Entstehung der Kostenforderung bei VKH, Insolvenzgläubiger?

  • Hallo ihr Lieben,

    Ich habe eine Antragstellerin, die ich nun nach zwei Jahren überprüfen wollte. Innerhalb dieser zwei Jahre seit der Entscheidung des Richters, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Übereinkunft der hessischen Bezirksrevisoren sollen die Kosten bei uns nicht zur Tabelle angemeldet werden und es soll auch nicht weiter überprüft werden. Nun wurde der Partei aber die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt und das Verfahren schon wieder aufgehoben.
    Wir fragen uns nun, ob die Gerichtskosten davon erfasst sind, was sie ja wären, wenn wir zur Zeit der Eröffnung des Inso-Verfahrens bereits einen Anspruch gegen die Partei gehabt hätten. Oder aber, ob der Anspruch nicht erst dann entsteht, wenn ich die VKH ohne Raten aufheben würde und ihr tatsächlich eine Rechnung zum Soll stelle?
    Wie man es dreht und wendet, beides hätte gewissermaßen Sinn...

    Da wir ein kleines Gericht sind und keine Inso-Abteilung haben, kann ich dort leider nicht nachfragen und einen entsprechenden Kommentar gibt es ebenfalls nicht.
    Hatte sowas schon mal jemand?

    LG

    Einmal editiert, zuletzt von Pantuffel (22. Juni 2017 um 08:42)

  • M. E. bestand der Anspruch gegen die Partei bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, er war nur aufgrund der bewilligten VKH nicht durchsetzbar.

  • Nach der Kommentierung zu § 38 InsO (Braun-Bäuerle, 6. Auflage, Rn. 5 zu § 38 InsO) genügt es für die Eigenschaft einer Insolvenzforderung, dass das anspruchsbegründende Schuldverhältnis vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist oder dass der Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs führt, vor Eröffnung verwirklicht worden ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Anspruch bereits fällig oder durchsetzbar ist.

    Da nun wiederum § 122 ZPO nur bestimmt, dass die Kosten gegen eine PKH-Partei nicht geltend zu machen sind, folgt daraus m.E. dass sie dennoch entstehen.

    Ich bin daher ebenfalls der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch der Justizkasse auf Zahlung der Verfahrenskosten um eine Insolvenzforderung handelt, so dass der Schuldner nach §§ 286, 301 InsO mit Erteilung der Restschuldbefreiung von dieser Verbindlichkeit befreit wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach der Kommentierung zu § 38 InsO (Braun-Bäuerle, 6. Auflage, Rn. 5 zu § 38 InsO) genügt es für die Eigenschaft einer Insolvenzforderung, dass das anspruchsbegründende Schuldverhältnis vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist oder dass der Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs führt, vor Eröffnung verwirklicht worden ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Anspruch bereits fällig oder durchsetzbar ist.

    Da nun wiederum § 122 ZPO nur bestimmt, dass die Kosten gegen eine PKH-Partei nicht geltend zu machen sind, folgt daraus m.E. dass sie dennoch entstehen.

    Ich bin daher ebenfalls der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch der Justizkasse auf Zahlung der Verfahrenskosten um eine Insolvenzforderung handelt, so dass der Schuldner nach §§ 286, 301 InsO mit Erteilung der Restschuldbefreiung von dieser Verbindlichkeit befreit wurde.


    Sehe ich auch so.

    Deshalb müssen entsprechende Kosten regelmäßig auch zum Insolvenzverfahren angemeldet werden. Weshalb dies in Hessen nicht so sein soll, wäre interessant.

  • Danke euch!

    Deshalb müssen entsprechende Kosten regelmäßig auch zum Insolvenzverfahren angemeldet werden. Weshalb dies in Hessen nicht so sein soll, wäre interessant.

    Wieso und weshalb weiß ich auch nicht. Eine Kollegin hatte diesbezüglich aber mal bei unserer Bez. Rev. angefragt, welche schriftlich mitteilte, dass es eine Übereinkunft aller hessischen Bez. Revs. gebe, wonach keine Anmeldung erfolgen soll.

  • Danke euch!

    Deshalb müssen entsprechende Kosten regelmäßig auch zum Insolvenzverfahren angemeldet werden. Weshalb dies in Hessen nicht so sein soll, wäre interessant.

    Wieso und weshalb weiß ich auch nicht. Eine Kollegin hatte diesbezüglich aber mal bei unserer Bez. Rev. angefragt, welche schriftlich mitteilte, dass es eine Übereinkunft aller hessischen Bez. Revs. gebe, wonach keine Anmeldung erfolgen soll.


    Vermutlich hat die Praxiserfahrung gezeigt, dass die Anmeldung außer Arbeit kaum einen entsprechenden Nutzen bringt.

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