Nachlassinventarerrichtung - Untätigkeit des Notars

  • Ich habe folgendes Problem:

    Auf Antrag eines Gläubigers habe ich einem Erben eine Frist zur Errichtung eines Nachlassinventars gesetzt.
    Der Erbe hat die amtliche Aufnahme, § 2003 BGB, dann fristgemäß beantragt.
    Ich habe einen Notar mit der Aufnahme beauftragt (November letzten Jahres).

    Im Januar 2017 nahm der Notar Akteneinsicht. Danach erfolgte weder eine Erledigung, noch ein Vortragen von Hinderungsgründen, noch überhaupt irgendeine Rückmeldung.

    Auf viele, viele Anfragen und Erledigungserinnerungen (auch telefonisch) passiert nichts :eek:

    Der Erbe rührt sich auch nicht (ist ja durch den Eingang des Antrags auf amtliche Aufnahme auch "geschützt", § 2003 I 2, III BGB).

    Habe ich als Nachlassgericht die Möglichkeit, die Errichtung zu beschleunigen bzw. zu erzwingen?

    Ich habe in Kommentaren, Aufsätzen und Rechtsprechung gesucht, aber keine praktischen Möglichkeiten gefunden.

    Einerseits finde ich, dass der Notar zur Errichtung "verpflichtet" ist und insoweit der Aufsicht des Gerichts unterliegt, andererseits jedoch keine Beschwerde nach § 15 BNotO möglich ist (Preuß, DNotZ 2013, 740, 744; MüKoBGB, §2003, Rn. 3, Fn. 10) und so etwas wie eine "Aufsichtsbeschwerde" in Frage kommt.

    Hat jemand hiermit praktische Erfahrungen? Kann ich als Nachlassgericht tätig werden? Müsste der Erbe sich beschweren?

    Könnte ich auch einen anderen Notar beauftragen?
    Das wäre allerdings aus meiner Sicht nur ein "Notnagel", eigentlich möchte ich den ursprünglichen Notar da nicht einfach so rauslassen... Find´s irgendwie auch unverschämt, sich so gar nicht zu rappeln...:mad:

  • Notarkammer informieren ggfls.?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zuständig ist nicht die Notarkammer, sondern der Präsident des Landgerichts am Amtssitz des beauftragten Notars.
    Dorthin ist durch das Nachlassgericht ggf. zu berichten.

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