KFB ohne Akte?

  • Kurz vorm Wochenende noch eine blöde Frage:

    Ein RA besteht auf Kostenfestsetzung, obwohl die Akte sich z.Zt. auf Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH befindet.
    Der BGH erklärt, die Akte sei unabkömmlich und könne nicht, auch nicht kurzfristig zur Kostenfestsetzung, versandt werden.
    Der RA besteht aber weiterhin auf Kostenfestsetzung und reicht das Urteil des OLG ein, damit könne man ja wohl festsetzen.

    Ich habe nun keine Gerichtskosten, keinen Aktenverlauf, etc. - muss ich trotzdem "ins Blaue hinein" festsetzen oder kann ich den RA darauf verweisen, dass Kostenfestsetzung erst mit Akte erfolgen kann?
    (Anhörung des Gegners fehlt noch, aber sofern keine gegenteilige STN erfolgt)

    Ich danke euch!

  • Na, ich würde gucken, was er beantragt. Wenn sich die Gebühren, die Höhe der Gebühren und die Kostentragungspflicht ergeben, würde ich festsetzen. Gäbs Reisekosten zu mehr als einem Termin oder sonst was ungewöhnliches, würde ich ablehnen, da der Gebührenansatz ohne Akte nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist.

    Ansonsten fordere ich die Akte immer für eine Woche an und erhalte die von den Obergerichten dann auch.

  • Ohne Akte würde ich aus den von Dir bereits aufgeführten Gründen nicht festsetzen.

    In solchen Fällen rege ich an, dass der RA sich selbst bei dem Gericht, an das die Akte versandt ist, um die - vorübergehende - Rückgabe an das erstinstanzliche Gericht bemühen möge.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ohne Akte würde ich keine Festsetzung machen. Teile dem RA mit, dass du die Akte gefordert hast, sie aber nicht bekommst und dass er deshalb warten muss.
    Wenn er will, kann er ja selber beim BGH Druck machen.
    Genügen würde es ja, wenn du die Akte mal für ein paar Tage bekämst - da könntest du dir alles Relevante kopieren.
    Aber ganz ins Blaue - das geht gar nicht.

  • Warum sollte der RA sich kümmern müssen, dass die Akte zum Entscheider kommt? Er hat einen berechtigten Antrag gestellt und alles dafür Nötige glaubhaft gemacht, so zumindest der SV. M.E. ist das auch kein Akt der Rechtssache mehr, wenn sich das "unabkömmliche" Gericht querstellt, die Akte kurzfristig herauszurucken. Wenn die Akte dem Gericht doch so wichtig ist, sollte man m.E. ggf. dort anregen, sich eine Zweitabschrift von dieser anzulegen, damit man schlussendlich dem sog. Justizgewährungsanspruch (langsam mag ich dieses Wort :teufel:) Rechnung tragen kann - also keine Entscheidung ohne Akte!

  • Er muss nicht, er kann, wenn es ihm so eilig/wichtig ist (was ja nachvollziehbar ist). Das Gericht hat die Akte angefordert, mehr kann das Gericht nicht machen.

    Und ins Blaue rein mal von jeder Akte, die weggeht eine Duploakte anfertigen, nur für den Fall, dass die "da" ist, falls was kommt UND falls die Akte nicht zurückgegeben wird, halte ich für völlig übertrieben. Auch aus Kostengründen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehe ich auch so, ohne Akte würde ich da keine Festsetzung machen, wäre mir letztlich zu riskant. Gegebenenfalls würde ich noch mein Anorderungsschreiben und die Antwort des Obergerichts in Kopie an den Anwalt senden, damit ersichtlich wird das es von meiner Seite aus tatsächlich versucht wurde die Akte zu bekommen.

  • Sag ich mal so: Er will die VG und die TG. Beides ist entstanden, denn sonst gäbs kein Urteil. Dazu vielleicht Reisekosten, da hätte ich auch bei einer Reise keine Probleme, denn ohne gäbs kein verkündetes Urteil. Auslagenpauschale, Steuer, alles logisch. Wenn das Urteil einen Wert enthält und alles danach abgerechnet wird ? Wozu brauch ich da die Akte ? Zudem hat die Gegenseite ja die Möglichkeit zur Stellungnahme.

    Wie gesagt, kommt darüber hinaus noch was, würde ich ohne Akte auch nix machen.

  • Ohne Akte würde ich keine Festsetzung machen. Teile dem RA mit, dass du die Akte gefordert hast, sie aber nicht bekommst und dass er deshalb warten muss.
    Wenn er will, kann er ja selber beim BGH Druck machen.
    Genügen würde es ja, wenn du die Akte mal für ein paar Tage bekämst - da könntest du dir alles Relevante kopieren.
    Aber ganz ins Blaue - das geht gar nicht.


    :daumenrau

  • Er muss nicht, er kann, wenn es ihm so eilig/wichtig ist (was ja nachvollziehbar ist). Das Gericht hat die Akte angefordert, mehr kann das Gericht nicht machen.

    Und ins Blaue rein mal von jeder Akte, die weggeht eine Duploakte anfertigen, nur für den Fall, dass die "da" ist, falls was kommt UND falls die Akte nicht zurückgegeben wird, halte ich für völlig übertrieben. Auch aus Kostengründen.

    :meinung:
    Erst gar nicht groß auf einen Schriftwechsel einlassen. Abschrift der Mitteilung, dass die Akte unabkömmlich ist, an Antragsteller und fertig. Ohne Akte ist der Verfahrensverlauf nicht zu kontrollieren, daher habe ich ohne Akte nie festgesetzt. Bleibt der RA stur, soll er sehen, wie die Akte zum Festsetzungsgericht kommt.

  • Mh, ich versteh eure Probleme nicht, Gebühren, die entstanden sein müssen, aufgrund des Urteils festzusetzen. Übersehe ich da was ?

  • Dass die Partei die Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens wünscht, kann ich verstehen. Aber ich kann ohne Akte keinen Beschluss machen. Ich verstehe aber auch nicht, warum manche Anwälte das erwarten. Ich habe noch nie erlebt, dass sie von einem Richter verlangen ohne Akte ein Urteil zu machen. Selbst wenn mir alle geltend gemachten Gebühren und Auslagen glaubhaft gemacht würden:

    Ich weiß ohne Akte nicht, wen ich anhören sollte (vielleicht hat der gegnerische Anwalt ja inzwischen das Mandat niedergelegt). Vielleicht ist dem antragstellenden Anwalt auch inzwischen das Mandat entzogen worden. Bereits diese Sachen kann ich ohne Akte nicht prüfen, weil sie bei uns im System nicht vermerkt werden, sie sich also nur aus Schriftsätzen, die sich bei der Akte befinden, ergeben.

    Ohne Akte weiß ich auch nicht, ob nicht vielleicht vom nächsthöheren Gericht die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung schon aufgehoben wurde oder ein Vergleich geschlossen wurde.

    Und theoretisch könnte es ja auch so eine Unglücksakte sein, in der es bereits einen KFB gibt, der auf Grund irgendwelcher Computerprobleme nicht im System gespeichert wurde, so dass ich das nicht sehe, und der von der Geschäftsstelle im Stress des Aktenversendens übersehen und noch nicht rausgesandt wurde, so dass der Gegner das auch nicht einwenden kann.

    Klar sind das alles Gott sei Dank nicht die Regelfälle, ist mir aber doch schon untergekommen. Das der Gegner nichts sagt, würde mir auch nicht reichen. Die allermeisten Anwälte würden natürlich entsprechende Einwände erheben, aber leider nicht alle. Und es kann eben auch Konstellationen geben, in denen der Gegner den Hinderungsgrund nicht kennt.

    Wenn mir vom Berufungsgericht / BGH die Akten nicht zurückgesandt werden, teile ich dies dem Antragsteller mit, der sich dann mit dem Berufungsgericht / BGH auseinandersetzen und dort ggf. die Eilbedürftigkeit darlegen mag. Bisher hat das auch immer funktioniert. Wenn das höhere Gericht dann die Akte ganz dringend braucht, wird sie halt nur für drei Tage hierher versandt und ich lasse falls notwendig daraus kopieren. Wenn die Akte zurück muss, bevor der KFB erlassen werden kann, frage ich dann vor dem Erlass des KFB beim höheren Gericht nur nochmal an, ob die Kostengrundentscheidung noch fortbesteht oder ob sich die Parteivertreter geändert haben und setze dann fest.

  • @ Störtebecker:
    Du übersiehst schon nix, außer vllt. dass man sich doppelte Arbeit aufhalst. Ich kenne solche verbohrten Haltungen auch und habe denen anfangs mitgeteilt, dass außer den reinen Gebühren und AP ohne Akte nichts festgesetzt wird. Das wollte man dann regelmäßig auch nicht (eines der Argumente z.B.: Was soll ich mit dem Umstand von 2 Titeln... :gruebel: ). Diese Mitteilung habe ich mir schnell wieder abgewöhnt und kompromisslos darauf hingewiesen: Ohne Akte läuft nix. In meinem Beritt ist das zu allen Zeiten akzeptiert worden. Meiner Erinnerung nach hat es ein einziger Anwalt geschafft, dass die Akte dann doch übersandt wurde - für 10 Tage! Zum Glück kann man die Anhörung aus dem Retent heraus erledigen. Kommen dann jedoch Monierungen, steckt man ohnehin fest ohne Akte.

  • Ohne Akte keine Festsetzung. Anhörung ja, aber keine Entscheidung. Der Gegner kann ja die Rechnung bezahlen, um Zinsausfälle zu vermeiden.

  • :daumenrau

  • Na mal schauen, ob wir in 10 Jahren immer noch in die Richtung "Ohne Akte läuft nix" diskutieren werden oder ob das "Monstrum" der elektronischen Aktenbearbeitung (ich sage bewusst nicht E-Akte!) uns jedenfalls in dem Punkt ein Stück weit von solchen Fragen entlasten wird.

  • Na mal schauen, ob wir in 10 Jahren immer noch in die Richtung "Ohne Akte läuft nix" diskutieren werden oder ob das "Monstrum" der elektronischen Aktenbearbeitung (ich sage bewusst nicht E-Akte!) uns jedenfalls in dem Punkt ein Stück weit von solchen Fragen entlasten wird.

    Wenn die elektronische Akte so realisiert wird, wie jetzt geplant, dann wird sich diese Frage tatsächlich nicht mehr stellen. Die Akte wird dann nämlich jederzeit zur Verfügung stehen, so dass zu jedem Zeitpunkt brav mit Akte geprüft werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ob ich das noch erleben werde? Ohne die Akte geht derzeit nichts, ich hab ja keine Ahnung, was inzwischen alles passiert ist. :(

  • Ich erlebe das zum Glück nicht mehr. :D

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