekommen Sie erst, wenn Sie eine förmliche Erklärung über die Annahme der Erbschaft abgegeben haben - dann können Sie zwar nicht mehr ausschlagen, aber für uns ist es so bequemer."


    Regelmäßig ist wohl davon auszugehen, dass jemand sein Erbrecht gegenüber der Bank oder anderen Personen erst nachweisen möchte, wenn er sich für die Annahme der Erbschaft entschieden hat.

    Weshalb sollte er dann noch ausschlagen wollen? Und was soll das mit der Bequemlichkeit des Nachlassgerichtes zu tun haben? :gruebel:

    Eher stellt die Vorgehensweise eine Sicherheit für die gesetzlichen Erben dar. Hat der test. "Erbe" sofort eine beglaubigte Abschrift bekommen, kann er die Konten abräumen. Die anschließende Anhörung der gesetzlichen Erben und Geltendmachung der Testamentsunwirksamkeit oder anderer Einwände bringt diesen dann recht wenig. Zumindest haben die gesetzl. Erben es dann schwerer, eventuelle Ansprüche durchzusetzen.

    Sofern kein Testament vorliegt, gibt es einen Erbnachweis (Erbschein) auch erst, wenn die Frist abgelaufen ist oder ausdrücklich angenommen wurde. Weshalb sollte das beim Testament anders gehandhabt werden?

  • Sofern kein Testament vorliegt, gibt es einen Erbnachweis (Erbschein) auch erst, wenn die Frist abgelaufen ist oder ausdrücklich angenommen wurde. Weshalb sollte das beim Testament anders gehandhabt werden?


    Weil die Bestimmungen darüber, was der Antragsteller vorliegen muss, für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins andere sind als die für den Antrag auf Übersendung eines Eröffnungsprotokolls mit beglaubiten Abschriften der Verfügungen von Todes wegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sofern kein Testament vorliegt, gibt es einen Erbnachweis (Erbschein) auch erst, wenn die Frist abgelaufen ist oder ausdrücklich angenommen wurde. Weshalb sollte das beim Testament anders gehandhabt werden?


    Weil die Bestimmungen darüber, was der Antragsteller vorliegen muss, für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins andere sind als die für den Antrag auf Übersendung eines Eröffnungsprotokolls mit beglaubiten Abschriften der Verfügungen von Todes wegen.


    Den von dir in #21 ins Spiel gebrachten Zusammenhang mit Ausschlagungen könntest du aber auch gern noch einmal erklären. Ich sehe derzeit schlicht keinen.

  • ...

    ... kann ich als NLG ohne Weiteres die Unterlagen wie beantragt ausreichen? ..

    Die Frage verstehe ich nicht. Der testamentarische Erbe muss doch auf jedem Fall eine begl. Kopie des Testamentes mit Eröffnungsprotokoll übersandt bekommen. Das kann man doch nicht davon abhängig machen, ob schon gesetzliche Erben bekannt sind.


    Führt diese Handhabung (sofort Übersendung begl.- Abschrift) an anderen Gerichten eigentlich dazu, dass von den testamentarischen Erben dann häufig nichts mehr kommt?

    Es ist - der Erfahrung nach auch aus anderen Fachgebieten - ja nicht selten, dass eine Reaktion des Antragstellers nicht mehr erfolgt, wenn er bekommen hat was er wollte.

  • Ich verstehe nicht, was der testamentarische Erbe Dir noch liefern soll.

    Die gesetzlichen Erben (must Du schon selbst ermitteln oder ggf. einen Pfleger bestellen -lassen-)?
    Nachlasswert (braucht man heutzutage wegen Pauschalgebühr nicht mehr)?
    Erklärung über die Annahme der Erbschaft (egal, solange er nicht eine Ausschlagungserklärung vorlegt)?

    Ich verfüge hier: begl. Abschrift mit Formalanschreiben/Hinweisblatt an testamentarischen Erben. Und das war's.

    Wie gesagt: die Erteilung der beglaubigten Abschrift als Erbnachweis -wer sagt im übrigen, dass es (außer beim Grundbuchamt) eine beglaubigte Abschrift sein muss und nicht auch eine einfache Abschrift ausreicht- als Druckmittel für evtl. Auskünfte des Testamentserben -zu denen er wie gesagt m.E. gar nicht verpflichtet ist bzw. die er ggf. gar nicht erteilen kann- zu verwenden, ist durch keine Vorschrift gedeckt.

  • Ja, es geht um Anhaltspunkte zu den gesetzlichen Erben.

    Wo steht übrigens bitte, dass dem test. Erben sofort eine beglaubigte Abschrift zu übersenden ist? :gruebel:

    (Trotz Kommentarlektüre konnte ich keine gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung finden, außer den Hinweis es sei zweckmäßig.)

  • Den von dir in #21 ins Spiel gebrachten Zusammenhang mit Ausschlagungen könntest du aber auch gern noch einmal erklären. Ich sehe derzeit schlicht keinen.


    Die Ausschlagungsfrist läuft für Testamentserben erst mit Kenntnis vom Inhalt der Verfügung von Todes wegen.
    Aber: Wer die Erbschaft angenommen hat, kann nicht mehr ausschlagen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Anfechtung der Annahme aber ggfls.?

    Gefühlt kann "man" ja so ziemlich alles anfechten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (16. Juni 2017 um 12:57) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Anfechtung der Annahme aber ggfls.?

    Gefühlt kann "man" ja so ziemlich alles anfechten.


    Da läge es doch erheblich näher, die Beteiligten gar nicht erst zu gesetzlich nicht vorgesehenen Erklärungen zu nötigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Der test. Erbe hat nicht bekommen, was er wollte, er hat bekommen, was ihm zusteht, und zwar ohne dass weitere Voraussetzungen (Ablauf irgendwelcher Fristen, Mitteilung gesetzlicher Erben) geschaffen werden müssen. Dass der test. Erbe nach Übersendung dieser Unterlagen nicht mehr auf Anfragen nach gesetzl.Erben reagiert, ist hier die Ausnahme. Natürlich ermitteln wir die gesetzl. Erben durch Befragung des test. Erben. Dies führt auch meistens zum Erfolg.

  • ...


    Eher stellt die Vorgehensweise eine Sicherheit für die gesetzlichen Erben dar. Hat der test. "Erbe" sofort eine beglaubigte Abschrift bekommen, kann er die Konten abräumen. ...

    Ja, aber das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Der von einer kleinen Minderheit hier selbstgebastelte Sicherheitsmechanismus ist - wie schon oft gesagt - im Gesetz eben nicht vorgesehen. Ferner produziert er überflüssige Mehrarbeit für das Nachlassgericht. Der Staat in Gestalt des Nachlassgericht hat nicht die Aufgabe, darüber zu wachen, dass Dinge, die Sache der Beteiligten untereinander sind, geordnet ablaufen.
    Außerdem verstehe ich nicht, warum immer wieder von einer " Anhörung der gesetzlichen Erben" gesprochen wird. Das Nachlassgericht hat die Aufgabe, die gesetzl. Erben von dem Testament in Kenntnis zu setzen. Von einer "Anhörung" kann keine Rede sein.

  • Den von dir in #21 ins Spiel gebrachten Zusammenhang mit Ausschlagungen könntest du aber auch gern noch einmal erklären. Ich sehe derzeit schlicht keinen.


    Die Ausschlagungsfrist läuft für Testamentserben erst mit Kenntnis vom Inhalt der Verfügung von Todes wegen.
    Aber: Wer die Erbschaft angenommen hat, kann nicht mehr ausschlagen.


    Der Fristbeginn für Testamentserben ist mir bekannt. Dennoch verstehe ich den von dir hergestellten Zusammenhang nicht.

    Mit der Übersendung des Eröffnungsprotokolls und der einfachen Kopie des Testaments kann sich der eingesetzte Erbe Gedanken machen, ob er ausschlagen oder annehmen möchte. Dazu bedarf es keiner beglaubigten Kopie, um diese Entscheidung zu treffen.

  • ...


    Eher stellt die Vorgehensweise eine Sicherheit für die gesetzlichen Erben dar. Hat der test. "Erbe" sofort eine beglaubigte Abschrift bekommen, kann er die Konten abräumen. ...

    Ja, aber das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Der von einer kleinen Minderheit hier selbstgebastelte Sicherheitsmechanismus ist - wie schon oft gesagt - im Gesetz eben nicht vorgesehen. Ferner produziert er überflüssige Mehrarbeit für das Nachlassgericht....


    Oder weniger, wenn die test. Erben besser mitwirken, weil sie noch keine begl. Abschrift vom Testament erhalten haben (und deshalb vom NLG noch etwas wollen).

  • Nur insoweit stimme ich zu, als dass das NLG bei Kenntnis oder zumindest dringender Vermutung von der Unwirksamkeit eines Testaments dieses nicht gleich in begl. Kopie verschicken sollte.

    Dennoch haben Beteiligte einen Anspruch darauf, diese Unterlagen in begl. Kopie zu erhalten - zumindest wenn diese es nach § 13 III FamFG beantragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Im verlinkten Fall würde Sie von mir keine bekommen wenn ich schriftlich in der Akte habe, dass das TES unwirksam sein könnte. Ich würde die Bedenken z.k. und Stellungnahme geben und mehr erst mal nicht. Und dann wie dort gesagt bei erheblichen Zweifeln (Gutachten) den Nlpfl. bestellen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!