11 RVG, Klausel, Bezeichnung RA

  • Mein Problem hat einige Ähnlichkeit mit dem hier: http://rechtspflegerforum.de/showthread.php?53265-Antrag-auf-Titelumschreibung-RA-Kanzlei-Gläubiger&highlight=Klausel+Rechtsanwalt
    aber da es sich mein Fall in der Klauselerteilungs- und nicht schon der Vollstreckungsphase befindet, mache ich lieber ein neues Thema auf.

    Ich bin Rechtspfleger an einem Arbeitsgericht. 2016 wurde eine Klage eingereicht. In der Klageschrift steht als Prozessbevollmächtigter des Klägers: "X Rechtsanwälte, Straße, A-Stadt". Der Briefkopf stimmt damit überein. Alle anderen in der Akte befindlichen Schreiben seitens dieser RA haben diesen Briefkopf.

    Nun haben die RA einen Beschluss nach 11 RVG beantragt und den habe ich auch erlassen. Die Geschäftsstelle hat die vollstr. Ausf. rausgeschickt. Diese wurde zurückgegeben mit dem Hinweis, dass Antragsteller "Dr. Vorname X, Straße, B-Stadt" und der Beschluss entsprechend zu korrigieren sei. Nur ist in einer vollstr. Ausfertigung halt kein "Antragsteller" enthalten, den man korrigieren könnte.

    Dementsprechend habe ich um Klarstellung des Antrags gebeten und geschrieben, dass ich (theoretisch) zwei Möglichkeiten sehe:

    Rubrumsberichtigung, da die Bezeichnung des RA von Anfang an falsch war (aber dagegen spricht eigentlich der Briefkopf und die Webseite der RA)

    Klauselerteilung nach 727 ZPO, wofür aber der Anspruchsübergang durch öfftl./öfftl. begl. Urkunden nachgewiesen sein müsste.

    Nun warte ich auf Antwort ...

    Wie könnte es weitergehen? Übersehe ich etwas? Irgendwelche Ideen?

    Danke für eure Antworten.

  • Das Problem ist hier, daß bereits falsch tituliert wurde:

    "Müller Rechtsanwälte" ist keine zur Zwangsvollstreckung taugliche Parteibeizeichnung, siehe Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rn. 4 zu § 750. Dies deshalb, weil nicht klar ist, zu wessen Gunsten (Rechtssubjekt) die Titulierung erfolgt. Möglich ist allein die Titulierung zugunsten der natürlichen Person Bernd Müller oder - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt - zugunsten der Müller Rechtsanwalts GmbH, was im Rahmen des Verfahrens nach § 11 RVG genau zu prüfen wäre.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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