Genehmigung zur Zustimmung der Vermietung aufgrund Überlassungsvertrag

  • Liebe Nutzer,

    folgendes Szenario:
    Der Betreute und seine damals noch lebende Ehefrau haben zwei WEG-Einheiten mit Überlassungsvertrag gegründet. Eine Wohnung wurde dem Ehepaar zugewiesen. Die andere Wohnung der Tochter. Die Ehefrau ist verstorben, Betreuter mittlerweile im Heim und die Tochter wohnt auch nicht mehr in der ihr zugewiesenen Wohnung.

    Im Überlassungsvertrag/Begründung von Wohnungseigentum wurde die Übertragungsverpflichtung vereinbart, dass sich die Tochter gegenüber Ihren (noch lebenden) Eltern dazu verpflichtet, ihr begründetes WEG zurück zu übertragen, wenn ihr WEG OHNE Zustimmung der Eltern vermietet wird, entsprechende Auflassungsvormerkung wurde eingetragen.

    Tochter/Betreuerin beantragt nun Ergänzungsbetreuung zur Zustimmung der Vermietung aufgrund § 181 BGB.
    Soweit so richtig.

    Mir kommt kein Genehmigungstatbestand in den Sinn, im entferntesten § 1812 BGB, allerdings ist die Zustimmung doch keine Verfügung in diesem Sinne? Auch würde die Forderung (über die verfügt wird) ja auch erst entstehen, würde die Tochter/Betreuerin ohne Zustimmung ihre Wohnung vermietet.

    Würde für mich bedeuten, ich bestelle einen Ergänzungsbetreuer und lasse Ihn dann selbstständig entscheiden? Frage wäre sodann, ob die Zustimmung zur Vermietung der Wohnung der Tochter dem Wohl des Betreuten entspricht. Betreuter ist stark dement und kann sich nicht mehr selbst dazu rechtlich äußern. Streng gesehen, würde es dem Betreuten nicht tangieren, egal ob die Wohnung leer steht oder vermietet wird, es ginge rein um die finanziellen Interessen der Tochter (diese wären aber nicht vom Ergänzungsbetreuer zu beachten?!)

    Danke schon einmal für eure Überlegungen.

    Viele Grüße

  • Möglicherweise wollten die Eltern so Einfluss auf die Nachbarschaft nehmen. Würde ja Sinn machen, wenn die eigene Tochter neben einem gewohnt hat und dann auf einmal andere Mieter einziehen. Da würde ich auch -wenn es denn schon sein muss- angenehme Nachbarn haben wollen.

    Einen Genehmigungstatbestand sehe ich allerdings auch nicht. Unter § 1812 kann ich das nicht subsumieren. Zwar könnte man ein verlangtes Unterlassen der Vermietung ohne Zustimmung noch als Leistung bezeichnen, jedoch wird durch die Zustimmung nicht hierüber verfügt. Die Leistungspflicht an sich besteht ja noch weiter, nur dass in diesem Einzelfall die Zustimmung erteilt würde.

  • Sagt der Übergabevertrag da noch ein wenig mehr dazu?

    Nein, dieser sagt nicht mehr hierzu, sondern erweitert die Zustimmungspflicht der Eltern auch auf das vorherige Ableben der Eltern oder den Verkauf der Tochter ohne Zustimmung.

    Sinn hinter dieser Regelung war meines Erachtens, dass von den Eltern ausgeschlossen werden wollte, dass ohne deren Zustimmung andere bzw. fremde Mieter einziehen. Da die Mutter bereits verstorben ist und der Vater dauerhaft im Heim untergebracht ist, wäre dies wohl bei der Zustimmung des Ergänzungsbetreuers zu beachten!?!

  • Ich sehe eine Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB, da durch die Zustimmung eines Ergänzungsbetreuers (zur künftigen Vermietung) über den Rückübertragungsanspruch des Betreuten verfügt wird.

    Fraglich wäre allerdings, ob ein Fremder für den Elternteil die Erklärung abgeben kann oder ob diese ggf. höchstpersönlich sein sollte? :gruebel:

  • Naja man kann's auch übertreiben mit § 1812.

    Hier wird doch nicht über einen Anspruch verfügt, der Anspruch entsteht doch erst mit Vermietung nach NICHT-Zustimmung.

    Wenn der Vertrag sonst dazu nichts hergibt, wenn die Situation sich mittlerweile so sehr verändert hat (beide Wohnungen mittlerweile nicht mehr von den Vertragspartnern bewohnt) dann sehe ich das auch eher, so, dass die Eltern seinerzeit nur mitreden wollten, wen sie als Nachbarn bekommen.

    Hier also Ergänzungsbetreuer bestellen und der kann dann zustimmen oder eben nicht, aber Genehmigung brauchts keine.

  • Naja man kann's auch übertreiben mit § 1812.

    Hier wird doch nicht über einen Anspruch verfügt, der Anspruch entsteht doch erst mit Vermietung nach NICHT-Zustimmung.

    Wenn der Vertrag sonst dazu nichts hergibt, wenn die Situation sich mittlerweile so sehr verändert hat (beide Wohnungen mittlerweile nicht mehr von den Vertragspartnern bewohnt) dann sehe ich das auch eher, so, dass die Eltern seinerzeit nur mitreden wollten, wen sie als Nachbarn bekommen.

    Hier also Ergänzungsbetreuer bestellen und der kann dann zustimmen oder eben nicht, aber Genehmigung brauchts keine.


    Ist schon richtig, dass ein Anspruch des Betreuten gegen die Tochter erst nach Vermietung ohne Zustimmung eintritt. Aktuell wäre an sich für das Betreuungsgericht nichts veranlasst.

    Wenn der Ergänzungsbetreuer jedoch zustimmt, entfällt der Anspruch des Betreuten gegen seine Tochter auf Rückübertragung. Ich sehe das durchaus als genehmigungspflichtige Verfügung nach § 1812 BGB an.

  • Wenn der Ergänzungsbetreuer jedoch zustimmt, entfällt der Anspruch des Betreuten gegen seine Tochter auf Rückübertragung. Ich sehe das durchaus als genehmigungspflichtige Verfügung nach § 1812 BGB an.


    Wenn er zustimmt entsteht der (unbedingte) Anspruch gar nicht erst.
    Der bedingte Anspruch auf Rückübertragung besteht in jedem Fall weiter (für die nächste Vermietung).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn der Ergänzungsbetreuer jedoch zustimmt, entfällt der Anspruch des Betreuten gegen seine Tochter auf Rückübertragung. Ich sehe das durchaus als genehmigungspflichtige Verfügung nach § 1812 BGB an.


    Wenn er zustimmt entsteht der (unbedingte) Anspruch gar nicht erst.
    Der bedingte Anspruch auf Rückübertragung besteht in jedem Fall weiter (für die nächste Vermietung).


    Ich verstehe den Vertrag anders, nämlich dass aus folgenden Gründen sich die Eltern wohl eher eine Vorab-Zustimmung für eine Vermietung vorbehalten haben/wollten:

    Tochter vermietet die Wohnung fremd ohne die Eltern zu fragen, Anspruch der Eltern wird damit grundsätzlich ausgelöst. Wenn diese auf Nachfrage anschließend die Zustimmung erklären, entfällt der Anspruch. (Wenn nicht, bestünde dennoch ein Mietvertrag mit dem Vermieter, der erst beseitigt und die Wohnung ggf. geräumt werden müsste, evtl. sogar Räumungsklage)

    Tochter will fremd vermieten und fragt die Eltern vorab um Zustimmung. Diese wird erteilt, der Anspruch der Eltern auf Rückübereignung entsteht erst gar nicht. (In der Variante keine Erteilung der Zustimmung vermietet die Tochter nicht.)

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