Beamter mit Sonderurlaub lebt im Ausland

  • Sachverhalt:
    Ein Beamter wurde vor 2 1/2 Jahren für 3 Jahre aus familiären Gründen beurlaubt. Zu seinen Kolleginnen und Kollegen hält er sporadischen Kontakt. So war zu erfahren, dass er inzwischen in Südamerika lebt und sich dort mit seiner dort einheimischen Frau und zwei Kindern eine neue Existenz aufbaut. Polizeilich gemeldet ist er offenbar noch in Deutschland.
    Aktuell beantragt er die Verlängerung seiner Beurlaubung zur Erziehung seines minderjährigen Kindes für weitere 2 Jahre. Der Antrag wurde mit einer deutschen Absenderadresse versehen, aber nachweislich aus dem südamerikanischen Land verschickt.
    Nach dem Gesetzestext ist der neuerliche Antrag genehmigungsfähig und kann allenfalls aus zwingenden dienstlichen Belangen abgelehnt werden, die (zumindest auf den ersten Blick) nicht erkennbar sind.

    Bauchgefühl:

    Das kann irgendwie nicht sein! Da baut sich einer in der Ferne eine neue Existenz auf und hat augenscheinlich kein ernstzunehmendes Interesse mehr an seiner Beamtenlaufbahn. Für den Fall des Scheiterns an der Copacabana (Name geändert) hält er sich aber den Platz in unserer Behörde und seine Pensionsansprüche warm, man weiß ja nie! Nebenbei lässt er sich die Arztkosten zum Teil von der Beihilfe bezahlen.

    Fragen:

    1. Ist der langjährige Auslandsaufenthalt mit dem Beamtenstatus vereinbar?
    2. Ist auch die Beurlaubung aus familiären Gründen mit dem Auslandsaufenthalt vereinbar?
    3. Kann in der Vermutung, dass der Beamte keinerlei Absicht hegt, je wieder nach Deutschland zurückzukehren, ein Missbrauch der familienpolitischen Beurlaubung gesehen werden?
    4. Ist der Beamte zur Auskunft nach seinen derzeitigen Lebensverhältnissen, insbesondere zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts verpflichtet? Immerhin sind Nebentätigkeiten nur begrenzt erlaubt.
    5. Kennt jemand einen vergleichbaren Fall?



    Um dem Verwaltungsbashing zuvorzukommen:

    Ja, ich bin ein bisschen neidisch! Ich wäre für so etwas nicht mutig genug! Deshalb verdient er meinen Respekt und ich gönne es ihm.
    Ich bin daher an einer rechtlich sauberen Lösung interessiert und für jeden lösungsorientierten Hinweis dankbar!

  • Wieso sollte der langjährige Auslandsaufenthalt nicht mit dem Sonderurlaub vereinbar sein? Er hat doch als Urlaubsgrund Erziehung des Kindes. Wo er das macht, ist doch seine Sache.

    Die Frage mit dem Existenz aufbauen ist m.E. daran zu messen, was er hier in Deutschland dürfte. Wenn er hier während des Sonderurlaubs eine Tätigkeit ausführen darf, dann wohl auch dort. Wenn er das hier zulässige Maß dort überschreitet, dann ist er fällig.

    Zum Rest habe ich nicht mal ein Bauchgefühl, daher möchte ich dazu auch nicht Stellung nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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    Die Frage mit dem Existenz aufbauen ist m.E. daran zu messen, was er hier in Deutschland dürfte. Wenn er hier während des Sonderurlaubs eine Tätigkeit ausführen darf, dann wohl auch dort. Wenn er das hier zulässige Maß dort überschreitet, dann ist er fällig.
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    Und wie kontrolliere ich das? Er muss ja nicht wirklich damit rechnen kontrolliert zu werden. Das wäre in Deutschland was anderes.

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    Die Frage mit dem Existenz aufbauen ist m.E. daran zu messen, was er hier in Deutschland dürfte. Wenn er hier während des Sonderurlaubs eine Tätigkeit ausführen darf, dann wohl auch dort. Wenn er das hier zulässige Maß dort überschreitet, dann ist er fällig.
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    Und wie kontrolliere ich das? Er muss ja nicht wirklich damit rechnen kontrolliert zu werden. Das wäre in Deutschland was anderes.

    In Elternzeit darf man doch -mit Genehmigung- bis zu 30 Stunden/Woche arbeiten? Soweit ich weiß, muss man den Umfang auch nachweisen... und auf Verlangen des Dienstherrn auch eine Aufstellung über Umfang und Einkommen darlegen?

    Möglich wäre der Nachweis daher. Ob Ausland hin oder her...

  • Steht denn irgendwo in den betroffenen Vorschriften etwas zum Aufenthalt, ev sogar zum Ausland? Wenn nichts geregelt ist, sollte es egal sein. Selbiges für die anderen Fragen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mh, ich bin mir nicht sicher, aber mir schwebt für NRW vor, dass man Deutschland nicht einfach verlassen darf ?

  • Für mein Gefühl, lässt du dich tatsächlich dazu hinreißen, "böse Absichten" zu unterstellen.
    Was spricht bitte dagegen, den minderjährigen Kindern eine Kindheit im Kulturkreis ihrer Mutter zu ermöglichen?
    Wenn hier eine Beurlaubung bewilligt wurde, ist die meines Erachtens weder an eine inländische Lebensführung noch Untätigkeit knüpfbar. Auch im Ausland muss man schließlich von irgendwas leben.
    Dass der Kontakt zu Kollegen weiterhin besteht und eine polizeiliche Meldeadresse vorliegt, deutet für mich eher darauf hin, dass die Brücken nicht abgebrochen sind. Von kein Interesse an der Beamtenlaufbahn gehe ich da nicht sofort aus. Wenn eine Mutter sich die ersten Lebensjahre für die Kindererziehung beurlauben lässt, ist das doch auch nicht problematisch.

  • Wenn eine Mutter sich die ersten Lebensjahre für die Kindererziehung beurlauben lässt, ist das doch auch nicht problematisch.


    So ist es. Nur bei Vätern macht man ein Riesentheater. Stimmt mit meinen Beobachtungen überein - es hat doch gerade tatsächlich ein Notar in Bayern "gewagt", sich nach § 48b BNotO beurlauben zu lassen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich würde mich bei deiner Besoldungs- und Versorgungsstelle mal informieren, ob Kindererziehungszeiten im Ausland evtl. anders bei der Pension angerechnet werden als im Inland. M. E. bedarf es dafür einer gesonderten Genehmigung. Dann wäre es m. E. nicht problemlos, die Kindererziehung im Ausland einfach so wie einer Kindererziehung im Inland zu behandeln. Ggf. müsste dann ja eine entsprechende Weitermeldung erfolgen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mh, ich bin mir nicht sicher, aber mir schwebt für NRW vor, dass man Deutschland nicht einfach verlassen darf ?

    So was habe ich vom Studium her auch im Hinterkopf. Es sei zwar in der Regel unproblematisch, aber die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland müsse angezeigt (sogar genehmigt?) werden. Allerdings ist das nun auch schon wieder ein paar Jährchen her mit dem Studium...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • omawetterwax

    Moment. Sowas hast du im Studium gehört?! Bei uns wurde nicht einmal erklärt, wie das mit der Beihilfe funktioniert.

    Das Fach nannte sich öDR (öffentliches Dienstrecht) oder so und war, wenn ich mich recht erinnere, (nur) Bestandteil des Begleitunterrichts in der Praxiszeit. Und ob ich da Erhellendes zum Thema Beihilfe gehört habe, weiß ich heute nicht mehr :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Für mein Gefühl, lässt du dich tatsächlich dazu hinreißen, "böse Absichten" zu unterstellen. Was spricht bitte dagegen, den minderjährigen Kindern eine Kindheit im Kulturkreis ihrer Mutter zu ermöglichen? Wenn hier eine Beurlaubung bewilligt wurde, ist die meines Erachtens weder an eine inländische Lebensführung noch Untätigkeit knüpfbar. Auch im Ausland muss man schließlich von irgendwas leben. Dass der Kontakt zu Kollegen weiterhin besteht und eine polizeiliche Meldeadresse vorliegt, deutet für mich eher darauf hin, dass die Brücken nicht abgebrochen sind. Von kein Interesse an der Beamtenlaufbahn gehe ich da nicht sofort aus. Wenn eine Mutter sich die ersten Lebensjahre für die Kindererziehung beurlauben lässt, ist das doch auch nicht problematisch.


    Nun sieh das mal nicht so genderproblematisch! Vielleicht habe ich die Geschlechter auch nur vertauscht, um alle Gendergerechten noch ein bisschen zu sensibilisieren. :cool:

    Im Übrigen sind Nebentätigkeiten nur im begrenzten Umfang gestattet. Das schließt schon mal aus, dass man während einer Beurlaubung aus familiären Gründen in Vollzeit arbeitet. Auch die stundenweise Tätigkeit als Stripperin würde ich als nicht zulässig erachten. Aber woher soll ich wissen, was die Beamtin da drüben macht? Und - wie gesagt - sie muss nicht einmal damit rechnen, dass ich plötzlich vor der Tür stehe und mal nachsehe. Damit müssen bei mir auch die anderen Mitarbeiterinnen nicht rechnen, aber hier ist es auch faktisch ausgeschlossen.

    Mh, ich bin mir nicht sicher, aber mir schwebt für NRW vor, dass man Deutschland nicht einfach verlassen darf ?


    Genau so etwas suche ich! Hast Du dafür noch weitere Erinnerungen?

  • Damit ist für mich eindeutig, dass der Beamte weder verpflichtet ist, während der Beurlaubung im Inland zu leben, noch einen Umzug ins Ausland vom Dienstherrn genehmigen zu lassen. M.E. muss ein Beamter wie jeder andere Mensch auch das Recht haben, seinen Wohnsitz - sei er im Inland oder Ausland - frei zu wählen, solange sich dies mit seinen Dienstpflichten vereinbaren lässt. Damit kommt ein Wohnsitz im Ausland natürlich de facto nur während der Beurlaubung in Betracht. Mir fallen nur drei Voraussetzungen ein, die erfüllt sein müssten:

    a) Der Beamte für jederzeit für seinen Dienstherrn postalisch erreichbar sein, d.h. er muss den Umzug anzeigen.

    b) Die Vorschriften über Nebentätigkeiten müssen eingehalten werden.
    (Klar kann man das nicht kontrollieren, aber das ist dann eben so. Im Inland kann man das doch letztlich auch kaum kontrollieren. Man muss sich vielleicht auch mehr von dem Gedanken freimachen, immer alles
    kontrollieren zu können)

    c) Er darf auch im Ausland kein Verhalten an den Tag legen, das gegen die verfassungsmäßige Ordnung des deutschen Staates gerichtet ist.

  • Damit ist für mich eindeutig, dass der Beamte weder verpflichtet ist, während der Beurlaubung im Inland zu leben, noch einen Umzug ins Ausland vom Dienstherrn genehmigen zu lassen. M.E. muss ein Beamter wie jeder andere Mensch auch das Recht haben, seinen Wohnsitz - sei er im Inland oder Ausland - frei zu wählen, solange sich dies mit seinen Dienstpflichten vereinbaren lässt. Damit kommt ein Wohnsitz im Ausland natürlich de facto nur während der Beurlaubung in Betracht. nicht in Grenzregionen Mir fallen nur drei Voraussetzungen ein, die erfüllt sein müssten:

    a) Der Beamte für jederzeit für seinen Dienstherrn postalisch erreichbar sein, d.h. er muss den Umzug anzeigen.

    b) Die Vorschriften über Nebentätigkeiten müssen eingehalten werden.
    (Klar kann man das nicht kontrollieren, aber das ist dann eben so. Im Inland kann man das doch letztlich auch kaum kontrollieren. Man muss sich vielleicht auch mehr von dem Gedanken freimachen, immer alles
    kontrollieren zu können)

    c) Er darf auch im Ausland kein Verhalten an den Tag legen, das gegen die verfassungsmäßige Ordnung des deutschen Staates gerichtet ist.

    :daumenrau

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