Zugangsmöglichkeit zum Sondernutzungsrecht

  • Hallo,
    ich habe einen Nachtrag zur Teilungserklärung vorliegen. Es soll ein Sondernutzungsrecht an der "rot eingezeichneten Terrasse samt dem Keller unter dieser Terrasse" begründet und der Einheit Nr. 2 zugewiesen werden. Mit eingereicht wurde ein Plan, in dem eine rote Fläche eingezeichnet ist.

    Die Terrasse befindet sich hinten am Haus und schließt - nach den Plänen bei Begründung des WEG - an die Einheit Nr. 1 an.

    Inwiefern muss ich die Zugangsmöglichkeit des SNR über Gemeinschaftseigentum prüfen und was ist, wenn ich zwar an die Terrasse über den gemeinschaftlichen Garten gelange, aber den Keller nur über das Sondereigentum Einheit Nr. 1 erreiche?

    Kann ich vom Notariat eine Erklärung oder einen Lageplan fordern, woraus die Zugangsmöglichkeiten ersichtlich sind?

    Vielen Dank schon im Voraus!

  • Bevor ich da rechtlich insistiere und groß Überlegungen anstelle würde ich einfach so mal nett nachfragen, ob man sich nicht irgendwie vertan hat, falls nicht kann man immer noch überlegen, ob das geht oder nicht.

  • Nachgefragt hab ich schon und der Sachbearbeiter vom Notariat meinte, dass er es nicht genau weiß, ob da ein anderer Zugang als über die zweite Wohnung möglich ist.
    Er hat dann nur nachgefragt, ob ich es denn jetzt wirklich wissen müsste, ob die Berechtigten Zugang zu ihrem SNR haben..

    Er hätte es wenn dann gerne als Zwischenverfügung schriftlich, weil die Kundschaft wohl nicht so einfach sein soll. Daher wollte ich jetzt nicht allein aus dem Bauchgefühl heraus argumentieren, sondern noch weitere Meinungen dazu hören.

  • Also laut der Pläne und laut dem Notariat liegt das SNR an die Wohnung Nr. 1 an, soll aber den Eigentümern von Nr. 2 zugewiesen werden. Die Terrasse ist wahrscheinlich über den Garten zu erreichen (wusste der Sachbearbeiter nicht genau). Die Frage ist, wie der Keller zu erreichen ist.

  • ... Die Terrasse ist wahrscheinlich über den Garten zu erreichen (wusste der Sachbearbeiter nicht genau). Die Frage ist, wie der Keller zu erreichen ist.

    mE müssen Pläne für EG (Terrasse) und UG (Keller) vorgelegt werden, aus denen die genaue Lage der Sondernutzungsrechte ersichtlich ist.
    Dafür würde ich zunächst mal zwischenverfügen. Wenn die Pläne vorliegen, sieht man weiter.

    Das Bestimmtheitserfordernis gilt für die Abgrenzung des Sondernutzungsbereichs gegen das Gemeinschafts-, das Sondereigentum und andere SNRe.
    Bärmann WEG 13. Auflage § 13 Rn 91

  • Okay, vielen Dank für die schnellen Antworten!
    Dann ist auf jeden Fall erst mal bestätigt, dass es schon einen Haken bei der Sache gibt, den ich weiter verfolgen muss.

  • Zum Bestimmtheitsgebot siehe auch BGH, Urteil vom 20.01.2012, V ZR 125/11, Rz. 10
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…053&pos=0&anz=1

    („Das Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechts gilt auch für das als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 3 WEG in das Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrecht …Regelungen in Teilungserklärungen, mit denen Sondernutzungsrechte verbindlich festgelegt werden, müssen daher hinreichend bestimmt sein (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677)…“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Terrasse und der Keller wurden scheinbar jetzt erst nachträglich gebaut, davon ist in den alten Plänen noch nichts zu sehen..

  • Die Terrasse und der Keller wurden scheinbar jetzt erst nachträglich gebaut, davon ist in den alten Plänen noch nichts zu sehen..

    Das klingt jetzt aber eher nach einem fehlenden Aufteilungsplan, das ist eigentlich ein anderers Problem als das geschilderte.
    Bei nachträglicher Abweichung der Bauausführung von der Teilungserklärung samt Plan bzw. Umbau und nicht geänderter Teilungserklärung ist das Ding grdsl. erstmal so entstanden wie es eingetragen wurde.
    Hier könnte ggf. eine größere Änderung der Teilungserklärung inkl. neuer SNR-Vereinbarung samt kompletter neuer Pläne notwendig sein um das ins Grundbuch reinzukriegen.

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