Antrag, die Vollstreckung auszusetzen

  • Gegen den KFB ( vollstreckbare Ausfertigung ist schon raus ) wurde noch fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
    Ich beabsichtige, teilweise abzuhelfen und teilweise nicht abzuhelfen.
    Es wurde beantragt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde die Vollstreckung auszusetzen ( keinerlei Begründung dabei ).

    Besteht ein Recht darauf, dass die Vollstreckung ausgesetzt wird ?
    Wie wird über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ( Antrag auf einstweilige Einstellung ) entschieden ?
    Muss zuvor der Gegner angehört werden ?

  • Spontan fällt mir nur ein, dass für einen solchen Antrag das Vollstreckungsgericht zuständig wäre. Aussetzung/Einstellung der Vollstreckung durch das Prozessgericht (z. B. § 707 ZPO) kommt hier m. E. nicht in Betracht.

    Wenn Vollstreckungsschutz begehrt wird, ist dafür natürlich eine entsprechende Begründung vorzubringen.

  • Besteht ein Recht darauf, dass die Vollstreckung ausgesetzt wird ?

    Das ist eine Ermessensentscheidung, die entweder durch Dich oder das Beschwerdegericht getroffen werden kann, § 570 Abs. 2 und 3 ZPO.

    Wie wird über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ( Antrag auf einstweilige Einstellung ) entschieden ?

    Durch Beschluss.

    Muss zuvor der Gegner angehört werden ?

    Bei Eilbedürftigkeit nicht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Besteht ein Recht darauf, dass die Vollstreckung ausgesetzt wird ?

    Das ist eine Ermessensentscheidung, die entweder durch Dich oder das Beschwerdegericht getroffen werden kann, § 570 Abs. 2 und 3 ZPO.

    Beachte aber Abs. 1.

    Da es sich nach dem Sachverhalt um einen KFB handelt, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Nur deshalb kommen wir überhaupt zu den beiden weiteren Absätzen der Vorschrift. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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