Erteilung von Auskünften i.V.m. §13 Abs. 2 FamFG

  • Wir haben hier ein kleines Problem mit einem ortsansässigen Kreditinstitut, das uns mit Anfragen überhäuft und dabei lediglich mitteilt "Wir führen ein Konto und benötigen zur Abwicklung des Erbfalles (ja, das schreiben die wörtlich) Angaben zu den Erben und zu evtl. erklärten Ausschlagungen. Ich habe derartige Auskünfte bisher verweigert, weil weder dargelegt wurde, ob die Bank Nachlassgläubiger ist oder auf meine Nachfrage nach dem Kontostand, ob ich evtl. zur Nachlasssicherung eine Pflegschaft machen muss, eine Antwort kam. Die Bank meint, sie müsse nichts weiter darlegen, als den Umstand, dass es eine Kontoverbindung mit dem Erblasser gibt. Für mich ergibt sich hier kein Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft. In der Kommentierung steht auch, dass es keine Verpflichtung gibt, Auskünfte oder Bescheinigungen zu erteilen (Akteneinsicht ist nicht gewünscht, das ist der Bank wohl zu anstrengend). Wie handhabt ihr das?

  • Ich denke nicht, dass du richtig liegst.

    Die Bank muss lediglich ein rechtliches Interesse geltend machen, nicht aber den genauen Kontostand angeben. Und nicht nur Gläubiger haben ein Auskunftsrecht.

    Wo ist das Problem, der Bank die Namen und Anschriften der Erben mitzuteilen oder z.B. eine einfache Kopie des Testaments oder des Erbscheins zu übersenden? Oder aber mitzuteilen, dass alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Erben unbekannt sind? Die Bank kann sogar beglaubigte Kopien dieser Unterlagen aus den Akten verlangen!

    So ist das eben...wen soll denn die Bank sonst fragen, wer Erbe wurde? Du bist das Nachlassgericht und der (einzige) Ansprechpartner dafür.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Auskunft erteilen wir in solchen Fällen gemäß § 13 Abs. 2 FamFG ohne Bedenken (also z.B. Namen und Anschriften der Erben, einfache Kopie des Erbscheins oder Angabe, dass alle Erben ausgeschlagen haben).
    Kopie des Testamentes senden wir wegen § 357 FamFG in der Regel nicht an die Bank/Sparkasse, dann nur die Daten der als Erben eingesetzten Personen.

    So unverhältnismäßig viele Anfragen haben wir von den örtlichen Kreditinstituten aber nicht (vielleicht liegt's daran, dass wir die 15,- € Auskunftsgebühr erheben :D).

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