KFA gem. §§ 106, 126 ZPO

  • I. Instanz

    Kl ./. Beklagten zu 1 und 2

    Urteil

    - Berufung

    II. Instanz

    Vergleich - Kosten des Rechsstreits I. + II. Instanz Kläger 3/4 und Beklagten als GS 1/4

    Beklagten zu 2 erhält PKH ohne Raten unter Beiordnung RA X

    RA X stellt Antrag gem. § 106, 126 ZPO Festsetzung auf den Namen des Unterzeichners

    -------

    Ich habe leider eine Festsetzung für die Partei vorgenommen (§ 106 ZPO). Ich habe den Passus § 126 ZPO leider überlesen und nicht für voll genommen.
    Nun kam natürlich die Beschwerde.

    Jetzt habe ich aber das Problem.

    - Streitgenossen
    - eine Partei nur PKH
    - Festsetzung PKH eigentlich nur VV 1008 RVG

    Was mache ich jetzt?

  • Da wirst du denen Beschluss im Wege der Abhilfe aufheben müssen. Über eine Berichtigung kann man das nicht lösen.
    Blöd ist das Kostenproblem. Augen zu und durch.

  • Ist mir auch schon passiert. Ich habe der Gegenseite das zur Anhörung geschickt und anschließend einen Abhilfebeschluss gemacht. Da ich ja den gesamten Beschluss neu machen musste, habe ich 1 Abhilfebeschluss gemacht, dort den alten Beschluss aufgehoben und auf einen weiteren Beschluss verwiesen, den ich nach §126 ZPO erlassen werde. Dann den "normalen" 126er Beschluss gemacht und alles verbunden. Geht aber natürlich auch alles in einem. Der Anwalt war zufrieden und ich lese jetzt immer 2x die Anträge durch... :D

  • Ist mir auch schon passiert. Ich habe der Gegenseite das zur Anhörung geschickt und anschließend einen Abhilfebeschluss gemacht. Da ich ja den gesamten Beschluss neu machen musste, habe ich 1 Abhilfebeschluss gemacht, dort den alten Beschluss aufgehoben und auf einen weiteren Beschluss verwiesen, den ich nach §126 ZPO erlassen werde. Dann den "normalen" 126er Beschluss gemacht und alles verbunden. Geht aber natürlich auch alles in einem. Der Anwalt war zufrieden und ich lese jetzt immer 2x die Anträge durch... :D

    Reicht bei mir auch nicht immer...
    Selbst wenn ich - z.B. im Falle des 126 ZPO - diesen Paragraphen fett markieren, kann es passieren, dass ich es doch übersehe...:eek:

  • Es gibt wohl kaum jemanden, dem das nicht schon passiert ist. :unschuldi :D
    Ich habe dann im Antrag den § 126 ZPO immer mit gelbem Textmarker hervorgehoben, was sehr hilfreich war.

  • Habe hierzu noch eine Frage bezüglich PKH nur für einen von beiden Streitgenossen und Festsetzung nach § 126 ZPO:

    Nach OLG Hamm LSK 2000, 100579 kann der Rechtsanwalt seine vollen Wahlanwaltsgebühren bei dem Gegner beitreiben .
    (BeckOK ZPO/Kratz, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 126 Rn. 15)

    Bedeutet das volle Vergütung auch inkl der 1008er Gebühr ?

  • Habe hierzu noch eine Frage bezüglich PKH nur für einen von beiden Streitgenossen und Festsetzung nach § 126 ZPO:

    Nach OLG Hamm LSK 2000, 100579 kann der Rechtsanwalt seine vollen Wahlanwaltsgebühren bei dem Gegner beitreiben .
    (BeckOK ZPO/Kratz, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 126 Rn. 15)

    Bedeutet das volle Vergütung auch inkl der 1008er Gebühr ?

    Die Frage dürfte sich an sich gar nicht stellen, weil Streitgenossen keine Gesamtgläubiger, sondern Teilgläubiger der Kosten ihres gemeinsamen RA sind. Entsprechend ihrer Beteiligung am Streitgegenstand haben sie daher auch nur jeweils einen anteiligen Erstattungsanspruch in Höhe dieses Verhältnisses (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, Nr. 1008 VV Rn. 312 ff. ).

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann bei (durch den Antragsteller glaubhaft zu machender) Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen (vgl. z. B. BGH, MDR 2003, 1140) der antragstellende Streitgenosse über den o. g. Grundsatz hinaus bis zur Höhe des nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldeten Betrages eine Erstattung verlangen - was dann nach § 126 ZPO für seinen (PKH-Partei) RA auch gilt.

    Daraus folgt also, dass Nr. 1008 VV keine Rolle spielen kann. ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!