Prüfung durch den Notar auf Eintragungsfähigkeit

  • BGBl. I S. 1396, 1409:


    § 378
    Vertretung; notarielle Zuständigkeit;
    Verordnungsermächtigung“.
    b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

    „(3) Anmeldungen in Registersachen mit Aus-
    nahme der Genossenschafts- und Partner-
    schaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung
    für das Registergericht von einem Notar auf Ein-
    tragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregister-
    sachen sind sie zudem bei einem Notar zur Wei-
    terleitung an die für die Eintragung zuständige
    Stelle einzureichen.

  • Nachdem in dem von Kai verlinkten Thread fleißig diskutiert wird und dabei zumeist die grundbuchliche Komponente behandelt wird, wollte ich dort nicht dazwischen grätschen, daher hier meine Frage:

    In der Gesetzesbegründung (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/106/1810607.pdf) ab Seite 109 wird es für das Registergericht spannend.

    Im 2. Absatz heißt es: "Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 378 Abs. 3 FamFG zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren."
    Das hieße, ich müsste bei jeder Anmeldung, die den Prüfvermerk nicht hat, beanstanden.

    Macht das schon irgendwer bei Anmeldungen ab dem 09.06.?
    Wenn ja, gibt es schon Reaktionen darauf?

    Es tritt keine Bindung ein. Ein Mehrwert ist durch die Prüfung bzw. den Prüfvermerk daher nicht gegeben. Unter Umständen löst die Prüfung Kosten aus (ob zu Recht oder Unrecht, ist Sache des Notars).
    Ich finde es aber eher suboptimal, etwas zu beanstanden, von dem ich Null Informationsgewinn habe und gleichzeitig das Eintragungsverfahren (unnötig?) verteuert und verzögert wird.
    Zugleich wäre aber die Nichtbeanstandung ein ggf. eine Amtspflichtverletzung, da die formellen Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen und ich trotzdem eintrage?

  • Ich würde auf keinen Fall das Fehlen des Vermerks beanstanden, wenn ich die Anmeldung für vollziehbar halte.
    Viele Notare haben auch bisher schon die Eintragungsfähigkeit geprüft, ohne dies in einem Vermerk niederzulegen. Das weiß ich aus unzähligen Telefonaten.

    Daneben gibt es aber - gerade im Vereinsregister - die Spezialisten, die sich schon bisher auf den Standpunkt gestellt haben, sie würden nur die Unterschrift beglaubigen, was in der Anmeldung stehe, ginge sie nichts an. Diesen werde ich künftig geradezu genüsslich die neue Vorschrift unter die Nase halten, wenn sie Unfug einreichen. Auch wenn das sicher nicht zu viel führen wird ...

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