BGBl. I S. 1396, 1409:
§ 378
Vertretung; notarielle Zuständigkeit;
Verordnungsermächtigung“.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Anmeldungen in Registersachen mit Aus-
nahme der Genossenschafts- und Partner-
schaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung
für das Registergericht von einem Notar auf Ein-
tragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregister-
sachen sind sie zudem bei einem Notar zur Wei-
terleitung an die für die Eintragung zuständige
Stelle einzureichen.