Unbedingter Klageauftrag?

  • A ist Arbeitnehmer. Er leitet die Abteilung x. In einem Personalgespräch wird dem A bedeutet, die Abteilung x werde nicht geschlossen (A: "Das weiß ich, wir expandieren ja"), man wolle sich aber von ihm trennen und zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit einer enormen Abfindung anbieten (sog. "Golden Handshake"). A lehnt ab, weil er weiß, dass die behaupteten "betriebsbedingten Gründe" vorgeschoben sind. A sagt, man könne ihm ruhig kündigen. Dann gehe er bis zum Bundesarbeitsgericht. Man könne ihm anbieten, was man wolle, er vergleiche sich nicht in einem Sinne, dass er seinen Arbeitsplatz verliert, auch nicht vor Gericht. Das Personalgespräch endet mit der Bemerkung, dann käme in den nächsten Tagen die Kündigung.

    A geht zu RA U, der die Vertretung anzeigt und die o. g. Haltung wiederholt. Hierbei gibt A dem RA U eine Prozessvollmacht. RA U erwähnt diese Prozessvollmacht im Schreiben an den Arbeitgeber.

    Der Arbeitgeber formuliert daraufhin die Kündigung als Entwurf aus und nimmt die vorgeschriebene Anhörung des Sprecherausschusses vor Ausspruch der Kündigung (Sprecherausschuss ist der "Betriebsrat" der leitenden Angestellten) vor. Es wird sogar schon eine Klageerwiderung auf die erwartete Kündigungsschutzklage verfasst, in der herbeikonstruiert angebliche persönliche Verfehlungen zum Kündigungsgrund erklärt werden.

    Es kommt dann aber durch Verhandlungen zwischen dem RA U. und dem Personalchef doch noch zu einer gütlichen Einigung. Zur Vermeidung der "betriebsbedingten" Kündigung wird A als Ergebnis eines von RA U. für ihn ausgehandelten außergerichtlichen Vergleichs, was schon immer sein Wunsch war, in die Filiale nach Shanghai versetzt.

    Ist hier eine Terminsgebühr angefallen? RA U. befürchtet: nein. Aber was sagt das Forum?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Was soll das Forum sagen, wenn es nicht weiß, was für ein Gespräch zwischen dem RA und dem Mdt. stattgefunden hat? "Versuchen Sie's erstmal außergerichtlich, wenns nicht klappt, sollten wir auf vielleicht klagen." - "Ich will auf jeden Fall gegen die klagen, aber wir könntens ja nochmal im Guten versuchen."

    Sorry, aber welchen gebührenrechtlichen Unterschied das macht, das wissen wir alle. Aber wir waren auch alle nicht bei dem Gespräch und haben nicht mitbekommen, was - s. o. - da gesagt wurde.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Was soll das Forum sagen, wenn es nicht weiß, was für ein Gespräch zwischen dem RA und dem Mdt. stattgefunden hat? "Versuchen Sie's erstmal außergerichtlich, wenns nicht klappt, sollten wir auf vielleicht klagen." - "Ich will auf jeden Fall gegen die klagen, aber wir könntens ja nochmal im Guten versuchen."

    Sorry, aber welchen gebührenrechtlichen Unterschied das macht, das wissen wir alle. Aber wir waren auch alle nicht bei dem Gespräch und haben nicht mitbekommen, was - s. o. - da gesagt wurde.

    Mit einer solchen Antwort kann ich nichts anfangen. Die Frage ist: Die Terminsgebühr kann auch ohne Kündigungsschutzklage entstehen, aber entsteht sie auch ohne Kündigung? Die übrigen Voraussetzungen könnt ihr unterstellen.

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  • Die Frage ist: Die Terminsgebühr kann auch ohne Kündigungsschutzklage entstehen, aber entsteht sie auch ohne Kündigung?


    Der bedingte Verfahrensauftrag (Kündigungsschutzklage) kann hier erst im Zeitpunkt einer ausgesprochenen (und nicht allein angedrohten - egal, ob mündlich oder bereits schriftlich entworfenen) Kündigung sich in einen unbedingten (vgl. Vorb. 3 Abs. 1 S. 1 VV: "Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, (...) in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist.") wandeln. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hätte geklagt werden können. Alle bis dahin vorgenommenen Tätigkeiten sind also noch durch die Geschäftsgebühr des Teil 2 VV abgegolten.

    Der Mehraufwand = Umfang der Angelegenheit war hier ggf. überdurchschnittlich, wenn bereits eine Klageerwiderung entworfen worden ist. Gleichfalls können die übrigen Faktoren des § 14 I RVG (Bedeutung für den Auftraggeber offenbar sehr hoch, Einkommens- und Vermögensverhältnisse überdurchschnittlich, mündliche Besprechung mit dem Gegner) hier ggf. ein Abweichen vom Faktor 1,3 nach oben rechtfertigen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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