Hallo,
wenn ein Unternehmensvertrag nach seinem Inhalt zur Wirksamkeit der Zustimmung der Aufsichtsräte zweier GmbHs bedarf, würdet ihr bei Anmeldung der Änderung des Vertrages auch die Zustimmung der AR verlangen bzw. in Betracht ziehen?
LG
Hallo,
wenn ein Unternehmensvertrag nach seinem Inhalt zur Wirksamkeit der Zustimmung der Aufsichtsräte zweier GmbHs bedarf, würdet ihr bei Anmeldung der Änderung des Vertrages auch die Zustimmung der AR verlangen bzw. in Betracht ziehen?
LG
Verstehe ich das richtig, dass nur die Aufsichtsräte (anstelle der Gesellschafterversammlung) zustimmen müssen?
In diesem Fall ja.
Nee, die mussten quasi bei Ersteintragung des Unternehmensvertrags zusätzlich zustimmen.
Dann würde ich mal tippen, dass das nur im Innenverhältnis von Bedeutung ist.
Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei GmbH.
Angemeldet ist die Änderung des Vertrags dahingehend, dass die Beherrschungskomponente mit sofortiger Wirkung wegfällt und nur noch ein Ergebnisabführungsvertrag besteht.
Ist diese Änderung wie eine Aufhebung des Beherrschungsvertrags zu betrachten mit der Folge, dass er gem. § 296 Abs. 1 S. 1 AktG analog nur zum Ende eines Geschäftsjahrs aufgehoben werden kann?
„Der Wechsel der Vertragsart ist wegen der hiermit verbundenen Einwirkung auf die essentialia negotii nach herrschender Meinung stets Aufhebung des bestehenden Vertrages“ (Langenbucher in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 295 AktG, Rn. 14).
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!