Bestimmung des Erben , §2065II BGB

  • Falls jemand Zeit hat:
    der Erblasser verstirbt im Zustand eines anhängigen Scheidungsverfahrens; es existiert ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben; der Erblasser hat sich die Änderung dieses Testamentes vorbehalten;

    in späterer eigenhändiger Verfügung testiert er neu wie folgt:
    meine Geschwister( 4 Stück) sollen jeweils 7 % meines Nachlasses erhalten; 7 % sollen an Freunde gehen, die es nötig haben, die restlichen 65 % sollen an caritative Einrichtungen gehen wie..........er zählt 5 Stück auf und schreibt dazu, dass es gerne bis zu 10 Einrichtungen sein dürfen.

    Auf keinen Fall soll die Ehefrau einen Pfennig erhalten.

    In weiterer eigenhändiger Verfügung ergänzt er dahin, dass eine seiner Schwestern TV sein soll mit dem Aufgabenbereich der Abwicklung.
    Vorhanden ist eine auswärtige Immobilie und Bargeld in erheblicher Höhe.

    Der Käufer für die Immobilie ist gefunden- der auswärtige -Notar instruiert die Schwester um Beibringung eines Erbscheins, der auch vom auswärtigen Grundbuchamt gefordert wird, und eines TV Zeugnisses

    Unter Hinweis auf 40II GBO haben wir zunächst nur den Antrag auf TV Zeugnis beurkundet- aber wie könnte hier notfalls ein Erbscheinsantrag
    lauten????
    Ist das Testament überhaupt wirksam, 2065II BGB und führt die evtl Unwirksamkeit insgesamt zur Nichtigkeit dieser Verfügung - also auch keine Abänderung des gemeinschaftlichen Testamentes ?
    Die Ehefrau hat inzwischen den Pflichtteil geltend gemacht und bereits erhalten.

  • sie hat den Pflichtteil - anwaltlich vertreten- gegen die Geschwister geltend gemacht- die Sparkasse hat die Gelder nach Vorlage aller Testamente und einer Bescheinigung über die Annahme des Amtes an die Tv gezahlt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Elfi (9. Juni 2017 um 15:18) aus folgendem Grund: Versehen

  • "Anhängiges Scheidungsverfahren" ist leider nicht sehr hilfreich. Wichtig wäre zu wissen (wegen § 1933 BGB) ob die Voraussetzungen für die SCheidung vorlagen (z.B. Trennungsjahr) und ob der Erblasser selbst die Scheidungs beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • sie hat den Pflichtteil - anwaltlich vertreten- gegen die Geschwister geltend gemacht- die Sparkasse hat die Gelder nach Vorlage aller Testamente und einer Bescheinigung über die Annahme des Amtes als Tv gezahlt.

    Wer auch immer (Sparkasse, Miterbe, Testamentsvollstreckerin) an die vielleicht doch nicht pflichtteilsberechtigte Ehefrau geleistet hat, der könnte ein Problem kriegen

  • zu Tom:

    die diesbezgl Antwort der Familienrichterin :
    die Parteien haben wegen des Trennungsjahres gestritten, die Antragsgegnerin hat der Ehescheidung nicht zugestimmt.
    Eine Entscheidung ist durch das Familiengericht nicht ergangen.

  • Schöner Haftungsfall...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • zu Tom:

    die diesbezgl Antwort der Familienrichterin :
    die Parteien haben wegen des Trennungsjahres gestritten, die Antragsgegnerin hat der Ehescheidung nicht zugestimmt.
    Eine Entscheidung ist durch das Familiengericht nicht ergangen.

    In der Haut der Sparkasse und der Testamentsvollstreckerin möchte ich nicht stecken.

    Zurück zum Testament:
    Meiner Meinung nach ist es Auslegungsfrage, ob das Testament dahin ausgelegt werden kann, dass jedenfalls die wirksam bestimmten Bedachten (die Geschwister) Erben sind, ggf. beschwert mit Vermächtnissen. Das zu klären, ist Gegenstand des Erbscheinsverfahrens.
    Ich verstehe nicht, warum man mit Hinweis auf § 40 Abs. 2 GBO die Aufnahme eines Erbscheinsantrags verweigern kann ("ihr braucht ja keinen"). Würde ich das machen und die Beteiligten dann einen (Verzögerungs-)schaden erleiden, wäre das ein Haftungsfall.

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  • nun- verweigert hab ich sicher nichts-
    jedoch im Hinblick auf die Kosten des Erbscheins und die Kenntnis darüber, dass es auch Stimmen gibt, die die Voreintragung für entbehrlich und das TV Zeugnis für ausreichend halten, und in Unkenntnis darüber , wer jetzt eigentlich Erbe ist sind die Erschienene und ich übereingekommen, den Versuch mit TV Zeugnis zu wagen.
    Und wér nun ein Vermächtnisnehmer sein sollte ist doch völlig in die Option der 4 Geschwister gestellt- im Testament steht nur: z.Bsp x y oder z1 bis zu z 10
    Zu guter Letzt: der Pflichtteilsanspruch ist übrigens mit Anwaltsnotaren auf beiden Seiten ausbaldowert worden.

  • Zu guter Letzt: der Pflichtteilsanspruch ist übrigens mit Anwaltsnotaren auf beiden Seiten ausbaldowert worden.


    Wobei der Anwalt, der die Seite der Erben vertreten hat, bis jetzt nicht weiß, ob ihn die Erbengemeinschaft ordnungsgemäß bevollmächtigt hat.

  • ...

    in späterer eigenhändiger Verfügung testiert er neu wie folgt:
    meine Geschwister( 4 Stück) sollen jeweils 7 % meines Nachlasses erhalten; 7 % sollen an Freunde gehen, die es nötig haben, die restlichen 65 % sollen an caritative Einrichtungen gehen wie..........er zählt 5 Stück auf und schreibt dazu, dass es gerne bis zu 10 Einrichtungen sein dürfen.


    ...

    Was haltet Ihr von folgender Auslegung:

    Die Erweiterung der Zahl der Bedachten von 5 (namentlich genannten) auf 10 ist gem. § 2065 II BGB unwirksam, der Rest der Verfügung ist wirksam, d.h. man kommt zu folgenden Erbquoten:
    (wobei ich davon ausging, dass die Freunde genau bezeichnet sind):

    4 x 7 = 28 % Geschwister
    7 % Freunde
    5 x 13 = 65 % Namentlich genannte caritative Einrichtungen

  • Und wér nun ein Vermächtnisnehmer sein sollte ist doch völlig in die Option der 4 Geschwister gestellt- im Testament steht nur: z.Bsp x y oder z1 bis zu z 10


    Von der Frage, ob die Drittbestimmung so wie hier geschrieben überhaupt zulässig ist einmal abgesehen: Sind die Geschwister denn nun Erben oder nicht? und wenn ja, sind es die einzige Erben (oder ist die noch-nicht-Exfrau auch mit dabei)? Fragen über Fragen, deren Beantwortung im Erbscheinsverfahren schon interessant gewesen wäre (und ja, ich weiß dass im Erbscheinsverfahren nicht mit Wirkung für und gegen jedermann die Erbfolge bestimmt wird).

    "An Freunde, die es nötig haben" halte ich übrigens auch für unwirksam.

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  • Wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt, kann die Bank natürlich an ihn auszahlen. Aber der Testamentsvollstrecker kann und darf den Pflichtteilsanspruch mit diesen Geldern nur erfüllen, wenn die Erben insgesamt bekannt und der Pflichtteilsanspruch seitens der Erben unstreitig gestellt wurde. Steht sogar im Gesetz, nur müsste man es halt kennen: § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB!

  • [INDENT=2]Cromwell , gern hätte ich Dein Statement zu 9 und 10 gehört.

    Und im Übrigen, kann man nicht aus der Tatsache, dass dieWitwe und die Geschwister bereits den Pflichtteil der Witwe bemessen und ausgezahlt haben eine Art Auslegungsvertrag zu den vorhandenen Verfügungen von todes wegen sehen?


    [/INDENT]

  • Und im Übrigen, kann man nicht aus der Tatsache, dass dieWitwe und die Geschwister bereits den Pflichtteil der Witwe bemessen und ausgezahlt haben eine Art Auslegungsvertrag zu den vorhandenen Verfügungen von todes wegen sehen?


    Darüber, ob jemand gesetzlicher Erbe geworden wäre, wenn es kein Testament gäbe (und das ist mal die Voraussetzung für einen Pflichtteil) kann man keinen Vertrag schließen. Ist aber für die Frage, wer Erbe ist und warum wie gesagt auch eher zweitrangig. Die Witwe ist wohl eher nicht Erbin, denn eine Auslegung, wonach bei (Teil?)Unweirksamkeit des Testaments im Übrigen auch die Enterbung der Antragsgegerin im Scheidungsverfahren wegfällt, ist nun eher fernliegend. Bleibt die Frage, ob der Rest ganz oder nur teilweise unwirksam ist, und wenn UInwirksamkeit bejaht wird, wer die gesetzlichen Erben sind. Das muss man dann ermitteln.

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