Anhörung bei Einbenennung ?

  • hallo,

    der Minderjährige und seine Mutter sowie der neue Ehemann haben einen Antrag auf Einbenennung in der hiesigen Rechtsantragstelle gestellt. Der Junge möchte den neuen Ehenamen der Mutter führen.

    Muss ich noch eine persönliche Anhörung des Kindes und der Mutter vornehmen ? Was ist mit dem Kindesvater, der nicht im hiesigen Bezirk lebt. Reicht insoweit eine schriftliche Anhörung ?

  • Ich habe jetzt auch einen - der hier sehr seltenen - Einbenennungsanträge.

    Der Kindesvater wohnt am anderen Ende Deutschlands.

    Lasst ihr in so einem Fall den Antragsgegner durch das Gericht an dessen Wohnort anhören? Oder würdet ihr ihn zum eigenen Gericht laden (mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass er nicht erscheint)? :gruebel:

  • Da würde ich grundsätzlich auch die Amtshilfe bemühen und ihn durch sein Wohnortgericht anhören lassen. Gibt es schon eine schriftliche Einlassung des Vaters? Manchmal erklären sie sich ja auf einfache gerichtliche Nachfrage plötzlich einverstanden...

  • Update:

    Anhörung des Kindesvaters wurde durch das Wohnortgericht versucht. Er erschien allerdings trotz mehrfacher Ladung nicht bei Gericht.

    Der bestellte Verfahrensbeistand hat die Genehmigung der Einbenennung nach Ermittlungen und Anhörung des 12jährigen Kindes befürwortet. Die von der Kindesmutter und dem neuen Ehemann im Antrag benannten Gründe klingen nachvollziehbar und rechtfertigen m. E. eine Einbenennung.

    Würdet ihr dennoch das Kind erneut (in Gegenwart des Verfahrensbeistandes?) anhören und neben der Kindesmutter auch deren neuen Ehemann?

  • Update:

    Anhörung des Kindesvaters wurde durch das Wohnortgericht versucht. Er erschien allerdings trotz mehrfacher Ladung nicht bei Gericht.

    Der bestellte Verfahrensbeistand hat die Genehmigung der Einbenennung nach Ermittlungen und Anhörung des 12jährigen Kindes befürwortet. Die von der Kindesmutter und dem neuen Ehemann im Antrag benannten Gründe klingen nachvollziehbar und rechtfertigen m. E. eine Einbenennung.

    Würdet ihr dennoch das Kind erneut (in Gegenwart des Verfahrensbeistandes?) anhören und neben der Kindesmutter auch deren neuen Ehemann?

    Blöde Frage vll, aber dennoch für mein Verständnis wichtig: geht es um das EInbenennungsverfahren an sich oder das Verfahren der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters?? im ersteren Fall ersetzt dir der rechtskräftige Beschluss der 2. Variante nämich deine Anhörung.... oder irre ich mich da gerade? :gruebel:

  • Update:

    Anhörung des Kindesvaters wurde durch das Wohnortgericht versucht. Er erschien allerdings trotz mehrfacher Ladung nicht bei Gericht.

    Der bestellte Verfahrensbeistand hat die Genehmigung der Einbenennung nach Ermittlungen und Anhörung des 12jährigen Kindes befürwortet. Die von der Kindesmutter und dem neuen Ehemann im Antrag benannten Gründe klingen nachvollziehbar und rechtfertigen m. E. eine Einbenennung.

    Würdet ihr dennoch das Kind erneut (in Gegenwart des Verfahrensbeistandes?) anhören und neben der Kindesmutter auch deren neuen Ehemann?

    Blöde Frage vll, aber dennoch für mein Verständnis wichtig: geht es um das EInbenennungsverfahren an sich oder das Verfahren der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters?? im ersteren Fall ersetzt dir der rechtskräftige Beschluss der 2. Variante nämich deine Anhörung.... oder irre ich mich da gerade? :gruebel:

    Bei uns geht es immer um die Ersetzung der Zustimmung des Kindsvaters. Wenn die sich alle einig sind, läuft das Verfahren vor dem Standesamt und wir bekommen gar nichts davon mit.

  • Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Vater nicht mit über das Sorgerecht verfügt, sondern dass seine Zustimmung nur deshalb erforderlich ist, weil das Kind seinen Namen trägt. Ansonsten wäre nämlich der Richter zuständig.

  • Eine unserer Richterinnen hat jedenfalls auf Grund meiner Vorlage unter Verweis auf Literaturstellen (Bamberger/Roth § 1618 Rn 14 unten, Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer § 145 Rdn. 20, Klüsner, Rpfleger 2002, 233 Fn.3, Hepting, FPR 2010, 23, Christina-Maria Leeb und Martin Weber, Aufsatz in Rpfleger 2013, 241-250) im Jahr 2016 per Beschluss festgestellt, dass richterliche Zuständigkeit besteht, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Seit dem wird das hier ausnahmslos so gehandhabt. Die Argumente scheinen mir auch nachvollziehbar, denn die Bestimmung eines Namens gehört zweifellos zur elterlichen Sorge (Personensorge).

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