Pflegschaft, hoher Betrag auf einem Bankkonto

  • Guten Morgen,
    ich hätte gerne Eure Einschätzung zu folgendem Fall:
    Die Erblasserin ist bereits im Jahre 2016 verstorben. Nach Mitteilung des Finanzamtes befindet sich ein Betrag i.H.v. 220.000 € auf einem Bankkonto.
    Die Verstorbene hatte keine Kinder und keine Geschwister, die Eltern sind vorverstorben. Sie hatte einen Lebensgefährten mit dem Sie 30 Jahre lang zusammen gelebt hat, es gibt jedoch kein Testament und kein Vertrag zugunsten Dritter.
    Ich meine es muss eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden, um die Erben der III Ordnung ausfindig zu machen. Meine Kollegin meint, es reicht, wenn man das Geld für die unbekannten Erben hinterlegt, weil dann eine Sicherung erfolgt ist.
    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Nachdem bei uns Erbenermittlungspflicht herrscht stellt sich in Bayern diese Frage nicht; wenn allerdings neben dem Konto kein weiteres Sicherungs- und Abwicklungsbedürfnis besteht würde ich mir überlegen ob ich tatsächliche eine Nachlasspflegschaft einrichte, oder ob ich eine öffentliche Aufforderung veranlasse - dann übernehmen bei dem Nachlasswert die berufsmäßigen Erbenermittler.

  • Da der Nachlasswert die Kosten des Nachlasspflegers tragen kann, hätte ich keine Bedenken eine Pflegschaft anzuordnen.
    "Nur" als Sicherung zu hinterlegen, fände ich zu unbefriedigend.
    Da meine Erfahrungen mit den beruflichen Erbenermittlern nicht so gut waren, hab ich mich an meine kompetenten Pfleger gehalten. Da waren auch Ermittlungen entfernter Ordnungen kein Problem.

  • Ganz eindeutig: Nachlasspflegschaft!

    In diesem Fall wäre eine Hinterlegung des Nachlasses ohne vorherige Erbenermittlung grob falsch.

    Es besteht die Pflicht des Nachlassgerichts im Sinne von § 1960 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, auch dann, wenn die Erben ohne eine Tätigkeit des NLG wohl dauerhaft nichts von ihrem Erbrecht erfahren würden. Also kommt man auch bei einer Hinterlegung zur Nachlasssicherung nicht um die Nachlasspflegschaft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mit ist völlig schleierhaft, wie man auf die absurde Idee verfallen kann, das Geld zu hinterlegen und ansonsten nichts zu tun. Das Geld soll den Erben zukommen und nicht dem Fiskus in den Rachen geschmissen werden.

  • Mit ist völlig schleierhaft, wie man auf die absurde Idee verfallen kann, das Geld zu hinterlegen und ansonsten nichts zu tun. Das Geld soll den Erben zukommen und nicht dem Fiskus in den Rachen geschmissen werden.

    :) Wird aber seitens der Nachlassgerichte (unabhängig von der Höhe des Nachlasses) gerne so gemacht. Nachlass gesichert, kein weiteres Sicherungsbedürfnis. Akte schließen und weglegen.

    Mich wundert nur, dass hier bei € 220.000,00 an Nachlass so ein Wirbel gemacht wird.
    Ob derselbe Aufschrei auch bei € 5.000,00 gemacht worden wäre?

  • Mit ist völlig schleierhaft, wie man auf die absurde Idee verfallen kann, das Geld zu hinterlegen und ansonsten nichts zu tun. Das Geld soll den Erben zukommen und nicht dem Fiskus in den Rachen geschmissen werden.

    :) Wird aber seitens der Nachlassgerichte (unabhängig von der Höhe des Nachlasses) gerne so gemacht. Nachlass gesichert, kein weiteres Sicherungsbedürfnis. Akte schließen und weglegen.

    Wer das so macht, hat nach meiner Ansicht im Nachlassgericht nichts verloren.

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