Genehmigung rückwirkende Übernahme Darlehensvertrag und Photovoltaikanlage

  • Hallo!
    Ich hab mich schon durch sämtliche "Photovoltaikanlagen" Themen hier gelesen und bin zu keinen wirklichen Ergebnis für meinen Fall gekommen.

    Vater überträgt auf seine beiden Kinder die auf der Scheune (Grundstück im Eigentum des Vaters) angebrachte Photovoltaikanlage. Ich hab hierzu einen Ergänzungspfleger, einen Rechtsanwalt, bestellt.

    Jetzt möchte er, dass ich seine von ihm als Ergänzungspfleger vorgenommenen Erklärungen genehmige, und zwar den Schenkungsvertrag mit der Schuldübernahme und den Stromeinspeisevertrag, den er ebenfalls übernommen hat.
    Zur Errichtung der Photovoltaikanlage war ein Darlehen nötig - die Kinder bekommen die Anlage quasi geschenkt, müssen jedoch das Darlehen übernehmen. Sofern die monatliche Kreditbelastung die Einnahmen aus dem Stromverkauf übersteigen, stellt der Vater seine Kinder hiervon frei und übernimmt für alle Verpflichtungen die schuldrechtliche Haftung als Bürge.
    Ist das eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB?
    Und für den Stromeinspeisevertrag brauche ich noch eine nach § 1822 Nr. 3 BGB? Oder § 1823 BGB?

    Der Rechtsanwalt meint, die Anlage sei nicht Bestandteil des Gebäudes (ich sehe das anders), deshalb gibt's keine Grunddienstbarkeit.
    Davon abgesehen hätte ich als Ergänzungspfleger sowas schon gar nicht genehmigt, weil die Kinder davon überhaupt nichts haben. Es ist offensichtlich, dass es nur zum Steuer sparen gedacht ist, denn die Übertragung soll rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt war angeblich schon die Übertragung erfolgt und weil das Finanzamt dann die Wirksamkeit moniert hat, wurde überhaupt jetzt erst der Ergänzungspfleger bestellt.
    Ist so eine rückwirkende Vertragsgestaltung überhaupt möglich?

  • War die Schenkung notariell beurkundet? Falls nein, kannst Du Dich freuen: Mangels Form ist die Schenkung nichtig; eine Handschenkung liegt ja nicht vor. Nachträglich geheilt werden kann dies auch nicht. Aufgrund des Legalitätsprinzips darf ein Rpfl nicht mehr an solchen Geschäften mitwirken, § 9 RpflG.

    So wurde es uns auf einer FamRpfl-Tagung vom Rpfl-FH-Dozenten als Lösung präsentiert.

  • Als Grundbuchrechtspfleger habe ich schon etliche beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Photovoltaikanlage) im Grundbuch eingetragen.

  • Es soll ja aber gerade keine Dienstbarkeit bestellt werden. Find ich zwar auch nicht gut, aber kann ich wohl nichts dran rütteln, wenn´s keinen Genehmigungstatbestand gibt.

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