Antrag Teilung WEG vor Ersuchen Veräußerungsverbot InsO

  • Habe über die Suchfunktion leider nichts passendes gefunden.

    Eingegangen ist Eintragungsantrag bzgl. Teilung nach § 8 WEG Anfang Juni. Noch nicht vollzogen.

    Jetzt geht Ersuchen des Insolvenzgerichtes auf Eintragung konkretes Verfügungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 InsO ein.
    Leider liegt mir gerade kein InsO- Kommentar vor und InsO war nie mein Steckenpferd. :-(.
    Ist die Teilung nach § 8 WEG eine Verfügung im Sinne dieses relativen Verfügungsverbotes?

    Eintragung zwingend nach § 17 GBO oder aufgrund Ersuchen WEG-Teilung nicht mehr möglich.
    Problem: Eigentümer ist eh schon Kostenschuldner. D.h. ich würde hier erst mal Vorschuss nehmen gemäß § 13 Satz 1 iVm. Satz 2 GNotGK.
    :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Es wurde im Forum schon häufiger darauf hingewiesen, dass eine Teilung nach § 8 WEG zumindest im Vormundschafts- bzw. Familienrecht als Verfügung über das Grundstück angesehen wird (§ 1821 BGB). Siehe dazu z.B. hier oder hier.

    Ich wüsste nicht, warum man im Insolvenzrecht den Begriff der Grundstücksverfügung anders verstehen sollte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hab auch nicht angezweifelt, ob es überhaupt eine Verfügung über eine Grundstück ist, sondern eine im Sinne des Verfügungsverbotes der InsO. Wenn es da keinen Unterschied gibt, ist ja alles gut.

    Bleiben halt nur noch die anderen Fragen offen.;)

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Verfügung ist Verfügung. Ob der Begriff nun in § 1821 BGB oder in § 21 InsO steht, dürfte m.E. keinen relevanten Unterschied machen. Jedenfalls lässt sich aus § 21 InsO nicht erkennen, dass nur bestimmte Verfügungen gemeint wären.

    Würdest Du jetzt also die Teilung ohne Zustimmung des vorl. Verwalters vollziehen, würdest Du das GB sehenden Auges unrichtig machen.

    Ich würde daher die Zustimmung des vorl. Verwalters und einen Kostenvorschuss anfordern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde daher die Zustimmung des vorl. Verwalters und einen Kostenvorschuss anfordern.


    :gruebel: von einem vorläufigen Insolvenzverwalter ist in dem Beschluss des InsO-Gerichtes keine Rede.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich würde daher die Zustimmung des vorl. Verwalters und einen Kostenvorschuss anfordern.


    :gruebel: von einem vorläufigen Insolvenzverwalter ist in dem Beschluss des InsO-Gerichtes keine Rede.


    Dann halt die vom nicht-vorläufigen Verwalter - noch besser. Würde mich aber wundern wenn Verfügungsverbote ohne vorl. Verwalter kommen. http://www.insolvenzbekanntmachungen.de hilft sicher weiter.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann halt die vom nicht-vorläufigen Verwalter - noch besser. Würde mich aber wundern wenn Verfügungsverbote ohne vorl. Verwalter kommen. http://www.insolvenzbekanntmachungen.de hilft sicher weiter.

    Im Beschluss steht lediglich , dass er über das Grundstück im Grundbuch von XX Blatt 11 nicht verfügen darf, insbesondere nicht veräußern oder belasten.

    In den Insolvenzbekanntmachung keine Eintragung.

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    (Winston Spencer Churchill)

  • Entscheidungen wurden zur Kenntnis genommen.

    Kostenvorschuss erhoben und Zwischenverfügung diesbezgl. an Notar.

    Für mich ist aber immer noch die Frage offen, ob die Verfügungsbeschränkung jetzt einzutragen ist. Hat ja keine Rangwirkung. .

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Nun ja, der GB-Senat hat ja in den letzten Jahren bekanntlich schon häufiger umstrittene Entscheidungen gefällt. Diese hier überzeugen mich ebenfalls nicht wirklich aber da muss man halt mit leben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was bleibt ihnen auch anderes übrig. Außerdem sind Demharter und Schöner/Stöber ja ganz unbedeutende Kommentare, die gibt's auch noch nicht so lange, kennt ja auch kaum einer.:ironie:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Nachdem das Insolvenzgericht nun Kenntnis von meinem Antrag auf Teilung nach § 8 WEG hat, wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese trage ich jetzt ebenfalls als Verfügungsbeschränkung ein.
    Meine Zwischenverfügung an den Notar wegen dem Kostenvorschuss würde ich nun bzgl. der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergänzen.

    Ich hoffe mal um die Anlegung des Wohneigentums werde ich mich nun drücken können. ;)

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    (Winston Spencer Churchill)

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