Pflicht des Betreuers, Sozialhilfe zu beantragen ?

  • hallo,

    die Rente des Betreuten reicht gerade die Heimkosten zu begleichen. Die Betreuerin und Tochter erklärt, dass sie keine Sozialhilfe für den Barbetrag beantrage; sie versorge den Vater mit allem, was er brauche. Würdet ihr auf die Beantragung von Sozialhilfe bestehen ?

  • Sowas kommt sicher nicht alle Tage vor, aber ich sehe auch keinen Grund, den Betreuer dazu anzuhalten. Ich würde mich noch im Heim rückversichern, dass d. Betroffene dort gut versorgt ist und dass die Angaben der Betreuerin stimmen und dann würde ich es dabei belassen.

  • Es kommt auf das objektive Interesse des Vaters an. Wenn ihm ein Sozialhilfeanspruch in dieser Konstellation tatsächlich zusteht und nicht sein eigener Wille der Beantragung entgegensteht, hat die Tochter als Betreuerin die Sozialhilfe zu beantragen.

  • Wenn die Betreuerin im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung den Betroffenen mit allem ausstattet, was notwendig ist, dürfte gar kein Sozialhilfeanspruch bestehen. Denn auch freilwillige Leistungen sind Einkommen, die u.U. einen Sozialhilfeanspruch ausschließen.

    Wieso soll der Betreuer einen Sozialhilfeantrag stellen, wenn er von vorneherein weiß, dass keine Bedürftigkeit und somit auch kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht?

    Im übrigen: wenn der Betroffene keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, hat -bei eigener Leistungsbereitschaft- der Betreuer keine Verpflichtung, einen Antrag -genauer eine Anregung- zu stellen bzw. zu platzieren.

  • Es kommt auf das objektive Interesse des Vaters an. Wenn ihm ein Sozialhilfeanspruch in dieser Konstellation tatsächlich zusteht und nicht sein eigener Wille der Beantragung entgegensteht, hat die Tochter als Betreuerin die Sozialhilfe zu beantragen.


    :confused:

  • Es kommt auf das objektive Interesse des Vaters an. Wenn ihm ein Sozialhilfeanspruch in dieser Konstellation tatsächlich zusteht und nicht sein eigener Wille der Beantragung entgegensteht, hat die Tochter als Betreuerin die Sozialhilfe zu beantragen.


    ...und dann kann sie ja direkt als Unterhaltsverpflichtete mit angehört werden :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn die Betreuerin im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung den Betroffenen mit allem ausstattet, was notwendig ist, dürfte gar kein Sozialhilfeanspruch bestehen. Denn auch freilwillige Leistungen sind Einkommen, die u.U. einen Sozialhilfeanspruch ausschließen.

    Wieso soll der Betreuer einen Sozialhilfeantrag stellen, wenn er von vorneherein weiß, dass keine Bedürftigkeit und somit auch kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht?.

    Die Frage ist, ob er nachgewiesen hat, dass er den Betroffenen mit allen Mitteln, für die der sozialhilferechtliche Barbetrag bestimmt ist (nämlich alltäglicher Lebensbedarf, das Geld steht zur freien Verfügung des Bedürftigen) ausgestattet hat. Zahlt er ihm also jeden Monat einen Betrag, der dem Barbetrag entspricht oder besorgt er jeden Monat alle erforderlichen Dinge auf seine Kosten? Kann er diesen Nachweis nicht führen, hat er Sozialhilfe zu beantragen und würde sich sogar schadenersatzpflichtig machen, wenn er es unterlässt. Und solche Schadenersatzansprüche gehen auf die Erben über oder können von Gläubigern des Betroffenen gepfändet werden.

  • Im übrigen: wenn der Betroffene keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, hat -bei eigener Leistungsbereitschaft- der Betreuer keine Verpflichtung, einen Antrag -genauer eine Anregung- zu stellen bzw. zu platzieren.

    Nichts anderes habe ich oben geschrieben. Wenn der Betroffene ablehnt, muss der Betreuer wohl nicht agieren. Ist der Betroffene aber nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu äußern und lässt sich der Wille auch nicht anderweitig aufklären, wird der Betreuer den Antrag stellen müssen.

  • Wenn die Betreuerin im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung den Betroffenen mit allem ausstattet, was notwendig ist, dürfte gar kein Sozialhilfeanspruch bestehen. Denn auch freilwillige Leistungen sind Einkommen, die u.U. einen Sozialhilfeanspruch ausschließen. Wieso soll der Betreuer einen Sozialhilfeantrag stellen, wenn er von vorneherein weiß, dass keine Bedürftigkeit und somit auch kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht?.

    Die Frage ist, ob er nachgewiesen hat, dass er den Betroffenen mit allen Mitteln, für die der sozialhilferechtliche Barbetrag bestimmt ist (nämlich alltäglicher Lebensbedarf, das Geld steht zur freien Verfügung des Bedürftigen) ausgestattet hat. Zahlt er ihm also jeden Monat einen Betrag, der dem Barbetrag entspricht oder besorgt er jeden Monat alle erforderlichen Dinge auf seine Kosten? Kann er diesen Nachweis nicht führen, hat er Sozialhilfe zu beantragen und würde sich sogar schadenersatzpflichtig machen, wenn er es unterlässt. Und solche Schadenersatzansprüche gehen auf die Erben über oder können von Gläubigern des Betroffenen gepfändet werden.


    :daumenrau

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