Hallo,
ist bei der Forderungsanmeldung einer mittels Vollstreckungsbescheides titulierten Forderung über die Vorlage des Vollstreckungsbescheides hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine etc.) erforderlich bzw. ratsam?
Eigentlich dürfte doch die Nichtvorlage recht unproblematisch sein, da es dem Gläubiger/Insolvenzverwalter obliegt, im Falle eines Widerspruchs diesen weiter zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO), wobei dieser beweisbelastet ist?
Danke & Gruß
DD