Nachlasspflegschaft trotz angebl. ermitteltem Erben

  • Hallo, ich habe einige alte Threads geprüft, aber nicht einschlägiges gefunden.

    Nachlass ist überschuldet, Grundbesitz jedoch vorhanden, Gläubiger möchte diesen verwerten (Zwang oder Freihändig sei dahingestellt).

    Laut Nachlassgericht gibt es einen Angehörigen, der im Gegensatz zu allen anderen das Erbe nicht ausgeschlagen hat, daher geht das Nachlassgericht davon aus, dass er gesetzlicher Erbe geworden sein dürfte. Es fordert auf ggfls. einen Erbschein zu beantragen.

    Gesagt getan. Für den Erbscheinantrag verlangt das Gericht aber neben dem formgerechten Antrag auch die Vorlage aller Unterlagen zum Personenstand des Erben, damit der Erbschein erteilt werden kann. Außer seinem Namen und seiner Anschrift wissen wir aber nichts über ihn. Er selbst reagiert nicht auf Schreiben oder Versuche der Kontaktaufnahme.

    Woher sollen wir als Gläubiger diese Urkunden bekommen? Wir wissen nicht, wann und wo der Herr geboren ist, in welchem Verwandtschaftsverhältnis er zum Erblasser steht usw.

    Also haben wir uns gedacht: Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB. Denn dann kann der Nachlasspfleger die Erben mit allen "Drumherum" ermitteln, den Nachlass (also die Immobilie) sichern und wir könnten versteigern, bzw. mit dem Nachlasspfleger freihändig verkaufen.

    Das Nachlassgericht will aber keinen Nachlasspfleger bestellen, mit den Hinweis, dass Erben bekannt wären.

    Ist das wirklich korrekt? Noch gibt es doch keinen Erbschein und die Frage der Annahme des Erbes ist doch nicht geklärt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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