Abrechnung an Mandant im Beschwerdeverfahren

  • Hallo,

    habe eine Abrechnungfsrage und bitte um Eure Hilfe

    Mandant hat Schwierigkeiten mit der Versicherung (Gegner) wg. Leistungsanspruch aus einer bei der Versicherung bestehenden Kaskoversicherung. Es erfolge ein reger Schriftverkehr mit der Versicherung.

    Anschließend wurde Klage eingereicht es ging dabei um den Streitwert von 3650,00 und PKH beantragt. Schreiben vom Gericht dass man davon ausgeht erst Klage anzunehmen wenn PKH bewilligt wird. Es erfolgt von der Gegenseite Beantragung PKH abzulehnen. PKH wurde auch abgelehnt Begründung: keine Aussicht auf Erfolg Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

    Wir erstellen sofortige Beschwerde an Amtsgericht. Beschwerde wurde nicht abgeholfen und zum Land/Beschwerdegericht zur Endscheidung gegeben. Die Beschwerde wurde auch dort zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §97Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert 1500,00€(geschätzte eigene Anwaltskosten) Dann kam noch ein Beschluss der Streitwert wird auf 3650,00 festgesetzt.
    Blicke hier nicht ganz durch:gruebel:

    Ensteht hier nur eine Gebühr 3335 über den Streitwert 3650,00 € ? oder über den Beschwerdewert von € 1500,00.

    Hier würde ich die Verfahrensgebühr 3335 1,0 Streitwert 3650,00, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nehmen ??? Wann würde dann der Beschwerdewert genommen??

    Vielen Dank

  • Der Beschwerdewert wäre m.E. der Wert, den Du für die Abrechnung gegenüber dem Mandanten ansetzen musst.
    Der Wert von 3.650,00 Euro ist der Wert der Ansprüche des Mandanten gegenüber der Versicherung. Bei der PkH geht es um die Frage, ob der Mandant Gerichtskostenvorschuss und Anwaltskosten vorschießen muss. Bei der PkH- Beschwerde geht es daher um diesen niedrigeren Wert und nicht den Wert der Ansprüche gegenüber der Versicherung, denn auch wenn die Beschwerde nicht erfolgreich ist, betrifft das doch nur die PkH und nicht die Hauptsacheansprüche des Mandanten.

    ME. bekommt ihr also eine 1,0 Gebühr 3335 aus 3365,00 Euro für das Betreiben des PkH-Verfahrens und dann eine 0,5 Gebühr 3500 aus 1.500,- Euro für die Beschwerde.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wie die Vorredner :daumenrau

    Allerdings steht die hier getroffene Wertfestsetzung (1.500 € aus dem Wert der geschätzten eigenen RA-Vergütung) für das Beschwerdeverfahren der Rechtsprechung des BGH (AGS 2011, 305) und weiterer Rechtsprechung (VGH München, NJW 2007, 861; OLG Frankfurt, JurBüro 1991, 1645; OLG Stuttgart, AGS 2010, 454) entgegen. Der BGH nimmt auch für das PKH-Beschwerdeverfahren als Wert denjenigen der Hauptsache (hier wären das also die 3.365 €) an und nicht allein nur das Kosteninteresse, also die Gerichtskosten und die Anwaltsvergütung, die aus eigener Tasche ansonsten bezahlt werden müssen (so aber: VGH Mannheim, NJW 2009, 1692; VGH München, RVGreport 2009, 397).

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (19. Juni 2017 um 13:32)

  • :daumenrau Bei mir war immer die erste Variante gängig.

  • Hallo,

    vielen Dank für Eure Antworten und Hilfe. Hoffe nun ich habe es richtig verstanden (besser kann man es ja fast nicht erklären):daumenrauWerde nun mit den Mandanten so abrechnen 1,0 Gebühr 3335 aus 3650,00 Euro für das Betreiben des PkH-Verfahrens und dann eine 0,5 Gebühr 3500 aus 1.500,- Euro für die Beschwerde.
    War total damit überfordert:gruebel::gruebel: und bin foh, dass es dieses Forum gibt.

    Viele Grüße

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