Einsicht in Grundbuch möglich?

  • Hallo liebe Grundbuchspezialisten!

    Darf ich, wenn ich ein berechtigtes Interesse an einer Eintragung einer beschränkten persönlichen DIenstbarkeit habe, Einsicht in das Grundbuch und ggfs in den Kaufvertrag des betreffenden Grundtsückes nehmen?
    Wenn ja, stelle ich einfach einen schriftlichen Antrag?
    Wenn nein, gibt es eine andere Möglichkeit?

    Fragende Grüße

  • Ich wüßte auch nicht, wozu die Einsicht nötig sein sollte. Mehr als eine Eigentümerauskunft wäre hier nicht drin.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mist!
    Dann weiß ich auch nicht, wie ich rausbekomme, ob im Kaufvertrag tatsächlich ein Hinweis auf § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz und die über das Grundstück offensichtlich verlaufende Leitung enthalten ist.

    Danke euch!

  • Mist!
    Dann weiß ich auch nicht, wie ich rausbekomme, ob im Kaufvertrag tatsächlich ein Hinweis auf § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz und die über das Grundstück offensichtlich verlaufende Leitung enthalten ist.

    Danke euch!

    Ich verstehe die durchweg ablehnende Haltung der Vorposter nicht. Wie aus meinem Usernamen ersichtlich habe ich regelmäßig mit derartigen Fragestellungen zu tun. Entweder habe ich ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO, dann kann ich neben der Einsicht auch Abschriften zugehöriger Urkunden fordern oder ich habe kein berechtigtes Interesse. Ich werfe mal § 86a GBO in den Ring und verweise auf dies und das.

    Falls ich hier falsch liege haben wohl ich und/oder die beteiligten Rechtspfleger die vergangenen 20 Jahre etwas falsch gemacht. Bin gespannt.

  • Nachsehen, ob mein Recht tatsächlich (noch) eingetragen ist, stellt sich nach meiner Ansicht schon doch anders dar, als "ich meine einen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit zu haben und will wissen, ob in einem Kaufvertrag dazu Äußerungen zu finden sind".

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  • Mist!
    Dann weiß ich auch nicht, wie ich rausbekomme, ob im Kaufvertrag tatsächlich ein Hinweis auf § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz und die über das Grundstück offensichtlich verlaufende Leitung enthalten ist.

    Danke euch!

    Ich verstehe die durchweg ablehnende Haltung der Vorposter nicht. Wie aus meinem Usernamen ersichtlich habe ich regelmäßig mit derartigen Fragestellungen zu tun. Entweder habe ich ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO, dann kann ich neben der Einsicht auch Abschriften zugehöriger Urkunden fordern oder ich habe kein berechtigtes Interesse. Ich werfe mal § 86a GBV in den Ring und verweise auf dies und das.

    Falls ich hier falsch liege haben wohl ich und/oder die beteiligten Rechtspfleger die vergangenen 20 Jahre etwas falsch gemacht. Bin gespannt.

  • Verstehe auch das Problem nicht, wenn es um Rechte gemäß § 9 GBBerG geht. Entweder gibt es eine Dienstbarkeit auf Grund einer Leitungs und Anlagenrechtsbescheinigung, dies kann man außerhalb des Grundbuches prüfen. Ist eine solche eingetragen dann hat man als Berechtigter ein Einsichtsrecht nach § 12 GBV.

  • Es gibt keine Dienstbarkeit.

    Das Grundstück wurde 2011 verkauft, ohne dass der Leitungseigentümer davon erfuhr.
    Laut inoffizieller Informationen war im Exposé auf die sichtbare Leitung hingewiesen worden und im Kaufvertrag auf eventuelle Rechte aus § 9 sowie eine entsprechende Belehrung enthalten.
    2013 bekam der Leitungseigentümer Kenntnis und wollte eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer bzgl einer Eintragung. Alles war in Sack und Tüten, aber letzterer ließ den Notartermin platzen.
    2015 war ein neuer Versuch einer Einigung ebenfalls erfolglos.

    Sind die Hinweise und die Belehrung tatsächlich im Kaufvertrag enthalten, ist ein gutgläubiger Hinwegerwerb durch den Grundstückskauf nach dem 01.01.2011 nicht möglich.

    Weiteres Problem dabei ist, dass 2013, vor Kenntnis vom Verkauf, der Leitungsverlauf ein kleines Stück (vielleicht etwa 3%) verändert wurde.

    In irgendeinem Seminar zu der Thematik wurde gemeint, dass eine Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung jetzt nicht mehr möglich wäre.
    Daher setzte ich meine Hoffnung in den Kaufvertrag und einen "normalen" Antrag nach § 9.


  • Durch einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstücks kann die außerhalb des Grundbuchs entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlöschen, wenn der Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung nachdem 31.12.2010 gestellt wurde, § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG i.V.m. § 892 Abs. 1Satz 1 BGB.
    Die Anlagen- und Leitungsdienstbarkeiten sind nämlich nicht auf Dauer, sondern nur für einebefristete Zeit von dem Buchungszwang zur Erhaltung ihrer Wirksamkeitgegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs befreit worden.
    Wenn im Kaufvertrag die bestehenden Leitung erwähnt wurde, wäre der Käufer in dem Moment nicht mehr gutgläubig. Es ist also schon relevant, ob im Kaufvertrag etwas von der bestehenden Leitung auf dem Grundstück steht.

  • Ah, etwas mehr Sachverhalt, der doch eine differenziertere Betrachtung ermöglichen sollte.
    Mit der jetzt vorgetragenen Begründung könntest Du auf der Grundlage von § 46 I GBV eine (hier ja sogar beschränkte) Einsicht in die Grundakte (oder in Verbindung mit § 46 III GBV die Erteilung einer Abschrift daraus) beantragen. Das GBA kann dann Einsicht gewähren oder ablehnen. Alternativ erhältst Du die Auskunft, der Vertrag gibt nichts her, womit Dir ja auch schon etwas weiter geholfen wäre. Einen Versuch wäre es sicher wert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ah, etwas mehr Sachverhalt, der doch eine differenziertere Betrachtung ermöglichen sollte. Mit der jetzt vorgetragenen Begründung könntest Du auf der Grundlage von § 46 I GBV eine (hier ja sogar beschränkte) Einsicht in die Grundakte (oder in Verbindung mit § 46 III GBV die Erteilung einer Abschrift daraus) beantragen. Das GBA kann dann Einsicht gewähren oder ablehnen. Alternativ erhältst Du die Auskunft, der Vertrag gibt nichts her, womit Dir ja auch schon etwas weiter geholfen wäre. Einen Versuch wäre es sicher wert.

    Vielen Dank!
    Ich werde es auf jeden Fall versuchen!

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