Nacherben- und TV-Vermerk bei BGB-Gesellschaft

  • Bei einem von mir zu bearbeitenden Grundbuch sind in Abt. II ein Nacherben- sowie ein TV-Vermerk betr. einen Gesellschafteranteil an einer BGB-Gesellschaft 2005 bzw. 2006 eingetragen worden ?

    Nun soll eine Grundschuld im Range vor diesen Vermerken eingetragen werden und ich habe Abschreibungsanträge zu diesem Grundbuch vorliegenden.

    Muss ich die Vermerke in Abt. II berücksichtigen ?

  • Zum Problem vgl. ausführlich OLG München FGPrax 2015, 58 m. abl. Anm. Bestelmeyer.

    Der dort ausgetragene Streit geht aber nur um die Frage, ob solche Eintragungen im Lichte der Rechtsfähigkeit der GbR als inhaltlich unzulässig zu löschen sind. Einig ist man sich aber insoweit, dass diese Vermerke weder die Verfügungsbefugnis der GbR noch die Vertretungsbefugnis ihrer Gesellschafter materiell tangieren, weil nicht der Grundbesitz, sondern lediglich der betreffende GbR-Anteil der Nacherbfolge und/oder Testamentsvollstreckung unterliegt.

    Einen "Rang"vermerk kann es im Übrigen schon deshalb nicht geben, weil Nacherben- und TV-Vermerke keinen Rang haben. Möglich wäre demzufolge nur ein Wirkamkeitsvermerk, der aber ebenfalls ausscheidet, weil Nacherbfolge und TV das GbR-Eigentum und die Vertretungsmacht des betreffenden Gesellschafters von vorneherein nicht materiell betreffen können. Können sie das aber nicht, ist auch ein Wirksamkeitvermerk sinnlos.

    Was die Abschreibung von Grundbesitz in ein anderes Blatt angeht, wird im Hinblick auf die Übertragung oder Nichtübertragung (= Löschung) der besagten Vermerke die eingangs genannte Streitfrage zu entscheiden sein.

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