Liebe Nutzer,
folgendes Szenario:
Der Betreute und seine damals noch lebende Ehefrau haben zwei WEG-Einheiten mit Überlassungsvertrag gegründet. Eine Wohnung wurde dem Ehepaar zugewiesen. Die andere Wohnung der Tochter. Die Ehefrau ist verstorben, Betreuter mittlerweile im Heim und die Tochter wohnt auch nicht mehr in der ihr zugewiesenen Wohnung.
Im Überlassungsvertrag/Begründung von Wohnungseigentum wurde die Übertragungsverpflichtung vereinbart, dass sich die Tochter gegenüber Ihren (noch lebenden) Eltern dazu verpflichtet, ihr begründetes WEG zurück zu übertragen, wenn ihr WEG OHNE Zustimmung der Eltern vermietet wird, entsprechende Auflassungsvormerkung wurde eingetragen.
Tochter/Betreuerin beantragt nun Ergänzungsbetreuung zur Zustimmung der Vermietung aufgrund § 181 BGB.
Soweit so richtig.
Mir kommt kein Genehmigungstatbestand in den Sinn, im entferntesten § 1812 BGB, allerdings ist die Zustimmung doch keine Verfügung in diesem Sinne? Auch würde die Forderung (über die verfügt wird) ja auch erst entstehen, würde die Tochter/Betreuerin ohne Zustimmung ihre Wohnung vermietet.
Würde für mich bedeuten, ich bestelle einen Ergänzungsbetreuer und lasse Ihn dann selbstständig entscheiden? Frage wäre sodann, ob die Zustimmung zur Vermietung der Wohnung der Tochter dem Wohl des Betreuten entspricht. Betreuter ist stark dement und kann sich nicht mehr selbst dazu rechtlich äußern. Streng gesehen, würde es dem Betreuten nicht tangieren, egal ob die Wohnung leer steht oder vermietet wird, es ginge rein um die finanziellen Interessen der Tochter (diese wären aber nicht vom Ergänzungsbetreuer zu beachten?!)
Danke schon einmal für eure Überlegungen.
Viele Grüße