Huhu,
ich habe folgenden Fall:
RA wird erst im Kostenfestsetzunsgsverfahren tätig. Er hat Stellung zum Kostenfestsetzungsantrag genommen.
Es entsteht Die Gebühr 3403 als Einzeltätigkeit.
Meine Frage: Brauche ich zur Festsetzung nun eine eigene Kostengrundentscheidung? Zuständig für diese KGE wäre dann wohl der Rechtspfleger.
Liebe Grüße