RA im KF-Verfahren erstmals tätig - Einzeltätigkeit - Kostengrundentscheidung

  • Huhu,

    ich habe folgenden Fall:

    RA wird erst im Kostenfestsetzunsgsverfahren tätig. Er hat Stellung zum Kostenfestsetzungsantrag genommen.

    Es entsteht Die Gebühr 3403 als Einzeltätigkeit.

    Meine Frage: Brauche ich zur Festsetzung nun eine eigene Kostengrundentscheidung? Zuständig für diese KGE wäre dann wohl der Rechtspfleger.

    Liebe Grüße

  • Natürlich.


    :confused: Wieso? Die KGE des Hauptsacheverfahrens umfaßt die notwendigen Kosten des Rechtsstreites. Als Annexverfahren gehört das KfV und die in ihm entstehenden Kosten dazu.

    Hier hatten wir das Thema schon einmal. ;)

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  • Noch eine kleine Frage:

    Der Wert für die Berechnung der Einzeltätigkeit, ist aber doch der allgemein für das Verfahren festgesetzte Wert und nicht der zur Festsetzung beantragte Betrag. Letzterer ist nämlich höher und das würde ja im Ergebnis dazu führen, dass der Anwalt, der sich erst im KF-Verfahren bestellt mehr bekommt.

    Und im vorliegenden Falle hat der Kl. die Kosten des Verfahrens zu tragen und für den Kläger hat sich erst der RA im KF-Verfahren bestellt um sich gegen die Festsetzung zu wenden.

    Benötige ich jetzt eine eigene KGE?

    Es wurde später Beschwerde gegen den entsprechend der Einwendungen der KlV ergangenen KFA durch den BeklV eingelegt, diese wurde zurückgewiesen und die Kosten der Beschwerde dem Bekl. auferlegt.

  • Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, bekommt der KV, der nur für das KFV bestellt war, keine Kosten.
    Er kann lediglich die Kosten für das Beschwerdeverfahren bekommen.

  • Wie zuvor. :daumenrau
    Der KV kann für die Tätigkeit im KFV als solches nur den Weg des § 11 RVG beschreiten.

  • Der Wert für die Berechnung der Einzeltätigkeit, ist aber doch der allgemein für das Verfahren festgesetzte Wert und nicht der zur Festsetzung beantragte Betrag. Letzterer ist nämlich höher und das würde ja im Ergebnis dazu führen, dass der Anwalt, der sich erst im KF-Verfahren bestellt mehr bekommt.


    Grundsätzlich gilt über § 23 Abs. 1 S. 2 RVG der § 43 Abs. 3 GKG. Der Gegenstandswert im KfV bestimmt sich also nach dem Wert der festzusetzenden Kosten "...soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt."

    Und im vorliegenden Falle hat der Kl. die Kosten des Verfahrens zu tragen und für den Kläger hat sich erst der RA im KF-Verfahren bestellt um sich gegen die Festsetzung zu wenden.

    Benötige ich jetzt eine eigene KGE?


    Wofür denn genau?

    Es wurde später Beschwerde gegen den entsprechend der Einwendungen der KlV ergangenen KFA durch den BeklV eingelegt, diese wurde zurückgewiesen und die Kosten der Beschwerde dem Bekl. auferlegt.


    Hatte der RA des Klägers denn einen Auftrag zur Verteidigung gegen die Beschwerde? War er irgendwie für den Kläger im Beschwerdeverfahren tätig? Ist was aus der Akte ersichtlich?

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  • KGE für die FS der Kosten für die Einzeltätigkeit - Tätigwerden im KF Verfahren-

    -> aber da die allg. KGE des Hauptsacheverfahren lautet Kl = 100 würde ich jetzt auch davon ausgehen, dass nur ein 11 er RVG geht.

    Und ja im Beschwerdeverfahren war der KlV tätig, was aus der Akte auch ersichtlich ist.

    Also wären die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf jeden Fall festsetzbar.

  • KGE für die FS der Kosten für die Einzeltätigkeit - Tätigwerden im KF Verfahren-

    -> aber da die allg. KGE des Hauptsacheverfahren lautet Kl = 100 würde ich jetzt auch davon ausgehen, dass nur ein 11 er RVG geht.

    Und ja im Beschwerdeverfahren war der KlV tätig, was aus der Akte auch ersichtlich ist.

    Also wären die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf jeden Fall festsetzbar.


    Genau. Wenn der RA des Kl. eine Festsetzung seiner Vergütung für den Einzelauftrag wünscht, dann geht bezüglich dieser (erstinstanzlichen) Kosten nur die Festsetzung nach § 11 RVG gegen den Kl. (als sein Auftraggeber), da nach der KGE der Hauptsache der Kl. ja keinen Erstattungsanspruch gegen den Bekl. hat. Anders für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Diese trägt nach der dortigen KGE der Bekl., so daß der Kl. die Kosten seines RA (Nr. 3500 VV aus dem Wert der Beschwer des Bekl. + Auslagen) erstatten verlangen kann.

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