Weiterleitung ausgekehrte Kapitalversicherung an Tochter des Betroffenen - Schenkung?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich bräuchte euren Rat:

    Der Betreuer beantragt bei mir die betreuungsgerichtliche Genehmigung, dass er einen Betrag in Höhe von 11.000,00 € welcher aus einer abgelaufenen Kapitalversicherung an den Betroffenen ausgekehrt worden ist, an die Tochter des Betroffenen auszahlen darf. Die Tochter ist schriftlich an den Betreuer herangetreten und erwartet die Weiterleitung der Versicherungssumme. Versicherungsnehmer war der Betroffene. Die Tochter war als mitversicherte Person aufgeführt. Die Versicherungssumme sollte an die Tochter als mitversicherte Person ausgezahlt werden, für den Fall, dass sie während der Vertragslaufzeit heiratet. Nunmehr wurde aber die Versicherungsleistung an den Betroffenen ausgezahlt. Die Eheschließung der Tochter ist scheinbar nicht erfolgt. Der Betreuer selbst hat Bedenken geäußert, dass er die Weiterleitung an die Tochter wegen des Schenkungsverbotes nicht durchführen kann. Dennoch beantragt er die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Der Betroffene hat gegenüber dem Betreuer geäußert, dass er mit der Weiterleitung an die Tochter einverstanden ist. Es besteht hier jedoch hinsichtlich des Aufgabenkreises der Vermögenssorge auch ein Einwilligungsvorbehalt.

    Wie seht ihr das? Kann hier überhaupt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden?

  • Nach deinem SV sehe ich keinen Rechtsgrund für eine Weiterleitung. Somit läge eine Schenkung vor, die auch durch eine Genehmigung nichtig bleibt.

    "Der Betreuer selbst hat Bedenken geäußert, dass er die Weiterleitung an die Tochter wegen des Schenkungsverbotes nicht durchführen kann."

    Wieso beantragt er dann die Genehmigung?

    Was der Betreuer will ist die Entscheidung durch das Betreuungsgericht. Und die kann er nicht bekommen.

    Er soll Dir den Schenkungsvertrag vorlegen. Dann kannst Du Dir Gedanken machen, ob eine sog. "Anstandsschenkung" im Sinne des § 1908i Absatz 2 BGB vorliegt.

    Legt er Dir keinen Schenkungsvertrag vor, dann brauchst Du Dir auch über die dann nicht erforderliche Genehmigung keine Gedanken machen.

    Und einen Vertrag wirst Du brauchen, um den "Anstand" zu prüfen. Ohne "Anstand" liegt nur eine Schenkung vor, und die ist nicht genehmigungsfähig.

  • Und einen Vertrag wirst Du brauchen, um den "Anstand" zu prüfen. Ohne "Anstand" liegt nur eine Schenkung vor, und die ist nicht genehmigungsfähig.

    Die Logik erschließt sich mir nicht. Natürlich kann eine Schenkung auch eine Anstandsschenkung sein, ohne dass sie schriftlich festgehalten ist. Es reicht aus wenn die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ein schriftlicher Vertrag vom Betreuer mit dem Schenkungsempfänger nützt bei der entsprechenden Ermittlung genauso viel oder wenig wie z.B. der mündliche Vortrag hierzu.

    Bei dem geschilderten Sachverhalt gehe ich aber nicht von einer Anstandsschenkung aus. Wenn sie unterlassen wird, wo ist die Einbuße an Anerkennung und Achtung? Die Tochter sollte die Zahlung nur haben, wenn sie heiratet - was nicht der Fall gewesen ist.

    Und wo soll eigentlich der Genehmigungstatbestand sein? Laut Sachverhalt ist der Betrag aus der LV bereits ausgezahlt (ich unterstelle auf das Girokonto d. betroffenen). § 1812 BGB käme dann schon mal nicht in Betracht.

  • Ich sehe ebenfalls keinen Grund für die Weiterleitung des Geldes an die Tochter, da die Voraussetzungen (Heirat) nicht erfüllt sind. Für eine Anstandsschenkung ist der Betrag viel zu hoch.

  • Die Einzige Möglichkeit dem Wunsch des Betroffenen nachzukommen sehe ich übrigens in der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts für den Überweisungsauftrag. Dann könnte er seine Schenkung selbst machen.

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