§ 181 BGB relevant?

  • Auf Grund des Klarnamenverbots ist es schwierig, etwas zu diesem Thema zu finden. Da es sich jedoch um DIE Bank Deutschlands handelt, gehe ich davon aus, dass ihr die Löschungsbewilligung in der Art, wie ich sie vorliegen habe, kennt.

    Und zwar bewilligen A und B die Löschung des Rechts, das für die o. g. Großbank eingetragen ist als Bevollmächtigte. A und B treten ebenfalls als Bevollmächtigte der Bank, die früher die 24 in ihrer Firma führte, auf. Für beide Banken bestätigen A und B, dass das zu löschende Recht auf den ehemals 24 heißenden Teilbetrieb ausgegliedert wurde und bewilligen auch für diese Bank die Löschung. Ebenso erklären Sie vorsorglich für beide Banken die Einigung, dass das Recht von der o. g. Großbank auf die "24" übergegangen ist.

    M. E. ist das ein klarer Fall von § 181 BGB, von dessen Beschränkungen weder A und B noch die die Vollmacht erteilenden personenidentischen Prokuristen beider Banken befreit sind.
    Was mich allerdings stutzig macht, ist die Tatsache, dass diese Vollmacht bestimmt täglich mehrfach bundesweit versandt wurde und offenbar noch nie beanstandet wurde.

    Könnt ihr mir dazu vielleicht etwas sagen?

  • Verbraucherfreundlichkeit :D
    Den Terz veranstalten wir dann erst bei Abtretung :teufel:

    Ernsthaft dürfte die Sache so aussehen, dass hier entweder die eine oder die andere Bank eingetragen ist, und je nachdem wer eingetragen ist die Lö-Bewilligung kommt dann zur Anwendung, die Vollmachten sind ja vorhanden.
    Auf den tatsächlichen Gläubiger kommt es bei der Löschung nicht an wenn der eingetragene Gläubiger bewilligt.

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