Beschluss vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren vor Fristablauf ergangen???

  • Folgendes Problem

    am 19.05.2017 wurde dem AG der Antrag Festsetzung Unterhalt im vereinfachtem Verfahren zugestellt

    am 16.06.2017 habe ich den Beschluss erlassen

    ( die GS hat nach Fristablauf vorgelegt und ich habe leider auch nicht nachgerechnet)

    nun hat der AG mit Datum vom 19.06.2017, eingegangen per FAX am 19.06.2017, mit dem Inhalt, sie erhebt Einwendungen beantragt, das streitige Verfahren durchzuführen

    die Frist ist am 16.06.2017, 24.00 Uhr abgelaufen, also ist der Beschluss zu früh erlassen, ABER leider in der Welt

    andererseits ist das FAX erst gegen 18.00 Uhr am 19.06.2017 eingegangen, also hätte auch der Beschluss am 19.06. während der regulären Dienstzeit erlassen werden können.

    Es gibt doch aber auch Bedingungen an die Einlegung von Einwendungen, z.B. müssen die letzten 12 Verdienstbescheinigungen vorgelegt werden. ( Hartz IV liegt nicht vor)

    Frage: Darf der Anwalt der Gegenseitige gleich das streitige Verfahren beantragen?

    Was mache ich, wie geht es weiter? Hat einer eine Ahnung????

  • Ich denke, Du brauchst da gar nicht lange drüber nachdenken. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG besteht eh keine Abhilfebefugnis, so dass Du die erhobenen Einwendungen als sofortige Beschwerde behandeln und ans OLG abgeben kannst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber ich muss die Beschlüsse doch noch zustellen lassen und gleichzeitig mitteilen, dass ich das Schreiben der AG-Seite als "Beschwerde" werte, nicht abhelfen kann und an das OLG weiterleite???

    Ich würde nur den Festsetzungsbeschluss noch zustellen lassen, sodann die Akte dem OLG zuleiten und alles Weitere dem Beschwerdesenat überlassen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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