Frage zum Nachlassinventar

  • Guten Tag!

    Ich brauche dringend Hilfe!
    Ich habe erstmals einen Antrag auf Beantragung einer Nachlassinventarerrichtung auf dem Tisch.

    Als Gläubigerin der Erblasserin wird gemäß § 1994 BGB beantragt, den Erben eine Frist zur Errichtung eines Nachlassinventars zu bestimmen.

    Eine Kopie des Darlehnsvertrag (Grundschuld) wird vorgelegt.

    Ein Erbschein wurde seinerzeit erteilt, Sohn und Tochter je ½.

    Ich habe nunmehr diesen Antrag an Sohn und Tochter zum rechtlichen Gehör übersandt.
    Nun meldet sich die Tochter, vertreten durch einen Rechtsanwalt, und lässt mitteilen dass sie bei der Erstellung des Nachlassinventar nicht mitwirken kann, da sie in den vorhandenen Nachlass keinen Einblick hat.

    Es wird ausgeführt, dass das Darlehen (Grundschuld) dinglich gesichert sei und das Grundstück dem anderen Erben (Sohn) überlassen wurde. Aktivnachlass sei nicht vorhanden. Hinsichtlich der bestehenden Verbindlichkeit hat die Tochter einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Sohn, der außergerichtlich bereits geltend gemacht wurde. Im Übrigen wendet die Tochter Dürftigkeit ein, da sie keinen Aktivposten aus dem Nachlass zugewandt bekam.
    Die Nachlassinventarerrichtung kann wohl nur der Sohn vornehmen.

    Meine Frage:
    Wie ist die Rechtslage und was habe ich als Nachlassgericht nun konkret zu tun?

    Danke für die Hilfe!

    Döner

  • ....dann muss sich die Tochter eben Einblick verschaffen oder mit dem anderen Miterben zusammen handeln.

    Reicht die Tochter kein NLInventar fristgerecht ein (zumindest soweit ihr das möglich ist), dann trifft sie eben die Rechtsfolge des § 1994 I Satz 2 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • M.E. können sich die Erben auf das rechtliche Gehör hin zwar äußern. Wenn aber die Voraussetzungen für die Beantragung der Inventarfrist vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 1994 Absatz 1 BGB vor, dann hat das Nachlassgericht eine Inventarfrist zu setzen (§ 1994 Absatz 1 BGB).

    Die Äußerungen der Miterbin können dann als Rechtsbehelf gegen den Fristsetzungsbeschluss angesehen werden. Eine Abhilfe seitens des Nachlassgerichts wird allerdings nicht möglich sein. Allenfalls kann in den Äußerungen (mit viel Wohlwollen) evtl. ein Antrag auf Fristverlängerung hineingelesen werden.

    Ansonsten wie TL: Der (Mit-) Erbe muss sich halt kümmern.

  • Guten Morgen!
    Neues in diesem Fall:

    Ich habe den Beschluss zur Inventarerrichtung (Frist 2 Monate) gegenüber Sohn und Tochter erlassen und den Beschluss kurz begründet, wie von TL in #2 geschrieben.

    Nun beschwert sich der Rechtsanwalt der Tochter gegen den Beschluss und beantragt Akteneinsicht.

    Wie gehe ich nun chronologisch vor?

    Da die Frist zur Errichtung des Inventars noch läuft bis Anfang September, würde ich die Akte zunächst direkt ans OLG abgeben. Muss ich da einen begründeten Nichtabhilfebeschluss fertigen? Oder unnötig, da ich eh nicht abhelfen kann?

    Wie würdet ihr vorgehen?

    Viele Grüße
    Döner

  • Neues vom Fall:
    Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
    Die von mir gesetzte Frist zur Inventarerrichtung ist inzwischen verstrichen.

    Ein Antrag auf Fristverlängerung lag nicht vor.

    Weder Sohn noch Tochter haben innerhalb der von mir gesetzte Frist zur Inventarerrichtung ein Inventarverzeichnis eingereicht.

    Und jetzt? :confused:

    Aktuell habe ich ein Ersuchen eines Notar -beauftragt von der Tochter- in der Akte zwecks Übersendung der Nachlassakten in sein Notariat wegen Errichtung des Inventar.

    Ich bitte dringend um Hilfe!

    Danke fürs Antworten!
    Döner

  • M.E. zwei Möglichkeiten:

    Wenn Du annimmst, dass die Beschwerde die Frist nicht verlängert hat - was ich für zutreffend halten würde:
    A) Antwort an den Notar, dass die Frist zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses am ... abgelaufen ist, ob er die Akte gleichwohl übersandt haben möchte (falls ja: Übersenden, warum hier lange streiten)

    B) Mitteilung an Antragsteller, dass die Frist zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses am ... abgelaufen ist, ein solches Verzeichnis jedoch nicht zu den Akten gelangt ist

    C) Akte weglegen

    oder, wenn Du annimmst, dass das Beschwerdeverfahren konkludent die Frist "gehemmt" haben sollte oder zumindest konkludent einen noch nicht verbeschiedenen Antrag auf Fristverlängerung enthslten haben sollte:
    A) GGf. Antrag auf Fristverlängerung verbescheiden

    B) Akte an Notar übersenden.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • AndreasH, Danke für die Antwort. Das die Frist zur Errichtung inzwischen abgelaufen ist, steht sogar im Beschluß vom OLG. Jetzt muß ich nochmal nachfragen, was macht denn nun der Gläubiger, ist doch sehr unbefriedigend, wenn die Erben nichts einreichen....:confused:

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • AndreasH, Danke für die Antwort. Das die Frist zur Errichtung inzwischen abgelaufen ist, steht sogar im Beschluß vom OLG. Jetzt muß ich nochmal nachfragen, was macht denn nun der Gläubiger, ist doch sehr unbefriedigend, wenn die Erben nichts einreichen....:confused:

    Bin mir sicher, dass du als nächstes eine Anfechtung wegen Irrtums auf dem Schreibtisch findest...

  • AndreasH, Danke für die Antwort. Das die Frist zur Errichtung inzwischen abgelaufen ist, steht sogar im Beschluß vom OLG. Jetzt muß ich nochmal nachfragen, was macht denn nun der Gläubiger, ist doch sehr unbefriedigend, wenn die Erben nichts einreichen....:confused:

    Bin mir sicher, dass du als nächstes eine Anfechtung wegen Irrtums auf dem Schreibtisch findest...

    Das wäre der nächste Schritt, klar, denn irgenwie muss man ja versuchen, die unbeschränkte Haftung wieder zu beseitigen. Aber Irrtum über was? Darüber, dass man bewusst die Inventarfrist hat verstreichen lassen und soweit rechtsunkundig war - trotz anwaltlicher Beratung - dass man die Wirkung des § 1994 BGB nicht kannte?:teufel:

    Ich glaube, da ist der Weg zur Anwaltshaftung sinnvoller. Der "Idiot" hat nicht darüber aufgeklärt, was beim Verstreichen der Inventafrist passiert und hat es selbst versäumt, rechtzeitig Fristverlängerungsanträge zu stellen.:D


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung vorliegen.
    Die Forderung der Gläubigerin gegen den Nachlass resultiert aus einer von dem ehemaligen Arbeitgeber der Erblasserin durch eidesstattliche Versicherung belegten Dienstpflichtverletzung entstandenen Schaden.

    Ein Erbschein wurde schon erteilt und rechtliches Gehör der Erben wurde gewährt. Diese haben sich über einen Anwalt zur Akte gemeldet.

    Reicht die e.V. zu Glaubhaftmachung der Forderung?

    Danke für die Beiträge

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