Vollstreckung Kurve gelaufen...

  • Problem:
    Gerichtsvollzieher bekommt einen Vollstreckungsauftrag m.d.B. die Vollstreckung zu betreiben. Vollstreckungstitel ist ein Urteil, in dem der Beklagte verurteilt wird zu dulden, dass der Gerichtsvollzieher unter Hinzuziehung eines Herrn vom Strombetreiber den Zähler verblombt und den Strom abstellt. Die zugrundeliegende erste Vollstreckung wurde auch seinerzeit von dem GV betrieben. Geld konnte dabei nicht eingetrieben werden und es kam zu dem Urteil. Nun geht der GV bei und vollstreckt aufgrund des Duldungstitels und nimmt einen Teilbetrag als Ratenzahlungsauftakt entgegen (bezieht sich auf § 802 b ZPO). Jetzt wendet der aber Gläubiger ein, dass überhaupt keine Einwilligung zur Zahlung in Raten gegeben wurde und auch ein Teilbetrag hätte nicht vollstreckt werden sollen. Die wollen jetzt halt nur noch den Strom abstellen.
    Was nun? Jetzt geht der GV wieder zum Schuldner und stellt den Strom wie ausgeurteilt ab und der Schuldner wendet dann natürlich zu recht ein, dass er die Hälfte beglichen habe und eine Ratenzahlungsverpflichtung zustande gekommen sei. Was passiert nun, wenn der Stromerzeuger den abgeführten Teilbetrag mit der noch bestehenden Forderung verrechnet und trotzdem auf Abstellen beharrt???
    Kann mir da jemand Tipps geben? Vielen Dank!

  • Was passiert nun, wenn der Stromerzeuger den abgeführten Teilbetrag mit der noch bestehenden Forderung verrechnet und trotzdem auf Abstellen beharrt???

    hmm... nichts? Was soll denn passieren? :gruebel:
    Vielleicht verstehe ich die Frage nicht, aber aufgrund eines Duldungstitels kann die Vollstreckung erfolgen, § 802b ZPO hat damit relativ wenig zu tun (802b ZPO betrifft die Beitreibung einer Geldforderung, nicht die Vollstreckung eines Duldungstitels)

  • Ich sehe das auch als zwei Titel. Aus beiden kann vollstreckt werden -es ist ja nicht so, dass ich den bereits verbrauchten Strom nicht mehr bezahlen muss, wenn mir für die Zukunft der Strom abgedreht wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Phil hat recht. da gibts nix hinzuzufügen. Der GV darf im Rahmen einer Duldungsollstreckung weder Zahlungen entgegennehmen noch Ratenzahlungsvereinbarungen treffen.

  • Erst einmal danke für die Antworten. Der GV hat aus dem Duldungstitel Ratenzahlungen bewilligt und das auch noch ohne irgendeine Forderungsaufstellung. Die lag dem Urteil hier natürlich nicht bei. Außerdem hat nach Vereinbarung der Ratenzahlung nunmehr auch die Gläubigerin zur Akte dem Ratenzahlungsbegehren ausdrücklich widersprochen. Wie ist das Ding nun zurück abzuwickeln? Der GV hätte doch aufgrund des Titels überhaupt kein Geld eintreiben dürfen!?

  • Dem GV sollte man mal Nachhilfe in Sachen vollstreckungsfähiger Inhalt geben (nicht, was das ist, sondern dass das vollstreckt wird, was im Urteil steht). Ich würde hier mal den GV befragen. Ev hat er ja auch einen anderen Auftrag bekommen. Warum bist du zuständig, was wurde konkret eingelegt?

    (Ob aus einem Räumungsurteil/-auftrag auch die Miete vollstreckt wird??)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie ist das Ding nun zurück abzuwickeln?

    Auch hier würde ich sagen: gar nicht.
    Der Gläubiger zumindest hat definitv keine Veranlassung die Zahlung auf seine Forderung zurück zu zahlen.
    Im schlimmsten Fall wenn ein GV etwas falsch gemacht hat: Regress-Forderung gegen den GV
    Aber auch da müsste man sich Fragen ob für den Schuldner die Zahlung auf seine Verbindlichkeit ein "Schaden" ist.

  • Erst einmal danke für die Antworten. Der GV hat aus dem Duldungstitel Ratenzahlungen bewilligt und das auch noch ohne irgendeine Forderungsaufstellung. Die lag dem Urteil hier natürlich nicht bei. Außerdem hat nach Vereinbarung der Ratenzahlung nunmehr auch die Gläubigerin zur Akte dem Ratenzahlungsbegehren ausdrücklich widersprochen. Wie ist das Ding nun zurück abzuwickeln? Der GV hätte doch aufgrund des Titels überhaupt kein Geld eintreiben dürfen!?


    Aufgrund des Duldungstitels hätte kein Geld vollstreckt werden dürfen. Es ist dennoch "geschehen", der Gl. möchte jedoch ausdrücklich keine Teilzahlungen.

    Also bleibt letztlich nur, dass der GV den Betrag an den Schuldner zurückzahlt.

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