TV-Vermerk bei Erbengemeinschaft

  • Erben meines eingetragenen Eigentümers sind A, B, C und D zu Anteilen.
    Hinsichtlich der minderjährigen Erben zu B bis D ist Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Es liegt mir ein GB-Berichtigungsantrag vor, nach dem ich die Erben in Erbengemeinschaft eintragen soll.

    Einen TV-Vermerk kann ich nur hinsichtlich der Miterben zu B bis D doch nicht eintragen. Liege ich da richtig ?

  • Es handelt sich nicht um einen Miteigentumsanteil sondern in Erben werden ja in Erbengemeinschaft eingetragen.
    Ich habe da meine Zweifel, weil ja auch bei einer GbR ein TV-Vermerk hinsichtlich eines verstorbenen Gesellschafteranteils nicht eingetragen werden kann.

  • Der TV-Vermerk ist am erbengemeinschaftlichen Anteil des betreffenden Miterben einzutragen, weil die TV zu Lasten des betreffenden Miterben eine Verfügungsbeschränkung bewirkt, die zur Folge hat, dass der betreffende Miterbe nicht zusammen mit den anderen Miterben über den Grundbesitz verfügen kann. Das ist auch der Unterschied zur Rechtslage bei der GbR, weil diese im Gegensatz zur Erbengemeinschaft rechtsfähig ist und die TV am Gesellschaftsanteil nicht das Recht des betreffenden Miterben beeinträchtigt, als Vertreter für die GbR im Hinblick auf den Grundbesitz der rechtsfähigen GbR zu handeln.

    Die Lösung liegt also in der Nichtrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft im Verhältnis zur Rechtsfähigkeit der GbR.


  • Die Lösung liegt also in der Nichtrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft im Verhältnis zur Rechtsfähigkeit der GbR.


    Ich würde aber nicht darauf wetten, dass das immer so bleibt. :eek::flucht:

    Ulf

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