Löschung Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall

  • Hallo Zusammen,

    beantragt ist die Löschung eines Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall.
    Das Grundstück auf welchem das Vorkaufsrecht ist per Kaufvertrag am 25.01.1993
    verkauft worden. Eintragung erfolgte am 02.11.1993.
    Die Käuferin hat den Berechtigten mit Datum vom 10.02.1993 eine begl. Kopie
    des abgeschlossenen Kaufvertrages übermittelt und gebeten, auf das zustehende
    Vorkaufsrecht - wie bereits mündlich besprochen - zu verzichten.
    Darauf hin haben die Berechtigten in einem Schreiben vom 21.05.1993 mitgeteilt, dass sie
    Kenntnis davon haben, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Weiter wird
    lediglich mitgeteilt, dass das Grundstück mit einer Garage bebaut ist, die bau-
    amtlich nicht genehmigt ist und das die Zufahrt zur ungenehmigten Garage nicht geduldet
    wird. Dieses Schreiben ist an die Käuferin gerichtet.

    Aufgrund dieser Unterlagen soll das Vorkaufsrecht gelöscht werden.

    M. E. ist dieses nicht ausreichend und ich habe die Löschungsbewilligung angefordert.

    Der Notar sieht dies anders, da sich aus diesem Schreiben ja ergeben würde,
    dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde.

    Bin ich mit der Anforderung der Löschungsbewilligung zu streng????

  • Der Unrichtigkeitsnachweis bedarf der Form des § 29 GBO. Da Du nur von Schreiben sprichst, dürfte die Form schon mal nicht gewahrt sein. Auf den Inhalt käme es dann gar nicht mehr an.

    Im Regelfall bleibt nur die (Berichtigungs-)Bewilligung der Berechtigten. Nähere Erläuterungen dazu findet man im Schöner/Stöber.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    A übergibt an B sein Grundstück und C bekommt ein folgendes Vorkaufsrecht, welches eingetragen wurde.

    "A räumt C ein persönliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück .... ein. Der Kaufpreis beträgt ..... DM. (es folgt noch eine Wertanpassungsklausel)
    Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des persönlichen Vorkaufsrechts als Auflassungsvormerkung."

    B hat das Grundstück nun an D übergeben. Die Eigentumsumschreibung ist erfolgt.

    Meine Frage: Ist das persönliche Vorkaufsrecht (es war ja nur für einen Verkaufsfall bestellt) erloschen und die AV kann nun gelöscht werden, weil der Anspruch nicht mehr besteht?

    Der Eigentümer beantragt nun die Löschung und teilt mit, dass eine Löschungsbewilligung vom Berechtigten nicht erbracht werden kann, da dieser dafür 200.000,- € habe möchte.

    Beim dinglichen Vorkaufsrecht hätte ich keine Probleme - sh. OLG München vom 18.12.2009 (34 Wx 081/09) aber zu meinem Fall habe ich explizit nichts gefunden.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wurde hier tatsächlich ein Vorkaufsrecht eingetragen?
    Nach dem Sachverhalt wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt
    (zur Sicherung des Anspruchs aus einem bloß schuldrechtlichen Vorkaufsrecht).

    Für die Löschung der Vormerkung braucht es eine Bewilligung (vgl. Novation und Extension).
    Wer die nicht kriegt, kann eine Zivil-Klage anstrengen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ist ja alles richtig. Aber: Auch das Nichtbestehen des Anspruchs (und damit das Erlöschen der Vormerkung) muß in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Das ist faktisch so gut wie unmöglich.

    Da muß eben geklagt werden, wenn keine Löschungsbewilligung beikommt. Dem Vorkaufsberechtigten wünsche ich viel Spaß dabei, sich gegen diese Klage verteidigen zu müssen (Verlangen einer Lästigkeitsprämie iHv € 200.000, obwohl VKR offenbar nicht ausgeübt wurde, da kann er schonmal ein paar Euro für die Schadensersatzforderungen zurücklegen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Genau das ist der springende Punkt. Aufgrund des Übergabevertrages konnte gar kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Damit stelle ich dann aber fest, dass der Anspruch nicht mehr besteht und die Auflassungsvormerkung daher erloschen ist.:gruebel:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Moin, danke für eure Einschätzungen. Und die Anhörung werde ich natürlich machen. Der Berechtigte wohnt auch fast um die Ecke; Bangkok. :)

    Nachtrag: nun noch gefunden OLG Zweibrücken vom 20.08.1999, Az: 3 W 171/99; wäre schön, wenn juris beide Entscheidungen verlinken würde, dann wäre es einfacher gewesen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

    Einmal editiert, zuletzt von Atlantik (22. Februar 2018 um 10:26)

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