In einer Gewaltschutzsache hat das AG ein Kontaktverbot erlassen und später wegen eines Verstoßes dagegen ein Ordnungsgeld gegen den Antragsgegner verhängt. Dieser hat, anwaltlich vertreten, Beschwerde eingelegt, die das OLG kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Dem Antragsgegner wurde für das Beschwerdeverfahren VKH unter Beiordnung des Anwalts bewilligt.
Für die Vertretung im Beschwerdeverfahren macht der Anwalt nunmehr eine 1,6 Verfahrensgebühr aus Nr. 3200 VV RVG gegen die Staatskasse geltend. Steht ihm diese zu oder ist der Auffangtatbestand der Nr. 3500 VV RVG (0,5 Gebühr) einschlägig?
Klar ist, dass es für die erstinstanzliche Vertretung nur eine 0,3 Verfahrensgebühr aus Nr. 3309 VV RVG gäbe. Ich frage mich nun, ob es sich um eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands handelt (dann würde Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2.b) VV RVG gelten) oder nicht (dann nur Nr. 3500 VV RVG). In der Kommentierung habe ich keine eindeutige Antwort gefunden.
Kann bitte jemand helfen?